Heilmittelrichtlinie (HMR)
Der Richtlinientext
Die HMR bestehen aus zwei Teilen: dem Richtlinientext und dem Heilmittelkatalog. Der Richtlinientext beschreibt detailliert alles über die Verordnung von Heilmitteln. Neben den rechtlichen Grundlagen wird hier die Verbindlichkeit der Richtlinien für Ärzte und Krankenkassen festgestellt. Die Richtlinie ist für Ärzte und Heilmittelerbringer bindend.
Der vollständige Text der HMR:
Die Web-Version
Dies ist eine übersichtliche Darstellung der einzelnen Kapitel. Sehr
leicht in der Bedienung und übersichtlich aufgeteilt.
Die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte - gültig ab 1.7.2017
Hier geht es zur neuen Heilmittel-Richtlinie, voraussichtlich ab 1. Januar 2021
Das Buch
Zum schnellen Blättern oder Nachschlagen in der Praxis ist am Besten
das Buch geeignet.
Die Heilmittelrichtlinie gehen davon aus, dass sich mit den dort aufgeführten Heilmitteln und Verordnungsmengen im so genannten "Regelfall" das angestrebte Therapieziel erreichen lässt. Verordnungen außerhalb dieses "Regelfalles" sind unter bestimmten Bedingungen möglich, bedürfen jedoch einer Begründung durch den verordnenden Arzt. Vor der Behandlungsaufnahme muss eine solche Verordnung durch die Krankenkasse des Patienten bestätigt werden, sofern die Kasse nicht auf die Genehmigung verzichtet.
Die Behandlung mit Heilmitteln beschränkt sich nicht mehr nur auf die Ausstellung eines Rezepts, sondern wird in Form eines Behandlungsprozesses, bestehend aus Erst- und Folgeverordnungen abgebildet.
Auf Wunsch des Arztes erstellt der Therapeut nach der Behandlungsserie einen Behandlungsbericht an den Arzt.
Regelfall
Es wird der so genannte Regelfall definiert. Dieser Regelfall geht von der Vorstellung
aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel und den entsprechenden
Verordnungsmengen typischerweise das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Der Regelfall
bestimmt die Art und die Anzahl der Therapie, sowie die Anzahl der Verordnungen.
Da es für jede Regel bekanntlich Ausnahmen gibt, schließt der definierte Regelfall nicht jede weitere Verordnung aus. Ist das Behandlungsziel nicht erreicht, können weitere Verordnungen ausgestellt werden. Sie bedürfen jedoch einer kurzen gesonderten Begründung des Arztes sowie der Genehmigung der Krankenkasse. Bei rezidivierenden oder neuen Erkrankungsphasen ist die Verordnung als erneuter Regelfall möglich, wenn ein behandlungsfreies Intervall von mehr als 12 Wochen abgelaufen ist.
Welches Heilmittel darf der Arzt verordnen?
Die zulässigen Heilmittel ergeben sich aus der Leitsymptomatik bzw. dem hieraus
folgenden Behandlungsziel. Der Heilmittelkatalog sieht zur indikationsbezogenen Behandlung
der Patienten bei der Auswahl der Heilmittel eine Rangfolge vor, die zwischen vorrangigen
(am ehesten/ häufigsten), optionalen (alternativen) und ergänzenden (zusätzlichen)
Heilmitteln unterscheidet.
Das im Katalogteil unter A aufgeführte "vorrangige Heilmittel“ soll in erster Linie zur Anwendung kommen. Sind hier mehrere Heilmittel genannt (z. B. KG/ Traktion/ Manuelle Therapie) kann der Arzt eines von diesen zur Verordnung auswählen. Ist die Durchführung des "vorrangigen Heilmittels“ aus in der Person des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, so kann als Alternative eines der "optionalen Heilmittel“ B , z. B. Übungsbehandlung/ Chirogymnastik verordnet werden. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Verordnung eines "vorrangigen Heilmittels“ A und eines „optionalen Heilmittels“ B bei derselben Leitsymptomatik.
Zusätzlich zu A oder B kann zur Verbesserung der Therapieeffizienz ein "ergänzendes Heilmittel“ C verordnet werden, z. B. Eis/ Elektrotherapie/ Heiße Rolle.
Liegen bei derselben Diagnose mehrere gleichrangige Schädigungen/ Funktionsstörungen vor, gibt es zwei Möglichkeiten der Verordnung:
- Es können insgesamt max. zwei Heilmittel (aus A oder B) ggf. mit dem zugehörigen "ergänzenden Heilmittel“ C verordnet werden.
- Es kann eine „standardisierte Heilmittelkombination“ D verordnet werden, sofern
diese im Heilmittelkatalog vorgesehen ist.
"Standardisierte Heilmittelkombinationen“ dürfen nur bei komplexen Schädigungsbildern verordnet werden, die eine intensivere Heilmittelbehandlung erforderlich machen.
Die gleichzeitige Verordnung einer "standardisierten Heilmittelkombination“ D mit einem weiteren Einzelheilmittel (A, B oder C) ist nicht zulässig.
Die Verordnungsmenge bei standardisierten Heilmittelkombinationen ist im Regelfall auf insgesamt 10 Behandlungseinheiten begrenzt, wobei diese auf mehrere Verordnungen (Erst- und Folgeverordnungen) verteilt werden können. "Standardisierte Heilmittelkombinationen“ können nicht im Rahmen von Langfristverordnungen verordnet werden.
Vollständige Verordnung
Eine Verordnung muss vollständig ausgefüllt sein. Notwendig sind insbesondere die Angabe
von Diagnose, Leitsymptomatik und (ggf.) Therapieziel nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs
sowie die Verordnungsmenge. Ggf. können besondere medizinische Begründungen oder die
Angabe des spätesten Zeitpunktes des Therapiebeginns notwendig sein. Es sind die
vorgesehenen Rezeptformulare zu verwenden.
Die Anzahl der Rezepte ist vorgegeben
Es gibt eine Stufenfolge von zwei Arten von Verordnungen: Erst-Verordnung und
Folge-Verordnung. Jeder Regelfall beginnt mit einer Erst-VO. Danach ist jede Verordnung zur
Behandlung derselben Diagnose eine Folge-VO. Dies ist auch dann der Fall wenn die
Leitsymptomatik, das Therapieziel oder das Heilmittel gewechselt wird. Für jede Indikation
ist die zulässige Verordnungsart im Regelfall im Heilmittelkatalog angegeben.
Auch bei einer Folge-VO außerhalb des Regelfalls wird die Anzahl der Behandlungen festgelegt. Vor jeder Verordnung, muss der Arzt sich vom Gesundheitszustand des Patienten überzeugen.
Genehmigung durch die Kasse
Folgeverordnungen dürfen auch ausgestellt werden, wenn dies im HMK nicht vorgesehen
ist. Voraussetzung dafür ist, dass die vorgesehene Höchstverordnungsmenge nicht
ausreicht, um das Therapieziel zu erreichen. Der Arzt muss dies auf dem Rezept begründen.
Dies sind dann Verordnungen außerhalb des Regelfalls. In diesem Fall muss vor
Behandlungsbeginn eine Genehmigung durch die Kasse eingeholt werden.
Krankenkassen dürfen freiwillig auf die Genehmigungspflicht verzichten. Dies teilen sie dann schriftlich den KV-en mit.
Wann entsteht ein neuer Regelfall?
Damit besteht also die Möglichkeit wieder eine Erst-VO auszustellen. Dies ist nach 12
Wochen behandlungsfreier Zeit der Fall. Die letzte Behandlung muss also mindestens zwölf
Wochen vor der ersten Behandlung des neuen Regelfalls stattgefunden haben.
Fristen
Der Beginn der Behandlung unterliegt einer Frist von 14 Tagen nach
Ausstellung der Verordnung. Allerdings kann der Arzt auch einen späteren Behandlungsbeginn
angeben. Die 14 Tage werden nach Kalendertagen gerechnet, also inklusive Wochenende und
Feiertage. Kann die Behandlung nicht bis zu diesem Zeitpunkt begonnen werden, ist diese
Verordnung nicht mehr gültig.
Die Behandlung darf längstens 14 Tage unterbrochen werden, ebenfalls wieder Kalendertage. Danach ist das Rezept nicht mehr gültig und die Behandlung muss abgebrochen werden, die Kasse wird weitere Behandlungen nicht bezahlen. Dazu gibt es jedoch Ausnahmeregelungen bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung.
Therapiefrequenzen
Der Arzt kann (muss aber nicht) Angaben zu Therapiefrequenzen machen. Änderungen
können dann nur nach Rücksprache mit dem Arzt vorgenommen werden, die auf der Verordnung
vom Therapeuten zu dokumentieren sind.
Kurzmitteilung an den Arzt
Nach Abschluss einer Behandlungsserie und bei Behandlungsabbruch wird der Therapeut den
Arzt auf Wunsch über Ergebnis, Prognose der Behandlung und ggf. Änderungsvorschläge
formlos unterrichten. Dieser Wunsch wird bereits auf der Verordnung angekreuzt.
Kostengünstigere Therapien
Kann das Therapieziel mit gleichwertiger Qualität aber kostengünstiger durch eine
andere Therapie erreicht werden, muss der Arzt diese wählen. Das können Arzneimittel,
Hilfsmittel oder durch eigenverantwortliche Maßnahmen des Patienten (Übungsprogramme,
...) sein.