Heilmittelrichtlinie (HMR)
Konsentierter Fragen-/ Antwortenkatalog
der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung
zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004
der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung
zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004
Fragen zum: Richtlinientext | Physikalische Therapie |
2) Können die alten Verordnungsblätter aufgebraucht werden?
Es gilt die vereinbarte Übergangslösung (Schreiben der KBV an die KVen vom 30.06.2004 und Schreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen an die Berufsverbände vom 25. Juni 2004).
3) Sind bei zwei Regelfällen, die im zeitlichen Zusammenhang
entstehen, zwei separate Verordnungen auszustellen?
Gilt dies sowohl bei unabhängigen Erkrankungen einer
Diagnosengruppe als auch bei Erkrankungen aus unterschiedlichen
Diagnosengruppen?
Ja!
4) Wie ist mit verordneten aber nicht in Anspruch genommenen
Behandlungen bezogen auf die Gesamtverordnungsmenge zu
verfahren?
Gilt stets die vom Vertragsarzt verordnete Menge, da nur diese für
den Arzt nachprüfbar ist?
Es gilt stets die vom Vertragsarzt verordnete Menge.
Verordnete, aber nicht in Anspruch genommene Mengen verfallen, es sei
denn, es wird nachgewiesen, dass die Verordnung nicht begonnen wurde (Rückgabe der Verordnung).
5) Ist die Frequenz (Anzahl je Woche) stets anzugeben?
6) Es werden bei einer Erstverordnung (z. B. WS 1 a mit bis zu sechs Einheiten) nur 4 Einheiten verordnet. Können die restlichen 2 Verordnungen bis zum Erreichen der Gesamtverordnungsmenge später im Rahmen des Regelfalles noch nachgeholt werden?
Ja.
8) Ist eine Begrenzung der Verordnung außerhalb des Regelfalls hinsichtlich der Anzahl der Behandlungseinheiten je Verordnung erforderlich?
9) Der Katalog sieht Verordnungen außerhalb des Regelfalls vor.
Wie häufig sind solche Verordnungen möglich?
10) Liegt eine Verordnung außerhalb des Regelfalls auch dann vor, wenn die Diagnose und ggf. Funktionsstörung im Katalog nicht aufgeführt ist?
Falls eine Diagnose allerdings nicht einer Diagnosengruppe mit beispielhafter Aufzählung zugeordnet werden kann und in den abschließend geregelten Diagnosengruppen nicht aufgeführt ist, ist für diese Diagnose keine Heilmittelverordnung möglich, auch nicht außerhalb des Regelfalles. Solche Diagnosen sollten dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Überprüfung mitgeteilt werden.
11) Können Doppel-Behandlungseinheiten verordnet werden (z. B. 6 verordnete Einheiten werden als 3 Doppeleinheiten angegeben)?
Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal
verordnet bzw. abgegeben werden; in seltenen medizinischen Fällen kann der Arzt auch eine Doppelbehandlung verordnen.
Die vom Arzt im Feld „Verordnungsmenge“ angegebene Anzahl gilt als Höchstmenge. Soweit der Vertragsarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ dies deutlich machen (z. B. KG als Doppelbehandlung). Sind im Feld „Verordnungsmenge“ 6 Einheiten angegeben, können 3 Doppelbehandlungen durchgeführt werden.
Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht.
12) Können ergänzende Heilmittel alleine ohne ein vorrangiges oder optionales Heilmittel verordnet werden?
13) Können auf einem Verordnungsblatt bei gleicher Indikation zwei ergänzende Heilmittel verordnet werden (z. B. bei WS2 Traktionsbehandlung und Wärmetherapie)?
14) Können - bezogen auf eine Indikation - auch andere als die zugeordneten Heilmittel aus den Heilmittel-Richtlinien außerhalb des Regelfalles verordnet werden, soweit dies vom Arzt medizinisch gesondert begründet wird?
Hinweis: Hinweise aus der Praxis hinsichtlich fehlender Indikationen bzw. fehlender Zuordnung von Heilmitteln bei bestimmten Indikationen können nur an den Gemeinsamen Bundesausschuss herangetragen werden; diese werden dort bei der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinien geprüft.
Wie sind kurortspezifische Heilmittel zu verordnen?
Die Verordnung kurortspezifischer Heilmittel kann nur auf der „Verordnung des Kurarztes“ erfolgen (Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V).
Ja!
Wenn die Diagnose - z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußheberschwäche - die Leitsymptomatik – wie in diesem Beispiel schon enthält (hier: Fußheberparese), muss sie nicht noch einmal wiederholt werden.
Das Therapieziel muss nur dann angegeben werden, wenn es nicht aus der Diagnose bzw. Leitsymptomatik/Funktionsstörung hervorgeht. Hier kann beispielsweise die Spezifizierung erfolgen: „Verbesserung der Wirbelsäulen-/Gelenkstabilität“. Eine solche Therapiezieldefinition sieht der Katalog nur indirekt vor, wenn beispielsweise die Leitsymptomatik „Muskeldysbalance-, -insuffizienz und -verkürzung“ angegeben wird.
19) Es wird z. T. von Therapeuten darauf hingewiesen, dass bei Patienten (meist Behinderte), die eine Tageseinrichtung
besuchen, eine Behandlung am Abend in der Praxis des Therapeuten nicht effizient ist, da die Konzentrationsfähigkeit der
Patienten vielfach nicht mehr gegeben ist.
Ist in diesen Fällen ein Hausbesuch zu verordnen? Wie ist zu
verfahren?
Therapeutentätigkeit außerhalb der Praxis in z.B. Betreuenden Einrichtungen, Sonderschulen etc. wird unter anderem auch als ausgelagerte Praxistätigkeit des Therapeuten gesehen und erfüllt nicht die Kriterien eines Hausbesuchs. Die Notwendigkeit eines Hausbesuches richtet sich nicht nach „Wunschvorstellungen“. Die Regelung zur Verordnung eines Hausbesuches richtet sich ausschließlich nach der Regelung in 16.2 der Richtlinien; das heißt, der Hausbesuch ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann bzw. wenn der Hausbesuch aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Liegen medizinische Gründe vor, kann der Arzt auch einen Hausbesuch in einer Tageseinrichtung verordnen. Dies sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Allerdings sollten solche Gründe im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot sehr gut dokumentiert werden, da ein solches Vorgehen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Bedeutung sein könnte.
20) Verordnung von Heilmitteln
1. in Altenheimen – unter welchen Bedingungen (Hausbesuch)?
2. in sonderpädagogischen Einrichtungen – unter welchen Bedingungen?
3. in Sonderschulen unter der Trägerschaft beispielsweise des LVR?
4. in integrativen Kindergärten – unter welchen Bedingungen?
Die Fragen 1. – 4. unterscheiden sich vor allem durch die Tatsache, dass
Menschen, die in Altenheimen leben, dort auch ihren häuslichen
Lebensmittelpunkt haben. Hausbesuche sind in den jeweiligen Einrichtungen
nur dann möglich, wenn medizinische Gründe für die Verordnung eines
Hausbesuches vorliegen (siehe 16.2 der Heilmittel-Richtlinien).
Generell ist darauf zu achten, dass eine Verordnung auf der Basis der
Heilmittel-Richtlinien durch den Arzt - insbesondere in Altenheimen - nicht als
Ersatz für die aktivierende Pflege zur allgemeinen Mobilisation erfolgen darf.
Dieser Bereich fällt in den Aufgabenbereich des Pflegepersonals. Bei Altenpflegeheimbewohnern ist die aktivierende Pflege zur Mobilisation Aufgabe des Pflegepersonals und zählt zum Leistungsspektrum des Pflegeheimes; die Vergütung erfolgt über den Pflegesatz.
21) Der Arzt verordnet eine Gruppentherapie. Der
Leistungserbringer kann keine Gruppe zusammenstellen und verlangt vom Arzt die Umwandlung der Verordnung in eine
Einzeltherapie.
Die Regelungen in Ziffer 29.4 der Richtlinien schließen eine Änderung der Gruppen- in eine Einzeltherapie im Einzelfall nicht aus. Hierüber ist der Arzt zu informieren. Soweit der Arzt z. B. auf Grund gruppendynamischer Effekte oder aus wirtschaftlichen Gründen eine Gruppenbehandlung für unabdingbar hält, der Leistungserbringer aber keine Gruppenbehandlung sicherstellen kann, muss die Gruppenbehandlung durch einen anderen Therapeuten, der diese anbieten kann, erfolgen. Eine generelle Weigerung des Heilmittelerbringers zur Durchführung von Gruppentherapie ist nicht möglich.
25) Unter welcher Diagnosengruppe kann die Faszialisparese heilmitteltherapeutisch behandelt werden?
Unter der Diagnosengruppe: PN (Periphere Paresen)
26) Muss der Arzt die Wärmetherapie näher spezifizieren?
Der Arzt ist mit Ausnahme der Bestimmungen zu D1 (17. A 8) gehalten, die Art der zu erbringenden Wärmetherapie aus medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu spezifizieren. Gleiches gilt für die Kältetherapie.
27) Ist die Kompressionsbandagierung nach MLD zusätzlich zu verordnen?
28) Ist die Iontophorese zu Lasten der GKV verordnungsfähig?
Iontophorese ist eine besondere Form der Elektrotherapie und fällt unter die Sonderregelung für die ostdeutschen Bundesländer, soweit dies vertraglich vereinbart ist.
Auf der Verordnung ist Elektrotherapie zu verordnen.
29) Können bei Mukoviszidose Inhalation und Krankengymnastik gleichzeitig verordnet werden?
30) Lässt sich die Zentrifugal-Massage in die Massagetherapie nach Punkt 17.1 der Richtlinien einordnen?
In diesem Falle wäre ein Antrag nach den Vorgaben des Punktes 33. der Richtlinien i. V. mit den BUB-Richtlinien an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Anerkennung als Heilmittel notwendig.
31) Muss bei der Verordnung von standardisierten Heilmittel- Kombinationen immer die im Katalog angegebene komplette Kombination verordnet werden?
32) Können Massagen außerhalb des Regelfalls verordnet werden?
Ja. Wenn diese im Regelfall möglich waren, jedoch für alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls zusammen insgesamt bis zu der im Regelfall genannten Anzahl für Massagen. Soweit auch dies nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob ggf. Rehabilitationsleistungen oder andere Maßnahmen notwendig sind.
33) Kann die standardisierte Heilmittelkombination außerhalb des Regelfalls verordnet werden?
Ja. Wenn diese im Regelfall möglich war, jedoch für alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls zusammen insgesamt bis zu der im Regelfall genannten Anzahl für diese Kombination. Soweit auch dies nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob ggf. Rehabilitationsleistungen oder andere Maßnahmen notwendig sind.
Warum kann nach den HMR bei ZN1 und ZN2 keine KMT verordnet werden?
Die Erhaltung der Mobilität ist Kernaufgabe der KG bzw. KG-ZNS. Zum Leistungsinhalt der KG gehört beispielsweise auch die Anwendung von Massagetechniken. Wenn der Physiotherapeut also vor den aktiven Übungen eine verspannte Muskulatur lockern will, ist dies in der Leistung KG enthalten.
werden.
Wenn ja, unter welcher Diagnosengruppe könnte es eingeordnet werden (denn es handelt sich nicht um eine Lymphabflussstörung)?
Das Lipoedem wird synonym auch Lipolymphoedem genannt; demnach ist eine Einordnung unter LY1 oder LY2 möglich und könnte mit einer MLD behandelt werden.
Behandlungsbedarf der Rumpfmuskulatur erfolgen? Erkrankungen mit Muskelbeteiligungen (z. B. Muskeldystrophien) können je nach Lokalisation und Behandlungsbedürftigkeit den Diagnosengruppen WS2 oder EX2 bzw. EX3 zugeordnet werden.
Bei Muskelerkrankungen bzw. neuromuskulären Erkrankungen mit Beteiligung des ZNS und/oder des Rückenmarks und der Notwendigkeit, auch gezielt neurophysiologische Techniken, wie PNF, anwenden zu müssen, können Heilmittelverordnungen auch über die Diagnosengruppen ZN1 oder ZN2 erfolgen. Dies gilt dann, wenn die dort erwähnten Leitsymptomatiken vorliegen und einer gezielten Behandlung bedürfen.