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Hanau

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für psychische Gesundheit Hanau
verfügt über knapp 43
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Gleiches darf nicht ungleich sein. Masseur erstreitet Zulassung für Manuelle Therapie.
Landessozialgericht Bayern: Krankenkassen schränken Berufsfreiheit ein und verletzen Gleichheitsgrundsatz.
01.11.2006 • 0 Kommentare

Nur Physiotherapeuten dürften gesetzlich Krankenversicherte mit Manueller Therapie versorgen, verfügte 1995 der frühere Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen mit seinen Heilmittelrichtlinien. 2001 hat der Ausschuss die Berufszuweisung revidiert, die Krankenkassen jedoch halten in den Zulassungsempfehlungen weiter am Behandlungsausschluss für Masseure fest. Vor 1995 waren sie fähig genug, die blockierten Gelenke der Kassenpatienten zu behandeln und heute sollten sie dazu nicht in der Lage sein, wunderten sich die Richter des Landessozialgerichts Bayern und verhalfen einem klagenden Masseure zu seinem Recht. Die Einschränkung sei ein Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Berufsausübung.

Die Ausbildung zur Manuellen Therapie hatte der selbstständige Masseur erfolgreich absolviert und sein Zertifikat den bayrischen Primärkassen vorgelegt. Diese aber verweigerten ihm die Zulassung. Sie verwiesen auf die Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen, wonach nur Physiotherapeuten die Berechtigung erlangen könnten. Der abgewiesene Masseur klagte und schon in erster Instanz war er erfolgreich. Eine Zuweisung einzelner Leistungen zu bestimmten Berufsgruppen sähen die aktuellen Heilmittelrichtlinien nicht mehr vor, befand das Sozialgericht München. Und mit der Weiterbildung erfülle der Kläger auch die Zulassungsempfehlungen der Krankenkassen. Eine berufsspezifische Zuordnung stünde den Kassen nicht zu, dies bliebe den Regelungen des Berufsrechts vorbehalten. Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz aber sehe einen Ausschluss nicht vor. Auch im Rahmenvertrag der Primärkassen mit den Berufsverbänden sei keine Berufszuweisung zu erkennen. Schließlich müsse beachtet werden, dass Masseure sehr wohl Manuelle Therapie abrechnen können, wenn sie die Fortbildung vor 1996 begonnen haben. Konsequent wäre es gewesen, auch diesen Therapeuten die Abrechnungsbefugnis zu entziehen. "Erhebliche Zweifel" hatten die Sozialrichter, ob eine Behandlungszuweisung von Leistungen innerhalb der physikalischen Therapie zu einer Berufsgruppe unter Ausschluss einer anderen dem Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf Berufsfreiheit entspricht.

Die beklagten Krankenkassen gaben nicht auf, riefen das Landessozialgericht Bayern an und änderten die Argumentationstaktik. Mit dem Thema Krankengymnastik würden sich zukünftige Physiotherapeuten 500 Unterrichtsstunden lang beschäftigen. Dazu gehöre auch die Manuelle Therapie. Insgesamt dauere die Ausbildung drei Jahre. Nur auf zwei Jahre dagegen brächten es die Schüler der Massage und von den Techniken der Manuellen Therapie hörten sie nichts. Das Ausbildungsziel lasse eine grundsätzlich andere Ausrichtung beider Berufsgruppen erkennen, versuchten die Krankenkassen die unterschiedlichen Abrechnungsbefugnisse zur rechtfertigen.

Das Sozialgesetzbuch regele eindeutig, dass Leistungserbringer in einem bestimmten Bereich die Zulassung zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter erhalten können, erklärte das Landessozialgericht. Der klagende Masseur habe die Berechtigung für den Bereich der physikalischen Therapie. Nach den Richtlinien des heutigen Gemeinsamen Bundessauschuss zähle dazu auch die Manuelle Therapie, hielten die Richter den Kassen vor. Es werde lediglich eine spezielle Weiterbildung vorausgesetzt, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehe. Bei Heilmittelrichtlinien, gemeinsamen Empfehlungen und Rahmenverträgen handele es sich um "untergesetzliche Normen", die "nur gültig sind, wenn sie mit höherrangigem Recht zu vereinbaren sind". Soweit der Kläger durch diese "untergesetzlichen Vorschriften" von der Abrechnung der Manuellen Therapie ausgeschlossen werde, "verstoßen diese Regelungen gegen die Berufsfreiheit" des Grundgesetzes. Außerdem werde der ebenfalls grundgesetzlich garantierte Gleichheitssatz verletzt. Falls nicht sachliche Differenzierungsgründe vorlägen, sei die ungleiche Behandlung von "wesentlich Gleichem" nicht gerechtfertigt. Im Übrigen setze der Gesetzesvorbehalt voraus, dass der Gesetzgeber die für die Berufstätigkeit wesentlichen Bestimmungen selbst treffen müsse.

Nicht nur der klagende Masseur aus Bayern kann sich freuen, auch allen anderen Masseuren mit einer Zertifikatsausbildung in Manueller Therapie kommt die Entscheidung aus München zugute. Das Urteil ist letztinstanzlich. Eine Revision hat das Landessozialgericht Bayern nicht zugelassen.

Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Massage konkret hier.

Peter Appuhn
physio.de

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