* verschied. Arbeitszeitmodelle in
Teil-o.Vollzeit ( 20 - 38 Std )
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Berufserfahrung und Qualifikation
mind. 21 € / 28 Tage ; 24.
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* 5 Tage Fobi-Urlaub +
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* unsere Schwerpunkte :
Orthopädie , Chirurgie .
Neurologie , Geriatrie
* wir betreuen auch Pat. i...
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Argumente
Die Betroffene führte an, dass der technische Fortschritt bei medizinischen Hilfsmitteln schneller sei als die Überprüfungsverfahren des GBA. Der Mollii Suit würde die Mobilität verbessern, Spasmen reduzieren sowie das Wohlbefinden und die Schlafqualität steigern. Außerdem wären auch Fatiquephänomene seltener.
Aufgrund ihrer Überzeugung kaufte die Klägerin das Gerät für knapp 9.000 Euro auf eigene Rechnung. Nachdem auch das Sozialgericht Aurich ihr Gesuch zur Kostenübernahme ablehnte, ging die MS-Patientin in Berufung. Diese wurde am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verhandelt. Auch in dieser Instanz scheiterte die 44-Jährige. Und dies endgültig, denn eine Revision wurde ausgeschlossen.
Urteil
Die Richter verwiesen darauf, dass sie dem Urteil der ExpertInnen des Medizinischen Dienstes und GBAs nicht vorgreifen dürfen. Hätte das Gericht anders entschieden, müssten Krankenkassen dieses Produkt in Zukunft möglicherweise immer bezahlen.
Grundsätzlich können die Kosten für Hilfsmittel, die offiziell als medizinisches Produkt zugelassen sind, durch die Krankenkassen übernommen werden. Dies regelt der Paragraf 33 Absatz 1 Satz 1 des fünften Sozialgesetzbuches. Der Anspruch hierauf unterliegt dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Richter verweisen darauf, dass die mangelhafte Datenlage diesem Gebot nicht gerecht wird. Zudem stuften sie den Molli Suit als Therapiemittel und nicht als Hilfsmittel ein, da er anders als Prothesen oder Rollatoren laut Herstellerangaben interventionell eingesetzt werden soll.
Das Gericht wörtlich: „Der Mollii Suit ersetze nicht die ausgefallenen Körperfunktionen […], [da] der Anzug nicht zur Ausübung einer gezielten Bewegung getragen werde, sondern […] für eine Stunde am Tag, respektive alle zwei Tage getragen werde, je nachdem, wie lange der Effekt anhalte.“
Die Datenlage
Auch wenn die Hersteller fleißig Werbung machen, ist die Wirksamkeit, auf die die Klägerin verwies, bisher nicht bestätigt. Einzelne Studien – meist von Ottobock durchgeführt – zeigen minimale Veränderungen von Schmerzen und Funktionswerten auf. Diese erreichen allerdings nicht den Grenzwert zur klinischen Relevanz. Und dies bei jedem bisher untersuchten Krankheitsbild.
Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Hilfsmittel konkret hier.
Martin Römhild B.Sc. / physio.de
UrteilHilfsmittelMSFatigueG-BA
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