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Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
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Beispielsweise passiert es immer häufiger, dass PatientInnen vorschlagen, einen Termin bei sich zu Hause zu planen, den sie selbst bezahlen. Oft geschieht das aus Bequemlichkeit, denn ein „Therapeut-2-Go“ für zu Hause ist einfach praktischer als in eine Praxis zu fahren. Die Idee kann allerdings auch aufkommen, wenn TherapeutIn und PatientIn in der Praxis gemeinsam feststellen, dass etwa bei neurologischen Problemstellungen nun eine Übung im häuslichen Setting sinnvoll wäre. Doch ohne klare Anweisung auf der Verordnung ist Vorsicht geboten!
Im Falle von Privatpatienten
Rein abrechnungstechnisch ist ein nicht verordneter Hausbesuch bei Privatversicherten möglich, jedoch gibt es dabei erhebliche Risiken zu beachten. Sollte nämlich während eines solchen Hausbesuchs ein Unfall geschehen, etwa ein Sturz über einen Teppich, könnte die Berufshaftpflichtversicherung die Deckung verweigern. PhysiotherapeutInnen sollten dieses Risiko sorgfältig abwägen. Eine mögliche Absicherung könnte durch eine sektorale Heilpraktikerlaubnis erfolgen, indem der Hausbesuch als Heilpraktikerleistung und die physiotherapeutische Behandlung als Privatleistung abgerechnet wird.
Im Falle von Kassenpatienten
Für Kassenpatienten sind die gesetzlichen Vorgaben deutlich strenger. Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2016 muss die Behandlung in den zugelassenen Praxisräumen stattfinden; es sei denn, es liegt eine ärztliche Verordnung für einen Hausbesuch vor. Wird diese Regel nicht beachtet, entfällt der Vergütungsanspruch für die gesamte Behandlung. Auch wenn ein sektoraler Heilpraktiker den Hausbesuch zusätzlich verordnet, bleibt die Behandlung ohne Vergütungsanspruch, sofern die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden.
Fallstrick: Zwei Verordnungen
Auch TherapeutInnen, die sich gar nicht erst auf oben genannte Ideen einlassen, drohen Absetzungen!
Ein häufiges Problem tritt auf, wenn Patienten mehrere Verordnungen haben, etwa für manuelle Lymphdrainage und Krankengymnastik und beides zu Hause stattfinden soll. Arzt, Patient und Therapeut mögen es als ganz logisch empfinden, wenn hier nur auf einem Rezept ein Hausbesuch aufgeschrieben und ergo auch abgerechnet wird – die Kassen wittern hier aber wie immer Betrugspotenzial (oder eher die Möglichkeit erbrachte Leistungen nicht zu vergüten?) Die Krankenkassen können die Vergütung verweigern, wenn herauskommt, dass beide Behandlungen im Rahmen eines Hausbesuchs durchgeführt wurden. Kontrollen durch die Krankenkassen sind keine Seltenheit und können bis zu vier Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Berichten zufolge werden PatientInnen von den Kassen angerufen und gefragt, ob ein Hausbesuch stattgefunden hat.
Die Lösung
Die Lösung an dieser Stelle lautet also: Auf beiden Rezepten muss Hausbesuch verordnet sein. Finden beide Behandlungen (MLD & KG) im Rahmen ein und des selben Termines zu Hause statt, darf natürlich nur einmal die Hausbesuchspauschale abgerechnet werden. Anders sieht die Situation aus, wenn die Leistungen von zwei verschiedenen TherapeutInnen (auch am gleichen Tag) erbracht werden, weil z.B. der eine kein Lymphdrainage-Zertifikat hat. Laut Physio-Deutschland darf nach Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages in diesem Falle zweimal der Hausbesuch abgerechnet werden (siehe unser Bericht unter Punkt III 1d).
Fazit
Hausbesuche ohne ärztliche Verordnung sind sowohl für Privat- als auch für KassenpatientInnen problematisch. PhysiotherapeutInnen sollten sich der Risiken bewusst sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um kostspielige Fehler zu vermeiden. Eine klare und rechtssichere Vorgehensweise ist unerlässlich, um Haftungsrisiken und Vergütungsverluste zu vermeiden.
Daniel Bombien / physio.de
In eine frühere Version des Artikels hatte sich in die Überschrift der Fehlerteufel eingeschlichen. Statt von "HauSbesuchen" war dort von "Haubesuchen" zu lesen. Wir danken unserem aufmerksamen Gegenleser hgb für den freundlichen Hinweis.
HausbesucheAbrechnungUrteilICF
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Schippi schrieb:
Was soll diese Bemerkung denn,auch mit 😅Blödsinn!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb??
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hgb schrieb:
dem flotten Leser sei kundgetan, daß dort "H a u b esuche " steht, dem sorgfäligen fällt das auf, besonders in einer Überschrift, das ist der Teil eines Artikels, der bei Suchen im Netz zuerst auffällt. mfg hgbkissing_closed_eyes Auf Wunsch schreibe ich den verwunderten Lesern gern eine PN und nenne den Fehler.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb Tja, das ist die Intelligenz unserer Hirne geschuldet, dass es fehlenden Buchstaben selbständig ergänzt.😂 Da gibt es auch ganz viele psychologischen Studien zu.
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hgb schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ..ich verneige mich vor soviel Intelligenz! Früher nannte man das "flüchtig". Als Ass. mußte einer meiner Briefe neu geschrieben werden, weil ein Komma fehlte, der Chef duldete keine handschriftlichen Korrekturen. "Herr B., Sie müssen unschlagbar sein" war dazu seine Bemerkung. mfg hgb - und trotzdem ist ein solcher Fehler in der Überschrift wegen der Suchmaschinen peinlich!persevere
Heutzutage machen ChatGPT und Co die Rechtschreibfehler. 🤣
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hgb Zu deiner Zeit hast du in der Schule auch noch Schläge bekommen, wenn du nicht ordentlich gearbeitet hast. Sollten wir vielleicht wieder einführen? 🫣
Heutzutage machen ChatGPT und Co die Rechtschreibfehler. 🤣
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hgb schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij .. es ist sogar am arbeitsfreien Samstag korrigiert worden ! Und für mich Lars bleibt bei aller Technik, bei solchen Artikeln wie medizinischen Taten der Mensch verantwortlich. Denn wir müssen darauf achetn,daß die Automatismen nicht völligen Unsinin schreiben. Daher nutze ich kaum das Wischtelefon, auch wegen der HWS -Muskeln. Have a nice evening! hgbblush
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Gert Winsa schrieb:
Und dennoch ist dir gerade selbst ein Tippfehler passiert.
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hgb schrieb:
@Gert Winsa ..und auch noch genau bei darauf a c h t e n und der zweite(!) bei U n s i n n !! Aber das steht nicht in der Überschrift, fällt damit evtl. in die läßlichen Sünden.grin
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Teilzeit-Leser schrieb:
@hgb lässlich heutzutage mit Doppel- s....
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hgb schrieb:
@Teilzeit-Leser .. das mag der Fall sein. Wie Lars schon schrieb, komme ich aus der alten Zeit. Ob nun "ß" oder "ss" - da läuft es bei mir immer kalt den Rücken runter(!) - ist nicht Sinn entstellend und steht auch nicht als Keyword im Titel! Das lieber Tz-Leser sind die feinen Unterschiede!
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hgb schrieb:
Bitte die Überschrift korrigieren, körperliche Gewalt ist nicht Thema! mfg hgbsweat_smile
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GüSta schrieb:
So ist es. Die eigene Wohnung nun mal eine keine "soziale Einrichtung" im Sinne der Beschreibung in der Vergütungsvereinbarung.
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elisabeth938 schrieb:
Wir hatten und haben auch den folgenden Fall: Eheleute haben beide KG mit HB verschrieben bekommen. Hier kann die HB-Pauschale laut telefonischer Auskunft der betreffenden KK (BKK Bahn), für jeden Ehepartner abgerechnet werden, auch wenn die Behandlungen am selben Tag bzw. direkt hintereinander stattfinden. Begründung der KK war, dass es hierzu keine Regelung gibt und daher beide HB anrechenbar sind. Erbitte Kommentare hierzu, was die Kolleg:innen hierzu wissen.
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hgb schrieb:
... richtig, der wäre aber nicht wirtschaftlich klug, wenn er HB's zu PT-Preisen macht!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@philipp489 Dann lese den betreffenden Abschnitt nochmal richtig! HP gefährdet weiterhin der Zahnlungsanspruch ggü. der GKV.
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philipp489 schrieb:
Im Beitrag steht, dass es im Falle von Privatversicherten der sektorale Heilpraktiker eine mögliche Absicherung ist. Das gilt doch dann auch für den großen Heilpraktiker oder nicht?
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