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Daher hat der Bundestag auch gestern in einem beispiellosen Schnellverfahren einstimmig einen Gesetzentwurf für ein erleichtertes Kurzarbeitergeld beschlossen, welcher auch vom Bundesrat gebilligt wurde.
Da auch Praxen durch Patientenabsagen oder durch Ausbleiben selbiger von den Auswirkungen der Covid-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, hier einige Erläuterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug).
Quarantäne?
Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden, ob es zu Umsatzausfällen kommt auf Grund von Patienten, welche aus reiner Vorsicht zu Hause bleiben oder ob der Umsatzausfall durch eine angeordnete Quarantäne durch die zuständigen Stellen entsteht. In letzterem Falle erhält die Praxis finanzielle Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, in ersterem kann sie das Kug beantragen.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Wenn eine Praxis unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, kann das Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit - BA) den Betrieb durch Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) unterstützen. Die BA übernimmt in dem Fall teilweise die ausfallenden Lohnkosten. Dies kann beantragt werden wegen einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung oder wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses, wie etwa eine Pandemie.
Wann kann man Kug beantragen?
Wenn zehn Prozent der Belegschaft von einem Arbeitsausfall von mind. zehn Prozent betroffen sind. Voraussetzung ist ebenfalls, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, dass die Arbeitszeit (und damit auch das Gehalt) gekürzt wird.
Beispiel: Durch die vielen Absagen der Patienten wird die Arbeitszeit von 38 Stunden reduziert auf 23 Stunden pro Woche, das Gehalt entsprechend von 2.500 Euro auf 1.500 Euro.
Bevor das Kug allerdings beantragt werden kann, müssen zunächst alle Überstunden des Angestellten aufgebraucht sein. Sollte noch Anspruch auf Resturlaub aus dem Vorjahr bestehen, so muss dieser ebenfalls (bis 31.3.) in Anspruch genommen werden.
Wie hoch ist das Kug?
Der Lohnkostenzuschuss richtet sich nach dem Bruttolohn des Angestellten. Es werden 60% (mit Kinderfreibetrag 67%) des ausgefallenen Nettolohns erstattet. Beim oben genannten Beispiel beträgt das von der BA gezahlte Kug 619,75 Euro (bei Lohnsteuerklasse 3).
Die Höhe des Kug lässt sich mit Hilfe einer Tabelle der BA errechnen. Zunächst ermittelt man in der Tabelle den "rechnerische Leistungssatz" (RLs) für das ursprüngliche Bruttogehalt, dann den RLs für das „neue“ Bruttogehalt: die Differenz aus beiden ist das Kurzarbeitergeld.
Wie wird Kug beantragt?
Arbeitgeber können den Antrag auf Kurzarbeit einfach online bei der BA stellen. Wird der Antrag über den Steuerberater gestellt, kann dieser die Formulare elektronisch übermitteln. Ansonsten sind die Anträge auszudrucken und per Fax an die BA einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnabrechnungsstelle liegt. Einsenden per E-Mail ist auch möglich, dazu muss der unterschriebene Antrag eingescannt werden.
Grundsätzlich gilt, je sorgfältiger die Leistungsanträge ausgefüllt werden, desto schneller kann die Auszahlung der beantragten Leistung erfolgen.
Die Schritte hin zum Kurzarbeitergeld
1) Anzeige über Arbeitsausfall
Hierzu benötigen Sie unter anderem:
- • Die Betriebsnummer unter der die Praxis bei der BA geführt wird.
2) Wenn die BA das Kurzarbeitergeld bewilligt, zahlt der Arbeitgeber das Kug zusätzlich zum nun verringerten Lohn aus.• Ursachen des Arbeitsausfalls (Patientenabsagen wegen des Coronavirus)
• Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen (z.B. Vergleich der Terminpläne aus dem Vormonat, Anzahl der Absagen)
• Kopie der Ankündigung über Kurzarbeit gegenüber der Belegschaft
• Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen; oder Änderungskündigungen (entspricht neuem Arbeitsvertrag mit gesenkten Arbeitszeit und Arbeitslohn).
• Wichtig: Die Anzeige hat bis spätestens zum letzten Tag des Monats zu erfolgen, in dem die Kurzarbeit eingetreten ist. Verzögerungen (auch auf Grund des Postweges) gehen zu Lasten des Betriebes.
3) Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld
Bei der BA beantragt der Arbeitgeber dann monatlich nachträglich die Erstattung des Kug. Hierzu ist jeder betroffene Arbeitnehmer einzeln auf der Abrechnungsliste einzutragen.
Für jeden Arbeitnehmer sind neben den Stammdaten sowohl der rechnerische Leistungssatz (RLs) für das Soll-Entgelt (Ursprünglicher Bruttolohn), als auch der RLs für das Ist-Entgelt (reduzierter Bruttolohn) einzutragen. Beide Beträge können der oben genannten Tabelle entnommen werden. Das Kug errechnet sich aus der Differenz der beiden Summen und wird in die letzte Spalte eingetragen. Die Spalte bezüglich des Stundenlohns (vorletzte Spalte) kann frei bleiben.
Aktualität
Da die Neuregelung der Kurzarbeit erst am 13.3.2020 beschlossen wurde, sind naturgemäß alle oben verlinkten Seiten der BA noch nicht auf dem aktuellsten Stand. So reicht es z.B. seit dem 13.3.2020 aus, wenn 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sind.
Wer für den März 2020 Kug beantragen möchte, sollte bis Ende des Monats warten, da evtl. die Tabellen und Beträge vorher noch nicht aktualisiert sind.
Leider keine Regelung wurde für Soloselbstständige (z.B. freie Mitarbeiter) im oben genannten Gesetz beschlossen, obwohl dies von verschiedenen Seiten angemahnt wurde.
Fazit
Wie Sie sehen ist das Kug (gerade für kleinere Praxen) durchaus mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden. In Zeiten von Fachkräftemangel sollte aber jedem Arbeitgeber daran gelegen sein, sein Personal zu halten. Hierfür kann das Kug durchaus ein geeignetes Mittel sein.
Weitere hilfreiche Links
- • Hinweise zum Antragsverfahren
Unterbrechungsfristen von Rezepten• Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
• Informationen für Arbeitgeber
• Merkblatt zum Kug der BA
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Coronapandemie verhandeln momentan die Berufsverbände mit den Krankenkassen über eine vorübergehende Neuregelung der Unterbrechungsfristen von Rezepten. Im Gegensatz zu mancher Meldung einzelner Berufsverbände, sind diese Verhandlungen aber noch nicht final abgeschlossen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Rezepte auf Grund von Corona bis zu 42 Tage (sechs Wochen) unterbrochen werden können und der Behandlungsbeginn auf 28 Tage verlängert werden kann. Näheres demnächst hier auf dieser Seite.
Bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz und Frieder Bothner
update vom 16. März 2020
Kurzarbeitergeld ab wann?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Website wörtlich: "Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort."
Unterbrechungsfristen und Behandlungsbeginn
"Aufgrund der aktuellen Situation empfehlen die Kassenverbände auf Bundesebene nach Rücksprache mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen für einen reibungslosen Versorgungsprozess Folgendes:
- Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
- Gleiches gilt für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen [...] bzw. wenn der Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat. Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020 ausgestellte Verordnungen.
- Die Regelungen gelten sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen.
- Die Empfehlung gilt zunächst für alle Behandlungen die bis einschließlich den 30.04.2020 durchgeführt werden.
- Die Krankenkassenverbände weisen darauf hin, dass die Verbreitung des SARSCoV-2 ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder Abrechnungsdienstleister führen kann.
Praxen in Bayern bleiben von amtswegen offenPressemeldung des VDB-Physiotherapieverbades von 14.00 Uhr: "Wie uns soeben Bernhard Seidenath, der Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Landtag per E-Mail mitteilte, sind die Heilmittelpraxen nicht von den Restriktionen der Bayerischen Staatsregierung betroffen. Die Praxen in Bayern arbeiten auch im jetzt ausgerufenen Katastrophenfall weiter.
Problematisch hält der Landtagsabgeordnete allerdings die Versorgung der Praxen mit Schutzkleidung und Handdesinfektionsmittel. Dies sei ein bayernweites Problem, für das die Staatsregierung mit Hochdruck Linderung suche und verweist auf die Erlaubnis an Apotheker, Desinfektionsmittel selbst herzustellen.
Bernhard Seidenath bedankt sich ausdrücklich in seiner Mail bei allen Heilmittelerbringern, dass sie auch und gerade jetzt ihre wichtige Funktion im Gesundheitswesen ausüben."
Hier finden Sie die anderen Teile unserer Reihe "Unterstützung in schweren Zeiten":
Teil II: Corona - Erleichterungen bei der Abrechnung
Teil III: Corona - finanzielle Hilfen für Selbstständige durch den Bund
Teil IV: Corona - finanzielle Zuschüsse für Selbstständige auf Länderebene
Teil V: Corona - Ab heute Zuschuss aus dem Rettungsschirm für Therapeuten
CoronaKurzarbeitergeld
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Liebe Praxisinhaber, wie geht ihr vor???
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julia ebner schrieb:
Das frage ich mich auch! Bin stark am überlegen ob ich zu machen soll. Weil, dass wir „grob fahrlässig handeln“, möchte ich mir nicht nachsagen lassen.
Liebe Praxisinhaber, wie geht ihr vor???
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Frieder Bothner schrieb:
Eine prophylaktische Schließung berechtigt nicht zum Kug. Es muss nachgewiesen werden, dass es witschaftliche Einbußen gegeben hat (also Vergangenheit). Dies sollte relativ detailliert geschehen, z.B. anhand von Plänen, die auf einmal leer sind.
Hier mein Text an die Patienten:
*Aufgrund der Situation in unserem Umfeld und unserem Land habe ich beschlossen ausschließlich Physiotherapeutische Notfälle nach Absprache zu behandeln.
Sobald sich alles beruhigt hat werden wir miteinander Kontakt aufnehmen und die Termine weiterführen.*
Als Selbständige ist das schmerzhaft....
Da sich die Fälle der Absagen durch schon Infizierte deutlich abzeichnete habe ich diesen Weg gewählt.
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Cornelia40 schrieb:
Ich habe die Praxis geschlossen.
Hier mein Text an die Patienten:
*Aufgrund der Situation in unserem Umfeld und unserem Land habe ich beschlossen ausschließlich Physiotherapeutische Notfälle nach Absprache zu behandeln.
Sobald sich alles beruhigt hat werden wir miteinander Kontakt aufnehmen und die Termine weiterführen.*
Als Selbständige ist das schmerzhaft....
Da sich die Fälle der Absagen durch schon Infizierte deutlich abzeichnete habe ich diesen Weg gewählt.
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Oki schrieb:
Wie ist es wenn ein Patient in der Praxis war (Donnerstag) an diesem Tag hat er Symptome bekommen und am Montag hat er uns Bescheid gesagt ?
Habe meine Praxis gestern geschlossen-die Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden und Mitarbeitern gebietet es mir.Wie es weitergeht werden wir sehen. Ohne Wirtschaftlichen Schaden komme ich da natürlich nicht raus, dennoch stehe ich zu dieser Entscheidung
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Jörg Eberspächer schrieb:
jotte
Habe meine Praxis gestern geschlossen-die Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden und Mitarbeitern gebietet es mir.Wie es weitergeht werden wir sehen. Ohne Wirtschaftlichen Schaden komme ich da natürlich nicht raus, dennoch stehe ich zu dieser Entscheidung
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Gerda Schumann schrieb:
Wer zahlt mir die Mitarbeiter wenn ich die Praxis aus Sicherheitsgründen für einige Wochen schließe? Geht da auch Kurzarbeitergeld?
Greift dann auch das Kug?
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Frieder Bothner schrieb:
Ja, wenn man überzeugend erklären kann, dass es wg. Corona ist, dann greift das Kug.
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WinnieE schrieb:
und Lücken in den Plänen - zwar durch Corona, aber nicht durch Absagen, sondern dadurch, dass Anmeldungen ausbleiben kann niemand belegen.
Greift dann auch das Kug?
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Ich arbeite auch alleine in meiner Praxis. Nachdem die Politik in den Medien laut posaunt, dass jedem der finanzielle Einbußen hat geholfen wird, bin ich bis jetzt ratlos und entsprechend gespannt, wie die Unterstützung für uns "Alleinkämpfer" aussehen wird!
Danke an das Physio.de-Team für Eure Unterstützung und Updates!!!
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Eva717 schrieb:
Hallo!
Ich arbeite auch alleine in meiner Praxis. Nachdem die Politik in den Medien laut posaunt, dass jedem der finanzielle Einbußen hat geholfen wird, bin ich bis jetzt ratlos und entsprechend gespannt, wie die Unterstützung für uns "Alleinkämpfer" aussehen wird!
Danke an das Physio.de-Team für Eure Unterstützung und Updates!!!
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Mastine schrieb:
ja hallo, so wie ich das verstanden habe greift das alles nur wenn die praxen unter quarantäne gestellt werden,dann gibt es staatliche hilfen ,also das heisst ,wenn wir weitermachen und die patienten ausbleiben haben wir auch keine einahmen ,denn es wurde ja empfohlen zu hause zu bleiben,wo ist da der wirtschafliche unterschied,warum werden wir nicht unterstützt
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A. Buchholz schrieb:
Es gibt keine Unterstützung. Wir sind verpflichtet (!) die Praxen offen zu lassen, weil wir zum Kreis der Berufe der kritischen Infrastruktur gehören. Wir müssen Patienten behandeln, die eine vom Arzt bescheinigte Behandlung aufgrund einer Erkrankung vorlegen, sprich eine Verordnung. Nur in dem Fall der Selbstzahler, ohne VO, dürfen wir nicht mehr behandeln. Wir sollen unter den vorgegebenen erhöhten hygienischen Bedingungen und Maßnahmen arbeiten, frage mich ernsthaft wie das gehen soll. Ich bekomme weder Mundschutz, Desinfektionsmittel noch einen Ganzkörperanzug... solange ich gesund bin, lasse ich die Praxis auf und verständige mich telefonisch mit meinen Patienten wie wir im Einzelfall vorgehen wollen. Auf ganzer Linie ist diese Vorgehensweise umständlich und für alle Beteiligten unsicher. Die Bayern haben dieses Problem erkannt und probieren für die Heilmittelerbringer die nötigen Schutzmaßnahmen zu organisieren. Ich habe bisher keine Info von irgendeiner staatlichen Behörde, geschweige dem Gesundheitsamt bekommen. Wir müssen leider alle weiter abwarten.
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A. Buchholz schrieb:
Bin z.Zt. auch ein wenig überfordert... arbeite alleine in meiner Praxis. Kurzarbeit und andere Maßnahmen greifen nicht. Wie und wo kann man mögliche finanzielle Unterstützung in diesem Fall beantragen? Wünsche allen Gesundheit und Durchhaltevermögen!
Klar ist es eine ernste Situation, aber solange niemand erkrankt ist, finde ich nicht „grob fahrlässig“ zu handeln!
Ich werde abwarten und auf eine schnelle Verbesserung der allgemeinen Situation hoffen!
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sylvia269 schrieb:
Da ich gesund bin und meine Mitarbeiter auch, werde ich meine Praxis normal geöffnet lassen! Bisher habe ich kaum Absagen, also sehe ich keinen Anlass zur Schließung und noch mehr Panikmache!
Klar ist es eine ernste Situation, aber solange niemand erkrankt ist, finde ich nicht „grob fahrlässig“ zu handeln!
Ich werde abwarten und auf eine schnelle Verbesserung der allgemeinen Situation hoffen!
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Dream13 schrieb:
Habe KUG gestern beantragt. Uns fallen viele Patienten weg durch Heime die geschlossen sind u viele die zu Hause bleiben. Seit gestern ein Mitarbeiter in Polen in Quarantäne, der andere krank. Jetzt sind wir 2 Therapeuten, eine Anmeldung..... Das wird nix. Können nichts mehr annehmen. Arbeiten jetzt alles ab u dann bleibt Kurzarbeit bis wir eh nicht mehr dürfen.....
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dän schrieb:
Wir haben bisher kaum absagen und alle Kollegen sind fit. Ich hab angeboten, wer daheim bleiben möchte, kann Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Wollte aber keiner. Wir warten also erstmal noch ab.
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karin-maria schrieb:
Vielen Dank an die Herren Merz und Bothner! Eine solche Info hätte ich mir von unseren Berufsverbänden gewünscht.
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steupel schrieb:
Da kann ich mich nur anschließen. Sehr wichtige Informationen für uns Physios. Weiter so. Vielen Dank Herr Merz, Vielen Dank Herr Bother.
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Corinna6979 schrieb:
Warum Lohnfortzahlung über die Krankenkasse? Du als Arbeitgeber blechst erstmal für 6 Wo oder nicht?
Umlage U1 – Wikipedia
Spoiler: Krankschreiben lassen ohne krank zu sein ist illegal und strafbar :mask:
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Frieder Bothner schrieb:
Er meint nicht Lohnfortzahlung sondern Erstattung über die U1-Umlage. Die Kasse erstattet 50-80% (je nach gewähltem Tarif) der Lohnkosten im Krankheitsfall.
Umlage U1 – Wikipedia
Spoiler: Krankschreiben lassen ohne krank zu sein ist illegal und strafbar :mask:
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Corinna6979 schrieb:
Ok ich dachte schon ich hab was verpasst! Bin gerade auch am recherchieren wie man die Angestellten durchbringt
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Frank Fuhrmann schrieb:
Du zahlst natürlich den ganz normalen Lohn deines Mitarbeiters über die Dauer der Krankmeldung . Diese reichst du dann bei deinem Steuerberater ein und dieser fordert über dessen Krankenkasse die sogenannte Entgeldfortzahlung ein . Die Hohe, ob 60 ,70 oder 80% richtet sich nach deinem Abschluss über diese. Kostet nur ein paar Euro im Monat aber die Versicherung muss mann als Arbeitgeber haben .
MikeS
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MikeS schrieb:
Kleine Ergänzung Herr Bothner: 50-80% des Bruttolohns. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden nicht erstattet, so dass man effektiv auf eine Erstattung von 40-66% kommt.
MikeS
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Frank Fuhrmann schrieb:
Bei uns waren bis Freitag auch nur ganz wenige Absagen, die wir sofort mit unserer sehr langen Warteliste ausgleichen konnten. Unsere Wartezeiten liegen im Moment noch bei 3-4 Wochen . Kann sich natürlich täglich ändern. Ich würde meinen Mitarbeitern im Falle eines Falles raten sich ganz einfach telefonisch für 2 Wochen krank schreiben zu lassen . Keine Bürokratie und Lohnfortzahlung über die Krankenkasse zu 80% .
Weiß jemand wie es ist wenn Mitarbeiter zu Hause bleiben müssen, da sie ihre Kinder die nicht in den Kindergarten gehen dürfen beaufsichtigen müssen?
Das ist sicher nicht nur bei uns der Fall.
Danke schon einmal
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W. Stangner schrieb:
Schau da mal nach + evtl. auch noch weiterführende Links:
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Physio Dortmund schrieb:
Danke für diese tolle Ankündigung. Endlich etwas womit man etwas anfangen kann!
Weiß jemand wie es ist wenn Mitarbeiter zu Hause bleiben müssen, da sie ihre Kinder die nicht in den Kindergarten gehen dürfen beaufsichtigen müssen?
Das ist sicher nicht nur bei uns der Fall.
Danke schon einmal
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