Wir bieten ab sofort eine spannende
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der du deine Leidenschaft für die
Arbeit mit Babys und Kleinkindern
voll ausleben kannst. Du wirst ca.
80% in interdisziplinären
Kindergärten arbeiten und dabei
dort ein volles Teammitglied sein.
Die anderen 20% bist du bei
mainbaby Sachsenhausen. Hier sind
es meist die aller Kleinsten, die
deine fachliche Kompetenz suchen.
Deine Aufgaben:
-Physiotherapie in
interdisziplinären Kindergärten
-Physiotherapie in der Pra...
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GKV-Rezepte:
Nach der neuen Heilmittelrichtlinie muss nun ein Rezept innerhalb von 28 Tagen begonnen werden. Die Regelung gilt bis auf Weiteres.
BG-Rezepte:
In „normalen“ Zeiten muss ein BG-Rezept innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellungsdatum begonnen werden. Diese Frist wurde im Rahmen bisheriger Sonderregelungen auf 14 Tage verlängert und sollte ursprünglich zum 31.3.2022 auslaufen.
Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen mit den Berufsverbänden hat die DGUV ihren Mitgliedskassen allerdings empfohlen, die Corona-Sonderregelung als Übergangsregelung weiter zu akzeptieren, bis die neuen Vereinbarungen mit den Verbänden in Kraft treten (siehe unser Bericht vom 15. August 2022).
Innerhalb des so genannten Entlassmanagements müssen Rezepte eigentlich innerhalb von sieben Tagen begonnen und innerhalb von zwölf Tagen nach Entlassung abgeschlossen sein.
Zurzeit lauten die Fristen aber
• Verordnungsfähiger Zeitraum: 14 Tage
• Behandlungsbeginn: innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung
• Behandlungsende: spätestens 21 Kalendertage nach Entlassung
Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist bis 25. November 2022.
Einen Bericht zu den Hintergründen der Sonderregelung "Entlassmanagement" lesen Sie hier.
GKV-Rezepte:
Die Sonderregelungen laufen zum 31.3.2022 aus. Ab 1. April gelten dann die Regelungen aus dem Rahmenvertrag. Maßgeblich ist hier das Ausstellungsdatum des Rezeptes.
BG-Rezepte:
Die max. zulässige Unterbrechungsfrist beträgt 14 Tage.* Diese Ausnahmeregelung sollte ebenfalls nur bis 31. März 2022 gelten. Wie oben beschrieben, hat die DGUV ihren Mitgliedskassen allerdings empfohlen, die Corona-Sonderregelung als Übergangsregelung weiter zu akzeptieren (siehe unser Bericht vom 15. August 2022).
GKV-Rezepte:
Entgegen anders lautender Meldungen wurde die Hygienepauschale nicht bis zum 23. September, sondern lediglich bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
BG-Rezepte:
Die Berufsgenossenschaft teilte uns mit, dass sie sich der Entscheidung der gesetzlichen Krankenkassen anschließt; also 1,50 Euro pro Verordnung, Laufzeit bis 30. Juni 2022.
Privat-Rezepte:
Die privaten Krankenversicherer hatten sich eigentlich entschlossen, die Regelung zur Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Behandlung zum 31. März 2022 auslaufen zu lassen.
update vom 19.4.2022:
Nach erneuter Recherche seitens physio.de und nach einem gewissen Moment des Zaudern und zögerlichen Formulierens räumte der Verband der Privaten Krankenversicherung nun doch ein, dass er seinen Mitgliedsunternehmen empfohlen habe, "die pandemiebedingte Extravergütung (Hygienepauschale) in Höhe von bis zu 1,50 Euro je Behandlung bis zum 30. Juni 2022 zu erstatten." Gleichwohl lege er aber auch Wert auf die Feststellung, dass "diese ja nicht weisungsgebunden" sind.
Beihilfe (Bund):
Das Innenministerium beabsichtigt, die Hygienepauschale in der Bundesbeihilfe von 1,50 Euro pro Behandlung bis 30. Juni 2022 zu bezahlen
Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)
Mittlerweile vermeldete auch die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), dass für ihre A‑Mitglieder eine Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Rezept abgerechnet werden kann. Laufzeit dieser Regelung: bis 30. Juni 2022
GKV-Rezepte:
Diese wurde zum 1. April 2022 in die Regelversorgung überführt. Lesen Sie hierzu unseren Bericht "Videotherapie: Gekommen, um zu bleiben".
BG-Rezepte
Videobehandlungen zu Lasten der Unfallversicherungen waren innerhalb des letzten Jahres möglich; mittlerweile ist diese Regelung ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
Privat-Rezepte:
Videotherapeutische Behandlungen werden anerkannt und erstattet. Voraussetzung ist, dass die Videotherapie ausdrücklich zwischen Therapeut und Versichertem vereinbart wurde, sie für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und für die Behandlung geeignet ist. Zudem sollte der behandelnde Arzt die Videotherapie auf der Verordnung befürworten, z.B. durch den Zusatz „ggf. auch per Videotherapie“.
GKV-Rezepte:
Ab 1. April 2022 ist dies für Kassenrezepte nicht mehr möglich.
BG-Rezepte:
Wenn es für den Durchgangsarzt nachvollziehbar und plausibel ist, sind Folge-VO per Telefon bei BG-Rezepten im Einzelfall möglich.
Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) hatte im Rahmen der Coronapandemie erlaubt, Präventionskurse online durchzuführen (wir berichteten). Letzte Woche vermeldete sie auf ihrer Website noch, dass diese Regelung bis Ende 2022 verlängert werde – heute ist auf der Website nichts mehr davon zu lesen.
Die ZPP bestätigte uns aber auf Nachfrage, dass zertifizierte Präsenzkurse zunächst weiter online ausgeführt werden können. Über das Ende dieser Regelung will sie sehr zeitnah Auskunft geben und eine verbindliche Anbieterinformation über die Datenbank der Prüfstelle an alle Anbieter und registrierten Kursleiter versenden.
Bisher galt es in Sachen Maskenpflicht, immer zwei Vorschriften im Auge zu behalten: Die Infektionsschutz-Regelungen der einzelnen Bundesländer und den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft (BG). Nun hat die Berufsgenossenschaft ihren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard zurückgezogen.
Damit entfallen für die Praxen seitens der BG folgende Pflichten:
• betriebsbedingte Kontaktreduzierung
• Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2
• Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung
• gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen
Vielmehr stellt die BG nun auf die Eigenverantwortung der Praxen ab. Diese müssten ja ohnehin im Rahmen einer sog. Gefährdungsbeurteilung stets Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen.
Die Regelungen der einzelnen Bundesländer in Sachen Infektionsschutz, die jetzt für Sie gelten, finden Sie hier.
Die obligatorische bundesweite Testpflicht entfällt. Vielmehr können Bundesländer sich diesbezüglich nun eigene Regelungen geben. Informationen zu Ihrem jeweiligen Bundesland finden Sie hier.
Grob gesagt lässt sich festhalten:
Die Zahl der wöchentlichen Tests wird nun gemäß der Arbeitsschutzverordnung durch den Praxisinhaber bzw. die Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die Erstattung von bis zu 10 Tests pro Monat und Mitarbeiter durch die Kassenärztlichen Vereinigungen läuft bis zum 25.11.2022 weiter.
Wie wir berichteten wurde für alle Beschäftigten in einer Physio-Praxis (also auch alle Tresen- und Reinigungskräfte) ab 15. März 2022 eine Impfpflicht eingeführt.
Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausstellen.
Diese Regelung hat der G-BA Anfang August auf Grund steigender Fallzahlen wieder "aktiviert" und Mitte November 22 bis 31. März 2023 verlängert.
Wie Sie sehen ist manches noch in der Schwebe und vereinzelte Regelungen wurden verlängert. Abgeschafft aber wurden die Sonderregelungen zu:
• Unterbrechungsfristen bei Kassenrezepten
• Folge-Verordnung per Telefon bei Kassenpatienten
Selbstverständlich werden wir an den "offenen Punkten" dranbleiben und den Artikel aktualisieren, sobald weitere belastbare Informationen zu Verfügung stehen.
Bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz / physio.de
*Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es die seltenen Ausnahmefälle von sogenannten "durch den UV-Träger genehmigten Dauerverordnungen" (z.B. bei Schädel-Hirn-Verletzten). Diese sind immer Einzelfallentscheidungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers und haben daher auch keinen besonderen Rezeptvordruck.
Für diese Fälle bleibt es bei der max. zulässigen Unterbrechung von 4 Wochen (28 Kalendertage).
CoronaAbrechnungGKVBerufsgenossenschaftPKVRezeptEntlassmanagementHygieneVideotherapieZPPPräventionskurseAUTelefonMaskenpflicht
Die PostbeamtenKK A soll angeblich die Hygienepauschale analog den gesetzlichen KK auch bis 30.06. verlängert haben.
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GüSta schrieb:
Herzlichen Dank für die aktualisierte Zusammenstellung. Ergänzender Hinweis:
Die PostbeamtenKK A soll angeblich die Hygienepauschale analog den gesetzlichen KK auch bis 30.06. verlängert haben.
"Die Coronavirus-Testverordnung wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Dies wurde am 30. März 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Somit ist die Abrechnung der Mitarbeitertestungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung weiterhin möglich ist. Die Anzahl von 10 Tests pro Mitarbeiter*in im Monat bleibt unverändert.
Die Bearbeitungsgebühr der KV sinkt ab 01.05.22 von 3,5% auf 2,5%.
Hier kommen Sie zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Testpflicht entfällt in therapeutischen Praxen
Paragraf 28b im IfSG, welcher die Testpflicht für Heilmittelpraxen für geimpfte und ungeimpfte Therapeut*innen regelte, wurde gestrichen. Somit entfällt die gesetzliche Testpflicht für Physiotherapiepraxen.
Ab sofort gilt die Arbeitsschutzverordnung, welche besagt, dass Arbeitgeber mit Blick auf das Infektionsgeschehen der entsprechenden Region, mindestens einen Test pro Woche anbieten müssen.
Das praxiseigene Hygienekonzept samt Gefährdungsbeurteilung kann entsprechend angepasst werden und der Inhaber kann zukünftig selbstständig das Testvolumen festlegen".
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GüSta schrieb:
zur "Testpflicht" und der Übernahme der Kosten durch/über die KV ist folgende aktuelle Info beim vpt zu finden:
"Die Coronavirus-Testverordnung wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Dies wurde am 30. März 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Somit ist die Abrechnung der Mitarbeitertestungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung weiterhin möglich ist. Die Anzahl von 10 Tests pro Mitarbeiter*in im Monat bleibt unverändert.
Die Bearbeitungsgebühr der KV sinkt ab 01.05.22 von 3,5% auf 2,5%.
Hier kommen Sie zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Testpflicht entfällt in therapeutischen Praxen
Paragraf 28b im IfSG, welcher die Testpflicht für Heilmittelpraxen für geimpfte und ungeimpfte Therapeut*innen regelte, wurde gestrichen. Somit entfällt die gesetzliche Testpflicht für Physiotherapiepraxen.
Ab sofort gilt die Arbeitsschutzverordnung, welche besagt, dass Arbeitgeber mit Blick auf das Infektionsgeschehen der entsprechenden Region, mindestens einen Test pro Woche anbieten müssen.
Das praxiseigene Hygienekonzept samt Gefährdungsbeurteilung kann entsprechend angepasst werden und der Inhaber kann zukünftig selbstständig das Testvolumen festlegen".
Momentan beschäftigen sich ständig irgendwelche Menschen alle paar Wochen mit Anpassungen und Therapeuten müssen sich ständig irgendwie und irgendwoher den aktuellen Stand aneignen. Sinnlos....
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Cranium schrieb:
habe vor 1 Std. mit dem VDB NRW telefoniert und mir wurde mitgeteilt das die Testpflicht weiterhin besteht
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Badde schrieb:
Es wäre wünschenswert, wenn Regelungen nicht nur 2 Monate Gültigkeit hätten. Für die meisten Punkte könnte man ohne Weiteres viel längere Gültigkeitsfristen einrichten.
Momentan beschäftigen sich ständig irgendwelche Menschen alle paar Wochen mit Anpassungen und Therapeuten müssen sich ständig irgendwie und irgendwoher den aktuellen Stand aneignen. Sinnlos....
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igloh schrieb:
Vielen Dank für die Zusammenfassung 👍
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gube schrieb:
Das kommt wohl auf die Regelung im jeweiligen Bundesland an. In Niedersachsen und Hamburg gilt FFP 2 sowohl für Patienten als auch Therapeuten, in Bremen und Schleswig-Holstein FFP 2 für Therapeuten und mind. OP-Maske für Patienten, laut Physio Deutschland (Nordverbund)
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Quaelgeist schrieb:
Steht da irgend etwas über die FFP Pflicht bei Patienten? Th. müssen geimpft sein, dauertesten und Maske tragen, Patienten dürfen ungeimpft, ohne Test und Maske und mit Erkältung antanzen?
Wie ist es aber bei ungeimpften Therapeuten?
Ab dem 16.03. ist er beim Gesundheitsamt zwar gemeldet,
es ist aber noch keine Rückmeldung erfolgt.
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Inche schrieb:
Täglich testen AG stellt aber nur noch einen kostenlosen test pro Woche.
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GüSta schrieb:
KV erstattet bis Ende Mai die Kosten für bis zu 10 Tests pro Monat pro Beschäftigtem. Als AG würde ich für Ungeimpfte FFP2-Maske zur Pflicht machen
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Julia Lütjohann schrieb:
@GüSta Wieso das denn? Die Impfung schützt nicht vor Übertragung von SarsCov2. Warum muss dein impffreier Mitarbeiter dann eine FFP2 Maske tragen und die geimpften nicht. Bei uns haben sich alle Geimpften infiziert, nur der Impffreie nicht.
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Inche schrieb:
@GüSta Laut BGW gilt Aktuell für uns alle egal welchen Impfstatus er hatt FFp2 der ungeimpfte muss sich weiterhin täglich testen der Geimpfte muss sich nur Testen für die Heime ansonsten nur nach AG regelung.
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GüSta schrieb:
@Inche Lt. bisheriger BGW-Regelung vom 24.11.2021 MNS und bei Kontakt unter 1,50 Meter Abstand FFP2. BGW-Regelung wird derzeit überarbeitet. Ergebnis: ??
Ich bin geimpft und habe aufgepasst, das wäre die ideale Kombi meine Lieben!
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doris 13 schrieb:
@Julia Lütjohann die Geimpften haben sich aber bestimmt bei Maske tragen nicht in Praxis angesteckt!! Der nicht Geimpfte hat wohl privat besser aufgepasst!
Ich bin geimpft und habe aufgepasst, das wäre die ideale Kombi meine Lieben!
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Silvia Feilner schrieb:
Das finde ich sehr interessant, dass Du für Dich eine passende Erklärung suchst warum sich gerade ein Ungeimpfter nicht angesteckt hat. Ich habe übrigens die gleiche Erfahrung gemacht, gerade alle meine umgeimpften Freunde haben sich noch nie angesteckt und die sind überhaupt nicht vorsichtig. Warum kannst Du in Deine Überlegungen nicht mit einbeziehen, dass Geimpfte vielleicht anfälliger für Infektionen sind, aber das würde wahrscheinlich Deinen Glauben an die Impfung in Frage stellen. Ständige Angst und Panik schwächt das Immunsystem nachhaltig, das ist wissenschaftlich schon lange bekannt.
Ich halte Virologen für vertrauenswürdig. Im Gegensatz zu HP.
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Badde schrieb:
@Silvia Feilner Also die Virologen, das sind die, die sich im Gegensatz zum Physio, wissenschaftlich mit Corona beschäftigen, weisen in Ihren Studien das Gegenteil nach.
Ich halte Virologen für vertrauenswürdig. Im Gegensatz zu HP.
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michael525 schrieb:
Die Testpflicht für Therapeuten entfällt.
Wie ist es aber bei ungeimpften Therapeuten?
Ab dem 16.03. ist er beim Gesundheitsamt zwar gemeldet,
es ist aber noch keine Rückmeldung erfolgt.
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95% Finden das sehr beruhigend, sehr gut oder in Ordnung!
Rest darf gerne woanders Termine machen!
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doris 13 schrieb:
Mach einfach wie wir vom Hausrecht Gebrauch! Erkläre den Patienten wie wir: wir haben sehr hohe Kontaktfrequenz zu vielen kranken, alten Patienten und wenn wir ausfallen gibt es keine Behandlungen mehr! Wir verlängern FfP2Maske Im 1:1 Therapiebereich ohne Abstandmöglichkeit bis Ostern und dann reduzieren wir vorsichtig evtl auf OP-Maske für Patienten!
95% Finden das sehr beruhigend, sehr gut oder in Ordnung!
Rest darf gerne woanders Termine machen!
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Quaelgeist schrieb:
wir führen auch die FFP weiter, auch für Patienten. Mich würde nur die rechtliche Grundlage interessieren, jenseits des Hausrechts.
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Julia Lütjohann schrieb:
@doris 13 Die FFP2 Masken haben eine Partikelfilterleistung bis max. 600 nm. Die Größe des Virus wird mit 120 nm angegeben. Passen also durch jede Pore mindestens 4 kleine Biester durch. Ich habe seit 30 Jahren mit noch wesentlich bösartigeren Erregern in meinem Beruf zu tun gehabt. Außer bei den MRSA haben wir noch nie Masken zu tragen gehabt. Interessierte sollten sich mal die Laborausrüstung von Virologen ansehen. Die Masken, die wir da zu tragen haben sind reine Psychologie. Die haben überhaupt keinen ernstzunehmenden Filtereffekt auf Viren, weil die einfach zu klein sind. FFP2 Masken entstammen dem Handwerk, nicht der Medizin. Oder hat jemand schon mal einen Operateur mit so einer Maske gesehen? FFP2 Masken sind Staubschutzmasken, die man auf dem Bau verwendet. Denkt mal drüber nach! Übrigens sind auch OP-Masken nie als Virenschutz eingesetzt worden. Dafür reicht die noch wesentlich geringere Filterfunktion nicht.
Du hast Probleme... denk Du mal drüber nach...
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doris 13 schrieb:
@Julia Lütjohann Du musst ja nicht! Dann lass es und posten bei facebook! Hier braucht kein Kollege Belehrungen, sondern Tips, wie es Kollegen handhaben!
Du hast Probleme... denk Du mal drüber nach...
SARS-CoV-2 verbreitet sich nicht als einzelnes, freischwebendes Viruspartikel (mit einer Größe von 120-160 nm), sondern in Aerosolpartikeln und Tröpfchen. Und die sind mindestens so groß wie die Aerosole, auf die die Masken geprüft werden.
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GüSta schrieb:
@Julia Lütjohann Zur Filterleistung von FFP2-Masken nur der Hinweis:
SARS-CoV-2 verbreitet sich nicht als einzelnes, freischwebendes Viruspartikel (mit einer Größe von 120-160 nm), sondern in Aerosolpartikeln und Tröpfchen. Und die sind mindestens so groß wie die Aerosole, auf die die Masken geprüft werden.
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Quaelgeist schrieb:
Also: Patienten mit oder ohne Maske?
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Aber Regeln gelten nur für andere... schon klar... gutes Vorbold für Angestellte...
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doris 13 schrieb:
du kennst aber schon die Vorschriften der Berufsgenossenschaft?!
Aber Regeln gelten nur für andere... schon klar... gutes Vorbold für Angestellte...
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Silvia Feilner schrieb:
Wer braucht bitte Vorbilder, jeder kann selber denken und Verantwortung übernehmen, ich richte mich nach meiner eigenen Wahrnehmung und nicht nach Vorschriften, die irgendjemand aufgestellt hat. Manche Menschen brauchen einfach Regeln, dann fühlen Sie sich sicher, ich nenne es auch Obrichkeitshörigkeit, dann werden Regeln eingehalten, egal ob sinnvoll oder nicht.
“Die SARS-CoV-2-Branchenstandards der BGW sollen als Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen hinzugezogen werden. Sie enthalten wichtige branchenbezogene Empfehlungen zur Erfüllung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie sind somit eine wichtige Hilfestellung für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.“
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Kshlsk schrieb:
@doris 13 BGW ist reine Empfehlung und keine rechtsbindende Sache. Steht sogar auch auf der Website der BGW:
“Die SARS-CoV-2-Branchenstandards der BGW sollen als Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen hinzugezogen werden. Sie enthalten wichtige branchenbezogene Empfehlungen zur Erfüllung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie sind somit eine wichtige Hilfestellung für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.“
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Silvia Feilner schrieb:
Ich frage einfach die Patienten wie Sie es gerne hätten, ich trage normalerweise nur eine OP- Maske, ich gehe aber auch nicht ständig davon aus, dass jeder mich anstecken kann oder umgekehrt. Diese German Angst Mentalität nimmt langsam Ausmaße an, ich kann nur den Kopf schütteln, ich frage mich, ob die Angst während einer Grippewelle auch so extrem vorhanden war. Es ist schon erstaunlich, wie schnell man Menschen konditionieren kann, wahrscheinlich werden viele die Maske in Innenräumen für immer tragen. Ich kenne genug Menschen, die sich immer schön an alle Regeln gehalten haben und trotzdem erkrankt sind.
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Quaelgeist schrieb:
Also…jenseits persönlicher Vorlieben, gibt es rechtliche Grundlagen für oder gegen FFP Masken bei Patienten?
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Shia schrieb:
@Silvia Feilner Was heißt das genau? An der roten Ampel nachts, braucht man auch nicht mehr stehen bleiben, falls kein Verkehr kreuzt?
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Kshlsk schrieb:
Mache ich ja 😂
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Silvia Feilner schrieb:
Ich halte mich nur an rechtliche Grundlagen, wenn Sie mir sinnvoll erscheinen.
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