Im Zuge der COVID-19 Pandemie galten zahlreiche Ausnahmeregelungen für die Heilmittelerbringung. Da die Infektionszahlen konstant abklingen, werden viele dieser Regelungen nun wieder aufgehoben. Dies gilt insbesondere für:
• Videotherapie
• Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
• Änderungen auf dem Rezept
Weiterhin gültig bleiben die Regelungen für Hygienemehrbedarfe.
Videotherapie
Etliche Praxen nutzten die Möglichkeit, PatientInnen digital über Videotherapien zu versorgen. Doch die Möglichkeiten zur Videobehandlung laufen nun am 30.06.2020 aus und sind dann nicht mehr gültig.
Was in diesem Zusammenhang allerdings für Unverständnis sorgt, ist, dass ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen auch im dritten Quartal weiterhin Videosprechstunden abrechnen dürfen. Dr. Roy Kühne (CDU), Bundestagsabgeordneter und Physiotherapeut spricht von einer „Ungleichheit in der Gesundheitsversorgung“. In Zeiten einer immer noch andauernderen Pandemie, sei es eindeutig der falsche Schritt, Videosprechstunden für Heilmittelerbringer nicht mehr zu erlauben. Zudem sollte die Corona-Krise auch als Chance begriffen werden, nötige (digitale) Innovationen in der Regelversorgung umzusetzen.
Von Seiten der Verbände heißt es, sie setzten sich dafür ein, dass die Videotherapie als Behandlungsoption in den neuen Rahmenvertrag (voraussichtlich gültig ab 1.10.2020) aufgenommen wird.
Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
Ebenfalls zum 30.06.2020 endet die Aussetzung der Prüfung von Unterbrechungsfristen, welche für Behandlungen ab dem 17.02.2020 galten. Ab dem Ausstellungsdatum 01.07.2020 gelten wieder die regulären Vereinbarungen für Unterbrechungen gemäß §16 Absatz 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Ebenso gilt für alle ab dem 01.07.2020 ausgestellten physiotherapeutischen Verordnungen wieder die reguläre Frist für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen.
Update vom 29.6.2020:
Der G-BA hat soeben beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.
Änderungen auf dem Rezept
Auch für die Verordnungsänderungen werden die Ausnahmeregeln aufgehoben. Für Verordnungen, die vom 18.02.2020 bis 30.06.2020 ausgestellt wurden, konnten die Leistungserbringer bei Feststellung einer nicht richtlinienkonformen Ausstellung selbstständig Änderungen vornehmen (wir berichteten). Ab dem 01.07.2020 (bezogen auf das Änderungsdatum) müssen Änderungen und Ergänzungen in der Regel durch den verordnenden Arzt oder Ärztin gegengezeichnet werden.
Ausstellen von Folge-VO und VadR nach telefonischer Anamnese
In die alleinige Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fallen die Sonderbestimmungen zum Ausstellen von Folgerezepten und Rezepten außerhalb des Regelfalles.
Diese Bestimmungen besagen, dass ein Arzt bis 30.6.2020 ein solches Rezept auch auf Grund einer rein telefonischen Anamnese ausstellen darf. Bislang hat sich der G-BA noch nicht bzgl. einer Verlängerung dieser Bestimmung geäußert. Es wird aber allerorts davon ausgegangen, dass auch diese Regelung zum 30.6. auslaufen wird.
Hygienepauschale
Unverändert bleibt die Regelung für erhöhte Hygienemaßnahmen. Alle zugelassenen Leistungserbringer können bis zum 30.09.2020 unter der Positionsnummer X9944 1,50 € je Verordnung mit den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen für den Hygienemehrbedarf abrechnen. Dies gilt allerdings nur für Verordnungen, die im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 30.09.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden. Für Verordnungen, die vor dem 05.05.2020 eingereicht wurden, erfolgt keine Nachberechnung.
Rettungsschirm
Ebenfalls am 30.6.20 endet für alle Praxisinhaber die Möglichkeit, Zuschüsse aus dem Rettungsschirm zu beantragen.
Wer den Zuschuss noch nicht beantragt hat, sollte sich jetzt sputen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, ist unbürokratisch und schnell beantragt. Am einfachsten bewerkstelligen lässt sich der Antrag über das eigens von physio.de entwickelte Online-Formular.
Update 30.6.2020: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.
Hallo,
Logisch, dass sich die Bestimmungen auf die GKV beziehen.
Es drängt sich mir trotzdem die Frage auf:
Weiß jemand, ob man bei PP weiter Videobehandlungen machen darf? Bzw. das auch weiter von der PKV erstattet wird?
Bitte kein "kann dir egal sein"...
Es würde mich nur interessieren, ob das mal wieder eine Grauzone ist....
LG Asima
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• news-for-me
Hallo,
Logisch, dass sich die Bestimmungen auf die GKV beziehen.
Es drängt sich mir trotzdem die Frage auf:
Weiß jemand, ob man bei PP weiter Videobehandlungen machen darf? Bzw. das auch weiter von der PKV erstattet wird?
Bitte kein "kann dir egal sein"...
Es würde mich nur interessieren, ob das mal wieder eine Grauzone ist....
LG Asima
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Von Physio-Deutschland kam dazu heute, 03.07.20, dies:
.....
Darüber hinaus wurde uns mitgeteilt, dass die PKV auch weiterhin Behandlungen per Videotherapie anerkennt, falls dies für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und die Behandlung/Anleitung in Form der Videotherapie dafür geeignet ist. Die ärztliche Verordnung sollte den Hinweis enthalten, dass die Durchführung der Behandlung als Videotherapie vom behandelnden Arzt befürwortet wird, z.B. durch einen Zusatz “ggf. auch per Videotherapie“; bei der Rechnungsstellung sollte die Abgabe der Leistung in Form der Videotherapie als solche kenntlich gemacht werden.
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• ali
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• morpheus-06
Von Physio-Deutschland kam dazu heute, 03.07.20, dies:
.....
Darüber hinaus wurde uns mitgeteilt, dass die PKV auch weiterhin Behandlungen per Videotherapie anerkennt, falls dies für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und die Behandlung/Anleitung in Form der Videotherapie dafür geeignet ist. Die ärztliche Verordnung sollte den Hinweis enthalten, dass die Durchführung der Behandlung als Videotherapie vom behandelnden Arzt befürwortet wird, z.B. durch einen Zusatz “ggf. auch per Videotherapie“; bei der Rechnungsstellung sollte die Abgabe der Leistung in Form der Videotherapie als solche kenntlich gemacht werden.
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Christine Lehmeyer schrieb:
Von Physio-Deutschland kam dazu heute, 03.07.20, dies:
.....
Darüber hinaus wurde uns mitgeteilt, dass die PKV auch weiterhin Behandlungen per Videotherapie anerkennt, falls dies für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und die Behandlung/Anleitung in Form der Videotherapie dafür geeignet ist. Die ärztliche Verordnung sollte den Hinweis enthalten, dass die Durchführung der Behandlung als Videotherapie vom behandelnden Arzt befürwortet wird, z.B. durch einen Zusatz “ggf. auch per Videotherapie“; bei der Rechnungsstellung sollte die Abgabe der Leistung in Form der Videotherapie als solche kenntlich gemacht werden.
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asima schrieb:
Hallo,
Logisch, dass sich die Bestimmungen auf die GKV beziehen.
Es drängt sich mir trotzdem die Frage auf:
Weiß jemand, ob man bei PP weiter Videobehandlungen machen darf? Bzw. das auch weiter von der PKV erstattet wird?
Bitte kein "kann dir egal sein"...
Es würde mich nur interessieren, ob das mal wieder eine Grauzone ist....
LG Asima
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Es gilt wieder die 14-tägige Beginnfrist einer VO ab Ausstellungsdatum, es sei denn, der Arzt hat ein spätestes Beginndatum verfügt (§ 15 Abs. 1 HeilM-RL).
Steht so auf der VPT Sachsen Seite. Was denn nun?
Update : „Die Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, wonach die Behandlung innerhalb
von 14 Kalendertagen begonnen werden soll, wird auf 28 Kalendertage erweitert.“
Steht auf dem gemeinsamen Bundesausschuss PDF Artikel.
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Es gilt wieder die 14-tägige Beginnfrist einer VO ab Ausstellungsdatum, es sei denn, der Arzt hat ein spätestes Beginndatum verfügt (§ 15 Abs. 1 HeilM-RL).
Steht so auf der VPT Sachsen Seite. Was denn nun?
Update : „Die Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, wonach die Behandlung innerhalb
von 14 Kalendertagen begonnen werden soll, wird auf 28 Kalendertage erweitert.“
Steht auf dem gemeinsamen Bundesausschuss PDF Artikel.
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Stefan Arnold schrieb:
Es gilt wieder die 14-tägige Beginnfrist einer VO ab Ausstellungsdatum, es sei denn, der Arzt hat ein spätestes Beginndatum verfügt (§ 15 Abs. 1 HeilM-RL).
Steht so auf der VPT Sachsen Seite. Was denn nun?
Update : „Die Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, wonach die Behandlung innerhalb
von 14 Kalendertagen begonnen werden soll, wird auf 28 Kalendertage erweitert.“
Steht auf dem gemeinsamen Bundesausschuss PDF Artikel.
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Siehe oben
Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
Ebenfalls zum 30.06.2020 endet die Aussetzung der Prüfung von Unterbrechungsfristen, welche für Behandlungen ab dem 17.02.2020 galten. Ab dem Ausstellungsdatum 01.07.2020 gelten wieder die regulären Vereinbarungen für Unterbrechungen gemäß §16 Absatz 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Ebenso gilt für alle ab dem 01.07.2020 ausgestellten physiotherapeutischen Verordnungen wieder die reguläre Frist für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen.
Update: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.
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Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
Ebenfalls zum 30.06.2020 endet die Aussetzung der Prüfung von Unterbrechungsfristen, welche für Behandlungen ab dem 17.02.2020 galten. Ab dem Ausstellungsdatum 01.07.2020 gelten wieder die regulären Vereinbarungen für Unterbrechungen gemäß §16 Absatz 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Ebenso gilt für alle ab dem 01.07.2020 ausgestellten physiotherapeutischen Verordnungen wieder die reguläre Frist für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen.
Update: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.
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Luciana schrieb:
Siehe oben
Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
Ebenfalls zum 30.06.2020 endet die Aussetzung der Prüfung von Unterbrechungsfristen, welche für Behandlungen ab dem 17.02.2020 galten. Ab dem Ausstellungsdatum 01.07.2020 gelten wieder die regulären Vereinbarungen für Unterbrechungen gemäß §16 Absatz 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Ebenso gilt für alle ab dem 01.07.2020 ausgestellten physiotherapeutischen Verordnungen wieder die reguläre Frist für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen.
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Stefan Arnold schrieb:
Das wäre eine gute Möglichkeit gewesen die Fristen und Unterbrechungen mal zeitgemäß dauerhaft zu ändern. Leider Fehlanzeige.
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Guten Abend,
ich möchte mich sehr herzlich beim physio.de Team bedanken für die vernünftige und effiziente Unterstützung der gesamten Info - Kette in den letzten Monaten.
Und auch SEHR für die Hilfe des Antrages für den Rettungsschirm.
So konnte ich mich kurzfristig reell informieren.
Vielen lieben Dank
und alles Gute und bleibt alle gesund.
Kassia
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• Friedrich Merz
• die neue
• Elias Braun
Guten Abend,
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Und auch SEHR für die Hilfe des Antrages für den Rettungsschirm.
So konnte ich mich kurzfristig reell informieren.
Vielen lieben Dank
und alles Gute und bleibt alle gesund.
Kassia
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Guten Abend,
ich möchte mich sehr herzlich beim physio.de Team bedanken für die vernünftige und effiziente Unterstützung der gesamten Info - Kette in den letzten Monaten.
Und auch SEHR für die Hilfe des Antrages für den Rettungsschirm.
So konnte ich mich kurzfristig reell informieren.
Vielen lieben Dank
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Kassia
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Jetzt würde ich gerne noch wissen, ob ich die Unterbrechung auf den Rezepten in Zukunft auch begründen muss?
Gruß Susanne
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• luis engelke
Hallo,
auch von mir erstmal ein Dankeschön an physio.de.
Jetzt würde ich gerne noch wissen, ob ich die Unterbrechung auf den Rezepten in Zukunft auch begründen muss?
Gruß Susanne
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susanne991 schrieb:
Hallo,
auch von mir erstmal ein Dankeschön an physio.de.
Jetzt würde ich gerne noch wissen, ob ich die Unterbrechung auf den Rezepten in Zukunft auch begründen muss?
Gruß Susanne
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Herzlichen Dank für die Informationen wieder einmal an Physio.de!!!!
Gilt das Update bzgl.Fristen für alle Therapeuten (also auch Logopäden?) - und steht das schon irgendwie/-wo neu in einem Gesetzetext?
Es klingt jedenfalls gut - und - ja - Corona ist ja doch längst nicht "vorbei" ......
Einen schönen Sommer allen,
Almut Freybe
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Herzlichen Dank für die Informationen wieder einmal an Physio.de!!!!
Gilt das Update bzgl.Fristen für alle Therapeuten (also auch Logopäden?) - und steht das schon irgendwie/-wo neu in einem Gesetzetext?
Es klingt jedenfalls gut - und - ja - Corona ist ja doch längst nicht "vorbei" ......
Einen schönen Sommer allen,
Almut Freybe
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P.S. gerade kamen News von meinem berufsverband - da gab es auch einen Hinweis zum neuen Gesetzetext! - Also: geklärt!
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P.S. gerade kamen News von meinem berufsverband - da gab es auch einen Hinweis zum neuen Gesetzetext! - Also: geklärt!
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almut neu schrieb:
P.S. gerade kamen News von meinem berufsverband - da gab es auch einen Hinweis zum neuen Gesetzetext! - Also: geklärt!
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almut neu schrieb:
Herzlichen Dank für die Informationen wieder einmal an Physio.de!!!!
Gilt das Update bzgl.Fristen für alle Therapeuten (also auch Logopäden?) - und steht das schon irgendwie/-wo neu in einem Gesetzetext?
Es klingt jedenfalls gut - und - ja - Corona ist ja doch längst nicht "vorbei" ......
Einen schönen Sommer allen,
Almut Freybe
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ich schließe mich vorab dem Lob für Ihre Arbeit und dieser Basis an! Eine exzellente Arbeit und eine Wissensdatenbank, die ihresgleichen sucht. Vielen Dank dafür.
Eine Frage zu dem oben genannten Artikel habe ich dennoch:
wir forschen seit dem 29.06.2020 nach dem Absatz, aus dem die Unterbrechungsfrist von 28 Tagen zwischen zwei Terminen hervorgeht. Wir finden das nicht in den Veröffentlichungen des G-BA. Wenn Sie so nett wären und zu Ihrem Update im Ursprungsartikel einen Verweis zu der entsprechenden Veröffentlichung zu setzen, würden wir uns sehr freuen.
Sommerliche Grüße aus dem verregneten Bremen (also Normalzustand!) nach Berlin!
Bleiben Sie gesund!
Rüdiger Sadecky
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• Mario1976
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schließe mich vorab dem Lob für Ihre Arbeit und dieser Basis an! Eine exzellente Arbeit und eine Wissensdatenbank, die ihresgleichen sucht. Vielen Dank dafür.
Eine Frage zu dem oben genannten Artikel habe ich dennoch:
wir forschen seit dem 29.06.2020 nach dem Absatz, aus dem die Unterbrechungsfrist von 28 Tagen zwischen zwei Terminen hervorgeht. Wir finden das nicht in den Veröffentlichungen des G-BA. Wenn Sie so nett wären und zu Ihrem Update im Ursprungsartikel einen Verweis zu der entsprechenden Veröffentlichung zu setzen, würden wir uns sehr freuen.
Sommerliche Grüße aus dem verregneten Bremen (also Normalzustand!) nach Berlin!
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Rüdiger Sadecky
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vielen Dank für den Link zur Pressemitteilung. Es ist die gleiche Mitteilung, die wir ab dem 30.06.2020 ebenfalls per Newsletter erhalten haben.
Daher eine nun weiterführende Bitte an Sie. In dem Eingangsartikel oben steht folgendes:
"Update: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben."
Ich zitiere aktuell den Absatz aus der Pressemitteilung, der sich mit der Verordnung von Heilmitteln befasst:
Berlin, 29. Juni 2020 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Montag in Berlin die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung. [...] weiterführendes in der Veröffentlichung bezieht sich nicht mehr auf das Thema Heilmittel.
Ich habe das jetzt mehrmals meiner Frau laut vorgelesen, mit den Kollegen in der letzten Woche zusammen gelesen. Die Veröffentlichung (als auch die Pressemitteilung) enthält keinen Passus, dass die Frist für die Unterbrechung zwischen zwei Behandlungen auf 28 Tage ausgeweitet wurde.
Daher meine Bitte nach einem (eventuell) weiterführenden Link zu einer Veröffentlichung des G-BA, welche diesen Passus wirklich trägt.
Liebe Grüße aus Bremen!
Rüdiger Sadecky
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• ptmt braun
• Hilde Rusche - Dullendorf
Guten Morgen Herr Merz,
vielen Dank für den Link zur Pressemitteilung. Es ist die gleiche Mitteilung, die wir ab dem 30.06.2020 ebenfalls per Newsletter erhalten haben.
Daher eine nun weiterführende Bitte an Sie. In dem Eingangsartikel oben steht folgendes:
"[b]Update:[/b] Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn [b]und Therapie-Unterbrechung[/b] nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben."
Ich zitiere aktuell den Absatz aus der Pressemitteilung, der sich mit der Verordnung von Heilmitteln befasst:
[i]Berlin, 29. Juni 2020 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Montag in Berlin die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.
[/i][...] weiterführendes in der Veröffentlichung bezieht sich nicht mehr auf das Thema Heilmittel.
Ich habe das jetzt mehrmals meiner Frau laut vorgelesen, mit den Kollegen in der letzten Woche zusammen gelesen. Die Veröffentlichung (als auch die Pressemitteilung) enthält keinen Passus, dass die Frist für die Unterbrechung zwischen zwei Behandlungen auf 28 Tage ausgeweitet wurde.
Daher meine Bitte nach einem (eventuell) weiterführenden Link zu einer Veröffentlichung des G-BA, welche diesen Passus wirklich trägt.
Liebe Grüße aus Bremen!
Rüdiger Sadecky
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ruesay schrieb:
Guten Morgen Herr Merz,
vielen Dank für den Link zur Pressemitteilung. Es ist die gleiche Mitteilung, die wir ab dem 30.06.2020 ebenfalls per Newsletter erhalten haben.
Daher eine nun weiterführende Bitte an Sie. In dem Eingangsartikel oben steht folgendes:
"Update: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben."
Ich zitiere aktuell den Absatz aus der Pressemitteilung, der sich mit der Verordnung von Heilmitteln befasst:
Berlin, 29. Juni 2020 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Montag in Berlin die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung. [...] weiterführendes in der Veröffentlichung bezieht sich nicht mehr auf das Thema Heilmittel.
Ich habe das jetzt mehrmals meiner Frau laut vorgelesen, mit den Kollegen in der letzten Woche zusammen gelesen. Die Veröffentlichung (als auch die Pressemitteilung) enthält keinen Passus, dass die Frist für die Unterbrechung zwischen zwei Behandlungen auf 28 Tage ausgeweitet wurde.
Daher meine Bitte nach einem (eventuell) weiterführenden Link zu einer Veröffentlichung des G-BA, welche diesen Passus wirklich trägt.
Liebe Grüße aus Bremen!
Rüdiger Sadecky
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Am Besten bei den Primärquellen informieren:
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4360/2020-06-29_VL_Sonderregelungen-Covid-19-Verlaengerung-Anpassung.pdf
14 Tage Unterbrechungsfrist.
Hallo Herr Sadecky,
Sie haben recht. Wir sind da offenbar etwas über das Ziel hinausgeschossen. Es betrifft nur den Behandlungsbeginn.
Sorry! :disappointed:
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• foe
Hallo Herr Sadecky,
Sie haben recht. Wir sind da offenbar etwas über das Ziel hinausgeschossen. Es betrifft nur den Behandlungsbeginn.
Sorry! :disappointed:
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Frieder Bothner schrieb:
Hallo Herr Sadecky,
Sie haben recht. Wir sind da offenbar etwas über das Ziel hinausgeschossen. Es betrifft nur den Behandlungsbeginn.
Sorry! :disappointed:
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Genau das tue ich jeden Tag. Daher ja auch meine Anfrage an Herrn Merz/ Herrn Bothner, aus welcher Quelle die Angabe stammt.
Hallo Herr Bothner,
vielen Dank für die Rückmeldung. Ich gebe das entsprechend an unsere Damen weiter. Das kann immer mal passieren in der Flut der Informationen, die aktuell täglich gefiltert werden müssen. Von daher ist ein "Sorry" ist nicht notwendig.
Velen Dank für dieses Forum und weiter so!
Viele Grüße nach Berlin!
Rüdiger Sadecky
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@LeviathanPT
Genau das tue ich jeden Tag. Daher ja auch meine Anfrage an Herrn Merz/ Herrn Bothner, aus welcher Quelle die Angabe stammt.
Hallo Herr Bothner,
vielen Dank für die Rückmeldung. Ich gebe das entsprechend an unsere Damen weiter. Das kann immer mal passieren in der Flut der Informationen, die aktuell täglich gefiltert werden müssen. Von daher ist ein "Sorry" ist nicht notwendig.
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Rüdiger Sadecky
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ruesay schrieb:
@LeviathanPT
Genau das tue ich jeden Tag. Daher ja auch meine Anfrage an Herrn Merz/ Herrn Bothner, aus welcher Quelle die Angabe stammt.
Hallo Herr Bothner,
vielen Dank für die Rückmeldung. Ich gebe das entsprechend an unsere Damen weiter. Das kann immer mal passieren in der Flut der Informationen, die aktuell täglich gefiltert werden müssen. Von daher ist ein "Sorry" ist nicht notwendig.
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Rüdiger Sadecky
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ruesay schrieb:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schließe mich vorab dem Lob für Ihre Arbeit und dieser Basis an! Eine exzellente Arbeit und eine Wissensdatenbank, die ihresgleichen sucht. Vielen Dank dafür.
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wir forschen seit dem 29.06.2020 nach dem Absatz, aus dem die Unterbrechungsfrist von 28 Tagen zwischen zwei Terminen hervorgeht. Wir finden das nicht in den Veröffentlichungen des G-BA. Wenn Sie so nett wären und zu Ihrem Update im Ursprungsartikel einen Verweis zu der entsprechenden Veröffentlichung zu setzen, würden wir uns sehr freuen.
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Rüdiger Sadecky
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Vielen Dank für diese Übersicht!
Von unserem Berufsverband wurde Gestern eine Unterbrechungsfrist von 14Tagen kommuniziert?! Was ist nun richtig, 14 oder 28 Tage? Danke im Voraus!
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• GEOW
• Freistein
Vielen Dank für diese Übersicht!
Von unserem Berufsverband wurde Gestern eine Unterbrechungsfrist von 14Tagen kommuniziert?! Was ist nun richtig, 14 oder 28 Tage? Danke im Voraus!
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Von unserem Berufsverband wurde Gestern eine Unterbrechungsfrist von 14Tagen kommuniziert?! Was ist nun richtig, 14 oder 28 Tage? Danke im Voraus!
- • Videotherapie
Weiterhin gültig bleiben die Regelungen für Hygienemehrbedarfe.• Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
• Änderungen auf dem Rezept
Videotherapie
Etliche Praxen nutzten die Möglichkeit, PatientInnen digital über Videotherapien zu versorgen. Doch die Möglichkeiten zur Videobehandlung laufen nun am 30.06.2020 aus und sind dann nicht mehr gültig.
Was in diesem Zusammenhang allerdings für Unverständnis sorgt, ist, dass ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen auch im dritten Quartal weiterhin Videosprechstunden abrechnen dürfen. Dr. Roy Kühne (CDU), Bundestagsabgeordneter und Physiotherapeut spricht von einer „Ungleichheit in der Gesundheitsversorgung“. In Zeiten einer immer noch andauernderen Pandemie, sei es eindeutig der falsche Schritt, Videosprechstunden für Heilmittelerbringer nicht mehr zu erlauben. Zudem sollte die Corona-Krise auch als Chance begriffen werden, nötige (digitale) Innovationen in der Regelversorgung umzusetzen.
Von Seiten der Verbände heißt es, sie setzten sich dafür ein, dass die Videotherapie als Behandlungsoption in den neuen Rahmenvertrag (voraussichtlich gültig ab 1.10.2020) aufgenommen wird.
Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
Ebenfalls zum 30.06.2020 endet die Aussetzung der Prüfung von Unterbrechungsfristen, welche für Behandlungen ab dem 17.02.2020 galten. Ab dem Ausstellungsdatum 01.07.2020 gelten wieder die regulären Vereinbarungen für Unterbrechungen gemäß §16 Absatz 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Ebenso gilt für alle ab dem 01.07.2020 ausgestellten physiotherapeutischen Verordnungen wieder die reguläre Frist für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen.
Update vom 29.6.2020:
Der G-BA hat soeben beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn
und Therapie-Unterbrechungnun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.Änderungen auf dem Rezept
Auch für die Verordnungsänderungen werden die Ausnahmeregeln aufgehoben. Für Verordnungen, die vom 18.02.2020 bis 30.06.2020 ausgestellt wurden, konnten die Leistungserbringer bei Feststellung einer nicht richtlinienkonformen Ausstellung selbstständig Änderungen vornehmen (wir berichteten). Ab dem 01.07.2020 (bezogen auf das Änderungsdatum) müssen Änderungen und Ergänzungen in der Regel durch den verordnenden Arzt oder Ärztin gegengezeichnet werden.
Ausstellen von Folge-VO und VadR nach telefonischer Anamnese
In die alleinige Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fallen die Sonderbestimmungen zum Ausstellen von Folgerezepten und Rezepten außerhalb des Regelfalles.
Diese Bestimmungen besagen, dass ein Arzt bis 30.6.2020 ein solches Rezept auch auf Grund einer rein telefonischen Anamnese ausstellen darf. Bislang hat sich der G-BA noch nicht bzgl. einer Verlängerung dieser Bestimmung geäußert. Es wird aber allerorts davon ausgegangen, dass auch diese Regelung zum 30.6. auslaufen wird.
Hygienepauschale
Unverändert bleibt die Regelung für erhöhte Hygienemaßnahmen. Alle zugelassenen Leistungserbringer können bis zum 30.09.2020 unter der Positionsnummer X9944 1,50 € je Verordnung mit den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen für den Hygienemehrbedarf abrechnen. Dies gilt allerdings nur für Verordnungen, die im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 30.09.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden. Für Verordnungen, die vor dem 05.05.2020 eingereicht wurden, erfolgt keine Nachberechnung.
Rettungsschirm
Ebenfalls am 30.6.20 endet für alle Praxisinhaber die Möglichkeit, Zuschüsse aus dem Rettungsschirm zu beantragen.
Wer den Zuschuss noch nicht beantragt hat, sollte sich jetzt sputen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, ist unbürokratisch und schnell beantragt. Am einfachsten bewerkstelligen lässt sich der Antrag über das eigens von physio.de entwickelte Online-Formular.
Hier finden Sie den aktuellen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und die ausführlichen Empfehlungen für den Heilmittelbereich der Krankenkassenverbände und des Spitzenverbandes der Krankenkassen.
Bleiben Sie gesund!
Claudia Czernik / physio.de
Update 30.6.2020: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn
und Therapie-Unterbrechungnun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.CoronaGKV-SpitzenverbandAbrechnungKrankenkassenRoy Kühne
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Schöne Grüße aus der Redaktion.
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Vielen Dank, Ihr Lob tut uns gut.
Schöne Grüße aus der Redaktion.
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MikeL schrieb:
Vielen Dank für die aktuelle Information. Die übersichtliche Darstellung erspart mir das Lesen der eMails meines Berufsverbandes!
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a schubart schrieb:
Weil die Krankenkassen dann nicht mehr so viel absetzen können....
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mogli123 schrieb:
... vielleicht weil die Krankenkassen Corona jetzt für beendet erklärt haben ? :mask: :yum:
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kvet schrieb:
Warum bleibt es nicht so wie zu Corona Zeiten?
Logisch, dass sich die Bestimmungen auf die GKV beziehen.
Es drängt sich mir trotzdem die Frage auf:
Weiß jemand, ob man bei PP weiter Videobehandlungen machen darf? Bzw. das auch weiter von der PKV erstattet wird?
Bitte kein "kann dir egal sein"...
Es würde mich nur interessieren, ob das mal wieder eine Grauzone ist....
LG Asima
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JL-2501 schrieb:
Bei PKV hängt das m.E. von jeder Versicherung individuell ab. Also wenn, dann lieber vorher bei der Versicherung anfragen.
.....
Darüber hinaus wurde uns mitgeteilt, dass die PKV auch weiterhin Behandlungen per Videotherapie anerkennt, falls dies für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und die Behandlung/Anleitung in Form der Videotherapie dafür geeignet ist. Die ärztliche Verordnung sollte den Hinweis enthalten, dass die Durchführung der Behandlung als Videotherapie vom behandelnden Arzt befürwortet wird, z.B. durch einen Zusatz “ggf. auch per Videotherapie“; bei der Rechnungsstellung sollte die Abgabe der Leistung in Form der Videotherapie als solche kenntlich gemacht werden.
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Christine Lehmeyer schrieb:
Von Physio-Deutschland kam dazu heute, 03.07.20, dies:
.....
Darüber hinaus wurde uns mitgeteilt, dass die PKV auch weiterhin Behandlungen per Videotherapie anerkennt, falls dies für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und die Behandlung/Anleitung in Form der Videotherapie dafür geeignet ist. Die ärztliche Verordnung sollte den Hinweis enthalten, dass die Durchführung der Behandlung als Videotherapie vom behandelnden Arzt befürwortet wird, z.B. durch einen Zusatz “ggf. auch per Videotherapie“; bei der Rechnungsstellung sollte die Abgabe der Leistung in Form der Videotherapie als solche kenntlich gemacht werden.
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asima schrieb:
Hallo,
Logisch, dass sich die Bestimmungen auf die GKV beziehen.
Es drängt sich mir trotzdem die Frage auf:
Weiß jemand, ob man bei PP weiter Videobehandlungen machen darf? Bzw. das auch weiter von der PKV erstattet wird?
Bitte kein "kann dir egal sein"...
Es würde mich nur interessieren, ob das mal wieder eine Grauzone ist....
LG Asima
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LeviathanPT schrieb:
Demnächst sind es ja vier Wochen bis zum Beginn der VO, denke, das sollte wohl reichen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Wurde als Sonderregelung nun vorgezogen: 28 Tage ab Ausstellungsdatum gelten nun ab Juli und nicht erst ab Oktober.
Gruß
Nora
Und beim Entlassmanagement sind es 14 Tage.
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LeviathanPT schrieb:
Sag ich doch.
Und beim Entlassmanagement sind es 14 Tage.
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Stefan Arnold schrieb:
Wo steht das?
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LeviathanPT schrieb:
Auf der einzig relevanten Seite dafür, dem gemeinsamen Bundesausschuss.
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traffic27 schrieb:
Beim VPT Landesverband
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Stefan Arnold schrieb:
Hast du einen link für mich bitte?
Steht so auf der VPT Sachsen Seite. Was denn nun?
Update : „Die Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, wonach die Behandlung innerhalb
von 14 Kalendertagen begonnen werden soll, wird auf 28 Kalendertage erweitert.“
Steht auf dem gemeinsamen Bundesausschuss PDF Artikel.
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Stefan Arnold schrieb:
Es gilt wieder die 14-tägige Beginnfrist einer VO ab Ausstellungsdatum, es sei denn, der Arzt hat ein spätestes Beginndatum verfügt (§ 15 Abs. 1 HeilM-RL).
Steht so auf der VPT Sachsen Seite. Was denn nun?
Update : „Die Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, wonach die Behandlung innerhalb
von 14 Kalendertagen begonnen werden soll, wird auf 28 Kalendertage erweitert.“
Steht auf dem gemeinsamen Bundesausschuss PDF Artikel.
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Hanibal29 schrieb:
Dann ist dein LV VPT Sachsen nicht auf dem laufenden, ich bin im VPT NDS, da ist das auf 28 Tage
Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
Ebenfalls zum 30.06.2020 endet die Aussetzung der Prüfung von Unterbrechungsfristen, welche für Behandlungen ab dem 17.02.2020 galten. Ab dem Ausstellungsdatum 01.07.2020 gelten wieder die regulären Vereinbarungen für Unterbrechungen gemäß §16 Absatz 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Ebenso gilt für alle ab dem 01.07.2020 ausgestellten physiotherapeutischen Verordnungen wieder die reguläre Frist für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen.
Update: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.
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Luciana schrieb:
Siehe oben
Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
Ebenfalls zum 30.06.2020 endet die Aussetzung der Prüfung von Unterbrechungsfristen, welche für Behandlungen ab dem 17.02.2020 galten. Ab dem Ausstellungsdatum 01.07.2020 gelten wieder die regulären Vereinbarungen für Unterbrechungen gemäß §16 Absatz 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Ebenso gilt für alle ab dem 01.07.2020 ausgestellten physiotherapeutischen Verordnungen wieder die reguläre Frist für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen.
Update: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.
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Stefan Arnold schrieb:
Das wäre eine gute Möglichkeit gewesen die Fristen und Unterbrechungen mal zeitgemäß dauerhaft zu ändern. Leider Fehlanzeige.
28 Tage bis zum Behandlungsbeginn ab 1.7. und 14 Tage beim Entlassmanagement.
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LeviathanPT schrieb:
Hier sollte physio.de schnell die obigen Aussagen nachbessern.
28 Tage bis zum Behandlungsbeginn ab 1.7. und 14 Tage beim Entlassmanagement.
ich möchte mich sehr herzlich beim physio.de Team bedanken für die vernünftige und effiziente Unterstützung der gesamten Info - Kette in den letzten Monaten.
Und auch SEHR für die Hilfe des Antrages für den Rettungsschirm.
So konnte ich mich kurzfristig reell informieren.
Vielen lieben Dank
und alles Gute und bleibt alle gesund.
Kassia
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Tut gut :wink:
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Friedrich Merz schrieb:
Vielen lieben Dank für das Lob.
Tut gut :wink:
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Kassia schrieb:
Guten Abend,
ich möchte mich sehr herzlich beim physio.de Team bedanken für die vernünftige und effiziente Unterstützung der gesamten Info - Kette in den letzten Monaten.
Und auch SEHR für die Hilfe des Antrages für den Rettungsschirm.
So konnte ich mich kurzfristig reell informieren.
Vielen lieben Dank
und alles Gute und bleibt alle gesund.
Kassia
auch von mir erstmal ein Dankeschön an physio.de.
Jetzt würde ich gerne noch wissen, ob ich die Unterbrechung auf den Rezepten in Zukunft auch begründen muss?
Gruß Susanne
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susanne991 schrieb:
Hallo,
auch von mir erstmal ein Dankeschön an physio.de.
Jetzt würde ich gerne noch wissen, ob ich die Unterbrechung auf den Rezepten in Zukunft auch begründen muss?
Gruß Susanne
Gilt das Update bzgl.Fristen für alle Therapeuten (also auch Logopäden?) - und steht das schon irgendwie/-wo neu in einem Gesetzetext?
Es klingt jedenfalls gut - und - ja - Corona ist ja doch längst nicht "vorbei" ......
Einen schönen Sommer allen,
Almut Freybe
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almut neu schrieb:
P.S. gerade kamen News von meinem berufsverband - da gab es auch einen Hinweis zum neuen Gesetzetext! - Also: geklärt!
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almut neu schrieb:
Herzlichen Dank für die Informationen wieder einmal an Physio.de!!!!
Gilt das Update bzgl.Fristen für alle Therapeuten (also auch Logopäden?) - und steht das schon irgendwie/-wo neu in einem Gesetzetext?
Es klingt jedenfalls gut - und - ja - Corona ist ja doch längst nicht "vorbei" ......
Einen schönen Sommer allen,
Almut Freybe
ich schließe mich vorab dem Lob für Ihre Arbeit und dieser Basis an! Eine exzellente Arbeit und eine Wissensdatenbank, die ihresgleichen sucht. Vielen Dank dafür.
Eine Frage zu dem oben genannten Artikel habe ich dennoch:
wir forschen seit dem 29.06.2020 nach dem Absatz, aus dem die Unterbrechungsfrist von 28 Tagen zwischen zwei Terminen hervorgeht. Wir finden das nicht in den Veröffentlichungen des G-BA. Wenn Sie so nett wären und zu Ihrem Update im Ursprungsartikel einen Verweis zu der entsprechenden Veröffentlichung zu setzen, würden wir uns sehr freuen.
Sommerliche Grüße aus dem verregneten Bremen (also Normalzustand!) nach Berlin!
Bleiben Sie gesund!
Rüdiger Sadecky
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Vielleicht hilft Ihnen dies hier:
Pressemitteilungen - Gemeinsamer Bundesausschuss
Liebe Grüße aus der Redaktion
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Friedrich Merz schrieb:
Guten Morgen,
Vielleicht hilft Ihnen dies hier:
Pressemitteilungen - Gemeinsamer Bundesausschuss
Liebe Grüße aus der Redaktion
vielen Dank für den Link zur Pressemitteilung. Es ist die gleiche Mitteilung, die wir ab dem 30.06.2020 ebenfalls per Newsletter erhalten haben.
Daher eine nun weiterführende Bitte an Sie. In dem Eingangsartikel oben steht folgendes:
"Update: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben."
Ich zitiere aktuell den Absatz aus der Pressemitteilung, der sich mit der Verordnung von Heilmitteln befasst:
Berlin, 29. Juni 2020 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Montag in Berlin die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.
[...] weiterführendes in der Veröffentlichung bezieht sich nicht mehr auf das Thema Heilmittel.
Ich habe das jetzt mehrmals meiner Frau laut vorgelesen, mit den Kollegen in der letzten Woche zusammen gelesen. Die Veröffentlichung (als auch die Pressemitteilung) enthält keinen Passus, dass die Frist für die Unterbrechung zwischen zwei Behandlungen auf 28 Tage ausgeweitet wurde.
Daher meine Bitte nach einem (eventuell) weiterführenden Link zu einer Veröffentlichung des G-BA, welche diesen Passus wirklich trägt.
Liebe Grüße aus Bremen!
Rüdiger Sadecky
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ruesay schrieb:
Guten Morgen Herr Merz,
vielen Dank für den Link zur Pressemitteilung. Es ist die gleiche Mitteilung, die wir ab dem 30.06.2020 ebenfalls per Newsletter erhalten haben.
Daher eine nun weiterführende Bitte an Sie. In dem Eingangsartikel oben steht folgendes:
"Update: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben."
Ich zitiere aktuell den Absatz aus der Pressemitteilung, der sich mit der Verordnung von Heilmitteln befasst:
Berlin, 29. Juni 2020 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Montag in Berlin die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.
[...] weiterführendes in der Veröffentlichung bezieht sich nicht mehr auf das Thema Heilmittel.
Ich habe das jetzt mehrmals meiner Frau laut vorgelesen, mit den Kollegen in der letzten Woche zusammen gelesen. Die Veröffentlichung (als auch die Pressemitteilung) enthält keinen Passus, dass die Frist für die Unterbrechung zwischen zwei Behandlungen auf 28 Tage ausgeweitet wurde.
Daher meine Bitte nach einem (eventuell) weiterführenden Link zu einer Veröffentlichung des G-BA, welche diesen Passus wirklich trägt.
Liebe Grüße aus Bremen!
Rüdiger Sadecky
Link
14 Tage Unterbrechungsfrist.
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LeviathanPT schrieb:
Am Besten bei den Primärquellen informieren:
Link
14 Tage Unterbrechungsfrist.
Sie haben recht. Wir sind da offenbar etwas über das Ziel hinausgeschossen. Es betrifft nur den Behandlungsbeginn.
Sorry! :disappointed:
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Frieder Bothner schrieb:
Hallo Herr Sadecky,
Sie haben recht. Wir sind da offenbar etwas über das Ziel hinausgeschossen. Es betrifft nur den Behandlungsbeginn.
Sorry! :disappointed:
Genau das tue ich jeden Tag. Daher ja auch meine Anfrage an Herrn Merz/ Herrn Bothner, aus welcher Quelle die Angabe stammt.
Hallo Herr Bothner,
vielen Dank für die Rückmeldung. Ich gebe das entsprechend an unsere Damen weiter. Das kann immer mal passieren in der Flut der Informationen, die aktuell täglich gefiltert werden müssen. Von daher ist ein "Sorry" ist nicht notwendig.
Velen Dank für dieses Forum und weiter so!
Viele Grüße nach Berlin!
Rüdiger Sadecky
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ruesay schrieb:
@LeviathanPT
Genau das tue ich jeden Tag. Daher ja auch meine Anfrage an Herrn Merz/ Herrn Bothner, aus welcher Quelle die Angabe stammt.
Hallo Herr Bothner,
vielen Dank für die Rückmeldung. Ich gebe das entsprechend an unsere Damen weiter. Das kann immer mal passieren in der Flut der Informationen, die aktuell täglich gefiltert werden müssen. Von daher ist ein "Sorry" ist nicht notwendig.
Velen Dank für dieses Forum und weiter so!
Viele Grüße nach Berlin!
Rüdiger Sadecky
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ruesay schrieb:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schließe mich vorab dem Lob für Ihre Arbeit und dieser Basis an! Eine exzellente Arbeit und eine Wissensdatenbank, die ihresgleichen sucht. Vielen Dank dafür.
Eine Frage zu dem oben genannten Artikel habe ich dennoch:
wir forschen seit dem 29.06.2020 nach dem Absatz, aus dem die Unterbrechungsfrist von 28 Tagen zwischen zwei Terminen hervorgeht. Wir finden das nicht in den Veröffentlichungen des G-BA. Wenn Sie so nett wären und zu Ihrem Update im Ursprungsartikel einen Verweis zu der entsprechenden Veröffentlichung zu setzen, würden wir uns sehr freuen.
Sommerliche Grüße aus dem verregneten Bremen (also Normalzustand!) nach Berlin!
Bleiben Sie gesund!
Rüdiger Sadecky
Von unserem Berufsverband wurde Gestern eine Unterbrechungsfrist von 14Tagen kommuniziert?! Was ist nun richtig, 14 oder 28 Tage? Danke im Voraus!
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Sorry für die Umstände. :disappointed:
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Frieder Bothner schrieb:
Wir haben es berichtigt: Unterbrechungsfrist ist 14 Tage, Behandlungsbeginn 28 Tage.
Sorry für die Umstände. :disappointed:
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Weißd schrieb:
Ok danke!
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Weißd schrieb:
Vielen Dank für diese Übersicht!
Von unserem Berufsverband wurde Gestern eine Unterbrechungsfrist von 14Tagen kommuniziert?! Was ist nun richtig, 14 oder 28 Tage? Danke im Voraus!
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