Zum nächstmöglichen Zeitpunkt
suchen wir für die LANDGRAFEN
Klinik in Bad Nenndorf einen/eine
Therapieleiter/in (m/w/d) in
Vollzeit
Ihre Aufgaben:
- Gesamtverantwortung /
Mitarbeiterführung von
MitarbeiterInnen der
Therapiebereiche sowie ambulante
und stationäre Therapieplanung und
Faktura
- (Weiter) Entwicklung von
therapeutischen Angeboten im
stationären und ambulanten Bereich
- Sicherstellung der
Wirtscha...
suchen wir für die LANDGRAFEN
Klinik in Bad Nenndorf einen/eine
Therapieleiter/in (m/w/d) in
Vollzeit
Ihre Aufgaben:
- Gesamtverantwortung /
Mitarbeiterführung von
MitarbeiterInnen der
Therapiebereiche sowie ambulante
und stationäre Therapieplanung und
Faktura
- (Weiter) Entwicklung von
therapeutischen Angeboten im
stationären und ambulanten Bereich
- Sicherstellung der
Wirtscha...
Eher lästige Pflicht für Arbeitgeber, die Formulierung eines Arbeitszeugnisses für einen ausscheidenden Mitarbeiter. Geht er im Guten, soll sich der Kollege in der Bewertung wiederfinden. Man will ihm das berufliche Fortkommen nicht verbauen, aber irgendwie ehrlich soll es auch sein. Ist man froh, dass die „Kanaille“ endlich verschwindet, darf man nichts Negatives schreiben. Dem nächsten Arbeitgeber möchte man aber schon signalisieren, wen er sich da aufladen könnte. Spezielle Zeugnis-Chiffren signalisieren dem informierten Leser, ob er einen Einser- oder Sechser-Kandidaten vor sich hat.
Die verschlüsselten Bedeutungen beschäftigen auch immer wieder einmal die Arbeitsgerichte. Gerade musste sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit so einem Fall beschäftigen. Zur „vollen Zufriedenheit“ erledigt er seine Aufgaben, wurde einem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt. Das sei nur Durchschnitt meinen die Bundesrichter.
Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht hatte der klagende Arbeitnehmer argumentiert, ihm stünde mindestens ein „gut“ zu, die Formulierung müsste deshalb „stets zur vollen Zufriedenheit“ lauten. Sein Arbeitgeber wollte sich nicht darauf einlassen, er meinte, mit seiner Formulierung eine überdurchschnittliche Leistung bescheinigt zu haben. Die hessischen Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Die Formulierung weise auf eine gute Note hin. Im Übrigen müsse der Mitarbeiter Tatsachen aufführen, die eine bessere Beurteilung begründeten. Da der Arbeitnehmer das nicht tat, wies das Gericht die Klage ab.
Das letztinstanzliche Bundesarbeitsgericht sah das anders. Die Formulierung „volle Zufriedenheit“ bedeute nur eine durchschnittliche Leistung. Sie verwiesen den Fall wieder nach Hessen. Die Richter beim Landesarbeitgericht müssen nun klären, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit in überdurchschnittlicher Weise absolvierte. Dann müsste der Arbeitgeber das Zeugnis ändern, der Mitarbeiter hätte Anspruch auf den Adel des “stets“.
Aktenzeichen Bundesarbeitsgericht: 9 AZR 12/03
Peter Appuhn
physio.de
Mein Profilbild bearbeiten