Gestalten Sie mit uns die
Ausbildung der Zukunft!
Die Präha Gesundheitsschulen
stehen für eine innovative und
praxisnahe Ausbildung im
Gesundheitswesen. Unser Konzept
kombiniert schulische Theorie mit
direkter beruflicher Praxis – und
das von der ersten Woche an. Wir
legen großen Wert auf
kompetenzorientiertes Lernen und
individuelle Förderung.
Jetzt suchen wir Sie als engagierte
Lehrkraft (m/w/d) für
Physiotherapie in Vollzeit oder
Teilzeit, die nicht nur
unterrichtet, sondern akti...
Ausbildung der Zukunft!
Die Präha Gesundheitsschulen
stehen für eine innovative und
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Gesundheitswesen. Unser Konzept
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Eher lästige Pflicht für Arbeitgeber, die Formulierung eines Arbeitszeugnisses für einen ausscheidenden Mitarbeiter. Geht er im Guten, soll sich der Kollege in der Bewertung wiederfinden. Man will ihm das berufliche Fortkommen nicht verbauen, aber irgendwie ehrlich soll es auch sein. Ist man froh, dass die „Kanaille“ endlich verschwindet, darf man nichts Negatives schreiben. Dem nächsten Arbeitgeber möchte man aber schon signalisieren, wen er sich da aufladen könnte. Spezielle Zeugnis-Chiffren signalisieren dem informierten Leser, ob er einen Einser- oder Sechser-Kandidaten vor sich hat.
Die verschlüsselten Bedeutungen beschäftigen auch immer wieder einmal die Arbeitsgerichte. Gerade musste sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit so einem Fall beschäftigen. Zur „vollen Zufriedenheit“ erledigt er seine Aufgaben, wurde einem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt. Das sei nur Durchschnitt meinen die Bundesrichter.
Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht hatte der klagende Arbeitnehmer argumentiert, ihm stünde mindestens ein „gut“ zu, die Formulierung müsste deshalb „stets zur vollen Zufriedenheit“ lauten. Sein Arbeitgeber wollte sich nicht darauf einlassen, er meinte, mit seiner Formulierung eine überdurchschnittliche Leistung bescheinigt zu haben. Die hessischen Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Die Formulierung weise auf eine gute Note hin. Im Übrigen müsse der Mitarbeiter Tatsachen aufführen, die eine bessere Beurteilung begründeten. Da der Arbeitnehmer das nicht tat, wies das Gericht die Klage ab.
Das letztinstanzliche Bundesarbeitsgericht sah das anders. Die Formulierung „volle Zufriedenheit“ bedeute nur eine durchschnittliche Leistung. Sie verwiesen den Fall wieder nach Hessen. Die Richter beim Landesarbeitgericht müssen nun klären, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit in überdurchschnittlicher Weise absolvierte. Dann müsste der Arbeitgeber das Zeugnis ändern, der Mitarbeiter hätte Anspruch auf den Adel des “stets“.
Aktenzeichen Bundesarbeitsgericht: 9 AZR 12/03
Peter Appuhn
physio.de
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