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So war es auch bei einer Physiotherapeutin aus Wendlingen im letzten Jahr. Nachdem die AOK Baden-Württemberg nach den damals noch geltenden 28 Tagen keine Zahlung für die Heilmittelleistung erbrachte, mahnte die Klägerin diese an und machte zusätzlich 40 Euro Verzugskostenpauschale nach Paragraph 288 Absatz 5 BGB geltend. Die AOK zahlte daraufhin zwar die Rechnung, jedoch nicht die Verzugskostenpauschale. Nach ihrer Ansicht sei dieser Paragraph auf die Rechtsbeziehungen gegen Krankenkassen und Leistungserbringer nicht anwendbar. Daraufhin klagte die Physiotherapeutin vor dem Sozialgericht Stuttgart und gewann.
Rechtsbeziehung mit Privatrecht vergleichbar
Als Begründung führte das Gericht an, dass gemäß Paragraph 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V die Vorschriften des BGB auf das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer wohl anwendbar seien. Denn wie auch bei einem „normalen“ privatrechtlichem Verkauf „kauften“ auch die Krankenkassen Leistungen für Ihre Versicherten. So sei die Rechtsbeziehung durchaus vergleichbar und eine Verzugskostenpauschale könne angewandt werden.
Zudem sei der Gesundheitsmarkt Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens. Therapeuten seien zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf eine schnelle Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen, weil sie uneingeschränkt in Vorleistung treten müssen. Bei der Verzögerung von Zahlungen bestehe die Gefahr, dass die wirtschaftliche Existenz gerade kleiner Betriebe gefährdet würde. Die Tatsache, dass Krankenkassen solvente Schuldner seien, sei kein Ausgleich dafür, auf die Verzugskostenpauschale zu verzichten.
Das Gericht verurteilte die AOK Baden-Württemberg sowohl zur Zahlung der Verzugskostenpauschale als auch zum Tragen der Gerichtskosten. Dies ist das erste Urteil zu diesem Thema. Ob auch andere Gerichte so urteilen würden, ist unklar. Dies zeigt auch unser Beitag aus dem Jahre 2016. Allerdings wurde den gesetzlichen Krankenkassen nun erstmals deutlich aufgezeigt, dass Zahlungsfristen einzuhalten sind und gegebenenfalls auch für sie Verzugskosten anfallen. Und zu guter Letzt hat nun auch jeder Therapeut eine Argumentationshilfe an der Hand, sollte er einmal in ähnlichen juristischen Kalamitäten stecken.
Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Abrechnung konkret hier.
dh / physio.de
KlageKrankenkassenRezeptUrteil
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MikeL schrieb:
Yesssss!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Jens Uhlhorn schrieb am 20.12.2022 06:43 Uhr:Bemerkenswert, dass erst ein Gericht die Kassen über den Charakter einer vertraglichen Beziehung aufklären muss. Hättest du, nach den Erfahrungen der letzten 30 Jahre, etwas anderes erwartet?
Aktennummer des Urteils an die Aufforderung zur Zahlung der Verzugspauschale anhängen und gut ist.
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Sarah Gerbert schrieb:
Besser geht es doch eigentlich gar nicht.
Aktennummer des Urteils an die Aufforderung zur Zahlung der Verzugspauschale anhängen und gut ist.
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Shia schrieb:
Danke an die Physiotherapeutin, die dieses Urteil erkämpft hat
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Jens Uhlhorn schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Nein, aber ich finde das immer noch befremdlich und ich gewöhne mich auch nicht daran.
das Aktenzeichen ist : Sozialgericht Stuttgart (Az: S 18 KR 3962/21); erstritten übrigens von der Rechtsanwaltskanzlei Alt
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GüSta schrieb:
@Sarah Gerbert
das Aktenzeichen ist : Sozialgericht Stuttgart (Az: S 18 KR 3962/21); erstritten übrigens von der Rechtsanwaltskanzlei Alt
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Jens Uhlhorn schrieb:
Bemerkenswert, dass erst ein Gericht die Kassen über den Charakter einer vertraglichen Beziehung aufklären muss.
Die Akteure auf beiden Seiten können doch so keine Freude an Ihrer Arbeit empfinden......
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Badde schrieb:
Schade, dass dieses System, in dem es um die Versorgung von Menschen geht, nur noch auf der Grundlage von Paragraphen funktioniert.
Die Akteure auf beiden Seiten können doch so keine Freude an Ihrer Arbeit empfinden......
Schöne Feiertage, guten Start ins neue Jahr
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Äntz schrieb:
Es gibt hier viele Einwände über Verzugspauschalen- ich will auch auch mal sagen, dass bei uns die Kassen sehr pünktlich zahlen- kann sein, dass das Saarland ein seeeehr überschaubares Bundesland ist :)
Schöne Feiertage, guten Start ins neue Jahr
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GüSta schrieb:
Ich kenne noch ein Urteil des SG Berlin vom 09.11.2022 Az. S 51 KR 160/20 erstritten von einer Hebamme gegen die Techniker Krankenkasse
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hgb schrieb:
Bei allem Jubel über diese beieden Entscheidungen: An die Urteile von Amts- und Sozialgerichten bzw. erstinsatnzlichen Entscheidungen fühlen sich viele <gegner nicht gebunbdenb. Da müssen erst obergerichtliche Entscheidungen her! Jedenfalls drücke ich die Daumen! mfg hgbblush
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Wonderwoman schrieb:
Hmmm... dabei steht sogar explizit im Rahmenvertrag, dass §288 BGB gilt.
Danke für den Hinweis (§ 18 Abs. 12 Sätze 4 u. 5 des Rahmenvertrags);
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GüSta schrieb:
@Wonderwoman
Danke für den Hinweis (§ 18 Abs. 12 Sätze 4 u. 5 des Rahmenvertrags);
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UW schrieb:
E's ist nicht die 1. Gerichtsentscheidung !
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UW schrieb:
Das Proplem sind unsere unfähigen Kollegen, die der Sache nicht mit erheblichem Nachdruck nachgehen. Wenn nur 1er von 10 klagt machen die Kasse guten Gewinn und dieses unverschämte Verhalten wird nicht stoppenscream
Die Verzugskostenpauschale schicke ich ja direkt an die Krankenkasse.
Schicke ich diese an den Hauptsitz oder an den Standort (sofern erkennbar), wo der Patient versichert ist?
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UW schrieb:
ich schreibe immer per inwurfeinschreiben an den Vorstandvorsitzenden, damit der mal mitbekommt, wie seine Kasse mit Leistungserbringern umgeht..und wenn nicht bezahlt wird: Klage Sozialgericht, mehr Verzugszinsen ngibts nirgends :)
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Sonnenstern schrieb:
Kurze Frage:
Die Verzugskostenpauschale schicke ich ja direkt an die Krankenkasse.
Schicke ich diese an den Hauptsitz oder an den Standort (sofern erkennbar), wo der Patient versichert ist?
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