Wir sind ein kleines Team und
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
Ferner geben die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband Hinweise zur Abrechnung von hochwasserbedingt beschädigten oder verloren gegangenen Verordnungen für vor Hochwasserbeginn durchgeführte Behandlungen.
Als Grundsatz gilt, dass die Abrechnung – soweit möglich – mit den (noch) vorhandenen Originalunterlagen erfolgen soll. Sofern dies nicht möglich ist, kann je nach Betroffenheit von folgenden Ausnahmen Gebrauch gemacht werden:
Fallgestaltung 1:
Soweit keine Originalverordnungen (ggf. auch beschädigt oder verschmutzt) vorliegen, können ärztlich ausgestellte „Ersatzverordnungen“ zur Abrechnung eingereicht werden. Erneute Bestätigungsunterschriften der Versicherten und andere Angaben auf der Rückseite für vor dem Hochwasser erbrachte Leistungen sind nicht erforderlich.
Fallgestaltung 2:
Soweit dem Heilmittelerbringer „Verordnungskopien“ (in Papier oder als Datei) vorliegen, können diese zur Abrechnung eingereicht werden. Auch hier sind keine Bestätigungsunterschriften und andere Angaben auf der Rückseite erforderlich.
Fallgestaltung 3:
Sofern die Verordnungen durch den Heilmittelerbringer bereits in einen Abrechnungsdatensatz überführt wurden, können diese auch ohne Papierverordnung zur Abrechnung eingereicht werden.
Abrechnungen in den Fallgestaltungen 1. bis 3. können unmittelbar bei den einzelnen Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern eingereicht werden. Sofern eine bereits begonnene Behandlung nicht fortgesetzt werden kann, können Verordnungen auch vorzeitig beendet und zur Abrechnung eingereicht werden.
Alle „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ sind mit dem Kürzel „HW“ für Hochwasser zu kennzeichnen. In den Abrechnungsdatensätzen nach § 302 SGB V ist das Kürzel „HW“ auch im Segment „TXT“ einzutragen.
Sofern die Abrechnung nicht maschinell nach § 302 SGB V erfolgen kann, können betroffene Praxen die Abrechnung auch ausschließlich in Papierform mit einem Begleitschreiben, aus dem die Hochwasserbetroffenheit hervorgeht, bei den Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern einreichen. Eine Rechnungskürzung gemäß § 303 Absatz 3 SGB V erfolgt hierbei nicht. Die Ausnahmeregelungen gelten nur für Verordnungen, die vor Beginn der Hochwasserkatastrophe (Stichtag 15.05.2024) ausgestellt wurden. Dies gilt nicht für Ersatzverordnungen.
Fallgestaltung 4:
Für betroffene Praxen, bei denen keine „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ vorliegen und auch kein Abrechnungsdatensatz vorhanden ist und die zwischenzeitlich dem GKV-Spitzenverband gemeldet wurden, prüfen die Krankenkassen eine Härtefallregelung im Einzelfall.
Die Ausnahmeregelungen sind bis zum 31.12.2024 befristet.
Mitteilung der Kassenverbände auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbands vom 5. Juni 2024
AbrechnungBayernBaden-Württemberg
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