Arbeiten bei Physio & Du,
Deine Zukunft in der
Physiotherapie:
Du möchtest dein
physiotherapeutisches Wissen in
einer modernen Praxis mit
motivierten Kolleg:innen
einbringen? Dann bist du bei uns
genau richtig. Bei Physio und Du
stehen Qualität, Teamgeist und
Menschlichkeit an vorderster
Stelle. Unsere Praxis liegt zentral
im Herzen von Berlin-Steglitz und
bietet dir ideale Voraussetzungen,
um dich sowohl fachlich als auch
persönlich weiterzuentwickeln.
Warum du dich bei uns woh...
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Jede Absetzung erfordert eine Nachbearbeitung, wie die Prüfung, Korrektur und erneute Einreichung von Verordnungen. Diese unbezahlte Arbeit bindet Ressourcen des Praxispersonals und der Leitung, die stattdessen für die Patientenversorgung genutzt werden könnten.
Krankenkassen lassen mittlerweile häufig Verordnungen von extern Partnern sehr genau prüfen und diese Dienstleister verdienen mit jedem noch so "kleinlichen" Fehler Geld. Eine Praxis, die mittlerweile zunehmend in Frage gestellt wird (wir berichteten).
Die häufigsten Gründe für Absetzungen sind Formfehler, wie fehlende Arztunterschriften, unvollständige Angaben oder falsche Positionsnummern. Auch fehlende oder unleserliche Patientenunterschriften führen zur Ablehnung von Verordnungen. Hier sind die zehn häufigsten Gründe für Absetzungen:
- Formelle Fehler auf dem Rezept:
- Fehlende oder falsche Arztangaben:
- Falsche oder unvollständige Patientendaten:
- Nicht richtlinienkonforme Diagnosen:
- Überschreitung von Fristen:
- Fehler bei der Heilmittelangabe:
- Falsche oder fehlende Angaben zur Behandlungsfrequenz und -menge:
- Änderungen ohne Gegenzeichnung:
- Ungültige oder fehlende Zuzahlungsangaben:
- Unvollständige Leistungsnachweise:
Katja Ibsen / physio.deUnvollständige Felder, zum Beispiel bei der Diagnosegruppe, Leitsymptomatik, dem Heilmittel, der Frequenz oder der Behandlungsmenge.
Fehlerhafte oder fehlende Angaben wie Stempel, Unterschrift oder die LANR/BSNR des Arztes.
Nicht korrekter oder nicht übereinstimmender Name, Geburtsdatum, Versichertennummer oder Krankenkasse.
Die Diagnose stimmt nicht mit dem verordneten Heilmittel überein oder die Diagnosegruppe ist falsch angegeben.
Die Behandlung beginnt nicht innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung, oder Unterbrechungen dauern länger als 14 Kalendertage, es sei denn, es gibt eine Begründung dafür. (Wichtig. Ein fehlendes Kürzel T, K, F darf nicht zu einer Absetzung führen. Siehe unser Bericht zum Rahmenvertrag unter Punkt III. 1l)
Das verordnete Heilmittel ist nicht (mehr) im Heilmittelkatalog enthalten oder es gibt unzulässige Kombinationen.
Es gibt Widersprüche zwischen dem Heilmittelkatalog und der Verordnung.
Korrekturen auf der Vorderseite der Verordnung wurden nicht vom Arzt gegengezeichnet.
Die Befreiung von der Zuzahlung ist nicht oder fehlerhaft vermerkt.
Fehlende Unterschriften auf den Durchführungsnachweisen oder Lücken in der Dokumentation.
AbsetzungenAbrechnungKrankenkassen
Die Diagnose stimmt nicht mit dem verordneten Heilmittel überein"
Hat nicht (der zuverlässige) Lars irgendwann Mal hier geschrieben, dass wir die Diagnose (ob sie zum Heilmittel passt) NICHT überprüfen müssen ?
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3)? Habe ich ebenfalls noch nie gesehen, dass das vorkommt. Außer bei einem Kassenwechsel, aber da ist sowieso nach der BSG-Rechtssprechung und Rahmenvertrag die angegebene Kasse zuständig.
6)? Noch nie erlebt und auch von Kollegen noch nie etwas von gehört.
9)? Das hat uns in 40 Jahre noch nie gestört, haben wir nie geprüft und hat auch niemals zu einem Problem bei der Abrechnung geführt. Daher frage ich mich, was das in der Auflistung zu suchen hat bzw. wie es dahin kommt.
Unleserliche Patientenunterschrift? Wieso ein Problem? Wo steht, dass die leserlich sein muss? Auch meine eigene Unterschrift ist nicht leserlich.
Insgesamt ist diese Liste, so wie hier dargestellt, für mich wenig plausibel und frage mich, was die Quelle ist.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mogli123 Richtig. Eine Pflicht zur Prüfung der ICD bzw. Diagnosegruppe existiert in unsere Verträge nicht. Es macht aber durchaus - im eigenen Interesse - Sinn, dass bei LHB/BVB und (neu) BVO-Diagnosen zu tun. Und auch bei den Lymphdiagnosen (Stadien) sollte man prüfen ob es passt.
3)? Habe ich ebenfalls noch nie gesehen, dass das vorkommt. Außer bei einem Kassenwechsel, aber da ist sowieso nach der BSG-Rechtssprechung und Rahmenvertrag die angegebene Kasse zuständig.
6)? Noch nie erlebt und auch von Kollegen noch nie etwas von gehört.
9)? Das hat uns in 40 Jahre noch nie gestört, haben wir nie geprüft und hat auch niemals zu einem Problem bei der Abrechnung geführt. Daher frage ich mich, was das in der Auflistung zu suchen hat bzw. wie es dahin kommt.
Unleserliche Patientenunterschrift? Wieso ein Problem? Wo steht, dass die leserlich sein muss? Auch meine eigene Unterschrift ist nicht leserlich.
Insgesamt ist diese Liste, so wie hier dargestellt, für mich wenig plausibel und frage mich, was die Quelle ist.
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mogli123 schrieb:
"Nicht richtlinienkonforme Diagnosen:
Die Diagnose stimmt nicht mit dem verordneten Heilmittel überein"
Hat nicht (der zuverlässige) Lars irgendwann Mal hier geschrieben, dass wir die Diagnose (ob sie zum Heilmittel passt) NICHT überprüfen müssen ?
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Papa Alpaka schrieb:
Software für Arztpraxen ist, per legem, zertifiziert fehlerfrei. 😁
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RK schrieb:
Danke Frau Ibsen für diesen informativen Bericht. Punkt 1-4 ist hier nach wie vor eine Bankrotterklärung an die Arztsoftware Hersteller.
Rezept wurde am 7.7 ausgestellt. Hab mir die KBV Liste im Netz gesucht die ab 01.07 gültig ist. Der ICD steht drin. Die DDG ist aber resistent und weigert sich. Geht halt dann die Rechnung + Pauschale und Zinsen an die Barmer direkt.
Edit: nach erneuter Nachfrage hat die Dame heute am Telefon behauptet das der Datensatz noch korrekt übermittelt wurde. Elektronisch muss die G71.0- übermittelt werden 🫣
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Aber in Wirklichkeit ist das ist ein Problem deiner Software bzw. deines Abrechnungsdienstleisters. Faktisch hat die DDG mit G71.0- recht. Ich kann in unsere Software G71..0 erst gar nicht anlegen, nur G71.0- geht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Dway Das betrifft aber nicht Punkt 6. Heilmittel ist ja korrekt. Wenn, ist es eher Punkt 1.
Aber in Wirklichkeit ist das ist ein Problem deiner Software bzw. deines Abrechnungsdienstleisters. Faktisch hat die DDG mit G71.0- recht. Ich kann in unsere Software G71..0 erst gar nicht anlegen, nur G71.0- geht.
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florian370 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij das ist der Punktsmile
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Dway schrieb:
Beispiel für Punkt 6: die DDG behauptet das der ICD G 71..0 (Muskelatrophie) seit Januar 25 kein Langfristiger Heilmittelbedarf mehr ist und hat daher sechs von zwölf Behandlungen abgesetzt.
Rezept wurde am 7.7 ausgestellt. Hab mir die KBV Liste im Netz gesucht die ab 01.07 gültig ist. Der ICD steht drin. Die DDG ist aber resistent und weigert sich. Geht halt dann die Rechnung + Pauschale und Zinsen an die Barmer direkt.
Edit: nach erneuter Nachfrage hat die Dame heute am Telefon behauptet das der Datensatz noch korrekt übermittelt wurde. Elektronisch muss die G71.0- übermittelt werden 🫣
Neulich hatten wir eine Verordnung, die fast wie eine LHB oder BVB aussah:
KG 18x mit den ICD-Codes Z98.8 und S83.5.
Auf den ersten Blick war alles unauffällig, wir haben ganz normal durchbehandelt.
Erst später kam das „Prüfgefühl“: nur 6x KG zulässig gewesen, weil die ICD-Kombination so keine LHB/BVB-Berechtigung ergibt.
Nach Rücksprache mit dem Arzt hat er den ICD dann auf M23.5 geändert.
Interessant dabei: Die Praxissoftware hat beim ersten Mal überhaupt keinen Fehler angezeigt – kein Hinweis, keine Warnung, nichts.
Noch spannender:
In derselben Praxis wollte der Arzt in einem anderen Fall eine KG-Doppelbehandlung verordnen.
Das System hat das nicht zugelassen – direkt blockiert, mit dem Hinweis, dass das so nicht geht.
Fazit:
Die gleiche Praxissoftware blockiert Doppelbehandlungen streng, lässt aber eine eigentlich unzulässige ICD-Kombination mit 18x KG einfach durchlaufen.
Zufall?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@postri-77 betrifft nicht Punkt 4, sondern Punkt 1 (falsche Verordnungsmenge).
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postri-77 schrieb:
Punkt 1
Neulich hatten wir eine Verordnung, die fast wie eine LHB oder BVB aussah:
KG 18x mit den ICD-Codes Z98.8 und S83.5.
Auf den ersten Blick war alles unauffällig, wir haben ganz normal durchbehandelt.
Erst später kam das „Prüfgefühl“: nur 6x KG zulässig gewesen, weil die ICD-Kombination so keine LHB/BVB-Berechtigung ergibt.
Nach Rücksprache mit dem Arzt hat er den ICD dann auf M23.5 geändert.
Interessant dabei: Die Praxissoftware hat beim ersten Mal überhaupt keinen Fehler angezeigt – kein Hinweis, keine Warnung, nichts.
Noch spannender:
In derselben Praxis wollte der Arzt in einem anderen Fall eine KG-Doppelbehandlung verordnen.
Das System hat das nicht zugelassen – direkt blockiert, mit dem Hinweis, dass das so nicht geht.
Fazit:
Die gleiche Praxissoftware blockiert Doppelbehandlungen streng, lässt aber eine eigentlich unzulässige ICD-Kombination mit 18x KG einfach durchlaufen.
Zufall?
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SE74 schrieb:
Und welche ist das ?
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marc525 schrieb:
Die thevea Software ist kinderleicht zu bedienen.
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marc525 schrieb:
Ich bevorzuge lieber meine Abrechnungsstelle, somit sind meine Rezepte innerhalb von 5 Minuten versandfertig. Habe noch nie Probleme gehabt und mein Geld kommt immer nach meinem Wunschtermin, dadurch habe ich keinen großen Aufwand.
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marc525 schrieb:
Ich hatte dieses Jahr, dank meiner neuen Software keine einzige Stornierung
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marc525 schrieb:
Theorg wollte ich früher auch haben, war aber nicht für meinen PC geeignet.
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ali schrieb:
@marc525 ? Haste Apple oder wat?
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marc525 schrieb:
@ali ja
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Katrin Thiel schrieb:
Ich habe mir Theorg auch überhaupt keine Probleme in dieser Hinsicht. Ich rechne direkt mit den KK ab ,erspart Geld Ärger mit den physio Abrechnungsstellen
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