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Damit Sie bequem den Überblick behalten können, hier eine Zusammenstellung aller aktuellen Corona-Sonderegelungen:
Behandlungsbeginn
GKV-Rezepte:
Nach der neuen Heilmittelrichtlinie muss nun ein Rezept innerhalb von 28 Tagen begonnen werden. Die Regelung gilt bis auf Weiteres.
BG-Rezepte:
In „normalen“ Zeiten muss ein BG-Rezept innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellungsdatum begonnen werden. Diese Frist wurde auf 14 Tage verlängert. Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist bis 30.9.2021.
Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten Rezepten
GKV-Rezepte mit Ausstellungsdatum: 18.2.2020 – 31.12.2020
Fehler auf einem Rezept können Therapeuten ohne Rücksprache mit dem Arzt selbst berichtigen und bis zum 30.9.21 zur Abrechnung einreichen – ausgenommen hiervon sind die Angaben:
- • Heilmittel nach Art des Kataloges
Weitere Bedingung für die selbstständige Korrektur ist außerdem, dass die Änderung auf der Rückseite des Rezeptes unten links kurz begründet und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers versehen wird.• Hausbesuch
• Verordnungsmenge
GKV-Rezepte mit Ausstellungsdatum: 1.1.2021 – 30.9.2021
Der GKV-Spitzenverband wünscht sich von seinen Mitgliedskassen zwar, dass sie (bis auf Heilmittelart, Hausbesuch, Verordnungsmenge) nicht so streng prüfen sollen; wenn diese aber auf ihre bisher geschlossenen Rahmenverträge pochen und absetzen sollten, kann der GKV-Spitzenverband auch nichts machen. Er hat kein Durchgriffsrecht. Die Therapeuten sind (wieder einmal) dem Goodwill der Kassen ausgeliefert.
Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten BG-Rezepten
Änderungen auf einem BG-Rezept darf nur der Arzt vornehmen. Eine selbstständige Berichtigung durch den Therapeuten ist laut Auskunft der BG "nicht zulässig".
Entlassmanagement
Innerhalb des so genannten Entlassmanagements müssen Rezepte eigentlich innerhalb von sieben Tagen begonnen und innerhalb von zwölf Tagen nach Entlassung abgeschlossen sein.
Zurzeit lauten die Fristen aber
- • Verodnungsfähiger Zeitraum: 14 Tage
Diese Regelung gilt so lange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat – nach derzeitiger Lage also bis zum 30.9.2021• Behandlungsbeginn: innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung
• Behandlungsende: spätestens 21 Kalendertage nach Entlassung
Unterbrechungsfristen
GKV-Rezepte:
Die Regelung, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, wird bis 30.9.2021 ausgesetzt.
BG-Rezepte:
Die max. zulässige Unterbrechungsfrist beträgt 14 Tage.1 Diese Ausnahmeregelung gilt bis 30.9.2021.
Hygienepauschale
GKV-Rezepte:
1,50 Euro pro Verordnung. Diese Regelung gilt für alle Rezepte, welche bis 31.12.2021 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden oder bis zur Aufhebung der epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag.
BG-Rezepte:
Die Berufsgenossenschaften erstatten bis zum 31.12.2021 eine Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Verordnung.
Privat-Rezepte:
Die privaten Krankenversicherer erstatten weiterhin 1,50 Euro pro Behandlung. Diese Regelung ist befristet bis 30.9.2021.
Videobehandlung
GKV-Rezepte:
Sie ist in Sachen Physiotherapie für drei Heilmittel erlaubt:
- • Übungsbehandlung,
Voraussetzung ist natürlich, dass der Patient damit einverstanden ist und die Praxis über die erforderliche Ausstattung verfügt (vgl. unsere Meldung vom 1.4.2020). Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung: bis 30.09.2021• allgemeine KG und
• KG-Mukoviszidose.
BG-Rezepte
Videobehandlungen zu Lasten der Unfallversicherungen waren innerhalb des letzten Jahres möglich; mittlerweile ist diese Regelung ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
Privat-Rezepte:
Videotherapeutische Behandlungen werden anerkannt und erstattet. Voraussetzung ist, dass die Videotherapie ausdrücklich zwischen Therapeut und Versichertem vereinbart wurde, sie für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und für die Behandlung geeignet ist. Zudem sollte der behandelnde Arzt die Videotherapie auf der Verordnung befürworten, z.B. durch den Zusatz „ggf. auch per Videotherapie“.
Folge-Verordnung per Telefon
GKV-Rezepte:
Folgeverordnungen können nach telefonischer Anamnese ausgestellt und dem Patienten per Post zugeschickt werden. Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist bis 30.9.2021.
BG-Rezepte:
Wenn es für den Durchgangsarzt nachvollziehbar und plausibel ist, sind Folge-VO per Telefon bei BG-Rezepten möglich. Diese Regelung ist befristet bis zum 30.9.2021.
Post-COVID-19-Syndrom wird zum Besonderen Verordnungsbedarf (BVB)
Behandlungen des Post-COVID-19-Syndroms gelten ab 1.7.2021 als Besonderer Verordnungsbedarf (BVB) und belasten daher nicht mehr das "Budget" der Ärzte bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung (wir berichteten).
Präventionskurse online
Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) hat im Rahmen der Coronapandemie erlaubt, Präventionskurse online durchzuführen (wir berichteten). Diese Ausnahmeregelung gilt nun lt. schriftlicher Auskunft der ZPP bis auf Widerruf über den 31.3.2021 hinaus.
Des Weiteren teilte uns die ZPP mit: "Die Umstellung auf Präsenzveranstaltungen wird zu gegebenem Zeitpunkt mit ausreichend zeitlichem Vorlauf über die Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention an alle registrierten Anbieter kommuniziert." Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ZPP .
Maskenpflicht
Hier gilt es immer zwei verschiedene Regelungen zu beachten:
- • den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen der Berufsgenossenschaft und
Anwendung findet immer jeweils die restriktivere Regelung. Das heißt:. Genügt der Regelung A eine OP-Maske, Regelung B fordert aber eine FFP2-Maske, so ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht.• die jeweilige Länderinfektionsschutzverordnung
Die jeweils gültige Länderinfektionsschutzverordnung für Ihr Bundesland finden Sie hier und den jüngsten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der BGW hier.
Telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Diese Regelung gilt bis 30.9.2021.
Podologen
Podologische Praxen müssen bis zum 30.6. den neuen Rahmenvertrag anerkennen. Ansonsten muss später das Zulassungsverfahren neu durchlaufen werden.
Mindestlohn
Ab 1. Juli 2021 wird der bisher geltende Mindestlohn von 9,50 Euro auf 9,60 Euro je Zeitstunde erhöht.
Fazit
Wie Sie sehen, läuft es alles in allem auf den 30.9.2021 hinaus. Wollen wir hoffen, dass ab dann keine Corona-Sonderregelungen mehr nötig sein werden.
Bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz / physio.de
1Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es die seltenen Ausnahmefälle von sogenannten "durch den UV-Trägers genehmigten Dauerverordnungen" (z.B. bei Schädel-Hirn-Verletzten). Diese sind immer Einzelfallentscheidungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers und haben daher auch keinen besonderen Rezeptvordruck.
Für diese Fälle bleibt es bei der max. zulässigen Unterbrechung von 4 Wochen (28 Kalendertage).
AbrechnungCoronaGKVBerufsgenossenschaftPKVRezeptEntlassmanagementHygieneVideotherapieZPPPräventionskurseBVBMaskenpflicht
herzlichen Dank für diesen - wie immer - besonders wertvollen Service!
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Friedrich Merz schrieb:
Gern geschehen, Herr MikäL 😊
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Ich sage auch sehr gerne "Danke"!
Gruß von Monique
Danke dafür.
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mathias3834 schrieb:
Endlich mal eine ausführliche, praktische Zusammenfassung, die weder vom Physio Deutschland noch von Abrechnern oder Softwareanbietern zu finden ist. Marktlücke.
Danke dafür.
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Rüdiger Busch schrieb:
Bitte nicht nur wiedergeben sondern auch hinterfragen!
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M0nique schrieb:
@Rüdiger Busch 🧐 wie bitte?
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Jessica Bernhardt schrieb:
@mathias3834 Stimme ich komplett zu. Von anderer Seite kamen mal gar keine Infos. Danke für den Beitrag.
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MikeL schrieb:
Guten Morgen Herr März,
herzlichen Dank für diesen - wie immer - besonders wertvollen Service!
beste Grüße
andrea Kovac
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andrea391 schrieb:
Ganz herzlichen dank für diesen unbezahlten tollen Service.
beste Grüße
andrea Kovac
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gerd 934 schrieb:
Anerkennungsfrist des neuen Vertrages Podo ist um 3 Monate verlängert worden m. W.
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birgit92 schrieb:
Die Überschreitung der zulässigen Höchstverordnungsmenge eines Rezeptes darf ich als Physiotherapeutin selbständig ohne Kenntnis und Stempel/Unterschrift des Arztes ändern! Und muss ich, weil die AOK falsch ausgestellte Rezepte nicht vergütet. Nicht Mal die "erlaubten" 6 Behandlungen.
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Uwe Winter schrieb:
Ich sage einfach nur DANKE.......Super Service!!!
vielen Dank für die tolle Info!
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Peter Nass schrieb:
Guten Morgen,
vielen Dank für die tolle Info!
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amie schrieb:
Dankeschön für die kurze übersichtliche Zusammenfassung!
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Hähnchen schrieb:
Einfach gut!
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Aber nur kurz zur Information: Es gibt schon einen aktuelleren Bericht diesbezüglich.
Diesen finden Sie hier: https://www.physio.de/community/news/content/99/10607
Herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Vielen lieben Dank, Ihr Lob tut gut.
Aber nur kurz zur Information: Es gibt schon einen aktuelleren Bericht diesbezüglich.
Diesen finden Sie hier: https://www.physio.de/community/news/content/99/10607
Herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Ehlis schrieb:
@Friedrich Merz das habe ich im nachhinein dann auch gesehen, da ich mich schon gewundert hatte. (=
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Ehlis schrieb:
Gute zusammenfassung.
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