Wir bieten ab sofort eine spannende
Position in unserer Praxis an, in
der du deine Leidenschaft für die
Arbeit mit Babys und Kleinkindern
voll ausleben kannst. Du wirst ca.
80% in interdisziplinären
Kindergärten arbeiten und dabei
dort ein volles Teammitglied sein.
Die anderen 20% bist du bei
mainbaby Sachsenhausen. Hier sind
es meist die aller Kleinsten, die
deine fachliche Kompetenz suchen.
Deine Aufgaben:
-Physiotherapie in
interdisziplinären Kindergärten
-Physiotherapie in der Pra...
Position in unserer Praxis an, in
der du deine Leidenschaft für die
Arbeit mit Babys und Kleinkindern
voll ausleben kannst. Du wirst ca.
80% in interdisziplinären
Kindergärten arbeiten und dabei
dort ein volles Teammitglied sein.
Die anderen 20% bist du bei
mainbaby Sachsenhausen. Hier sind
es meist die aller Kleinsten, die
deine fachliche Kompetenz suchen.
Deine Aufgaben:
-Physiotherapie in
interdisziplinären Kindergärten
-Physiotherapie in der Pra...
Die 17 maßgeblichen Verbände einigten sich mit den Krankenkassen auf Erleichterungen der Abrechnung im Rahmen der COVID19-Pandemie. Hier alle „Corona-Sonderregelungen“ auf einen Blick:
• Ebenfalls nicht mehr geprüft wird der Behandlungsbeginn innerhalb von 14 Tagen oder evtl. Angaben des Arztes zum spätesten Behandlungsbeginn – Bedingung: Das Rezept wurde nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt.
• Um Liquidität in den Praxen zu erhalten, ist es ab sofort pro Rezept auch einmal möglich, eine „Teilabrechnung“ vorzunehmen. Hierzu reicht man bei der zuständigen Stelle der Krankenkasse das pro Behandlung unterschriebene Originalrezept ein.
• Die Regelung, dass die Abrechnung mit der Krankenkasse einmal im Monat zu erfolgen hat, ist außer Kraft gesetzt. Dadurch können abgebrochene oder beendete Rezepte zeitnah abgerechnet werden.
• Sollte der Arzt das Rezept fehlerhaft ausgestellt haben, darf der Therapeut das Rezept eigenhändig ohne Rücksprache mit dem Arzt korrigieren. Diese Korrekturen sind mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen und außerdem auf der Rückseite links unten kurz zu begründen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Angaben zur „Art des Heilmittels“ und zur „Verordnungsmenge“.
• Um den Infektionsdruck zu minimieren, sind bestimmte Therapien ab jetzt auch als Videobehandlungen möglich. Dies gilt für folgende Heilmittel:
o Atemgymnastik(20302)
o Atem- und Kreislaufgymnastik (20303)
o Krankengymnastische Behandlung, auch Atemgymnastik, auch auf neuro-physiologischer Grundlage als Einzelbehandlung (20501)
o Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie bei zystischer Fibrose (Mukoviszidose) (20701)
o Krankengymnastik, auch Atemtherapie, bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen, 60 Min. (20702)
Voraussetzungen hierfür sind:
o Es muss eine vorherige Einwilligung des Patienten vorliegen.
o Die Telebehandlung muss in Räumen stattfinden, welche eine Privatsphäre gewährleisten.
• All diese Regelungen gelten auch für Zahnarztrezepte.
• Diese Erleichterungen gelten zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 30. April 2020 durchgeführt werden.
• Wichtig war den Krankenkassen noch zu betonen:
Bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz / physio.de
Hier finden Sie die anderen Teile aus unserer Reihe "Unterstützung in schweren Zeiten":
Teil I: Corona - Kurzarbeitergeld für Praxen
Teil III: Corona - finanzielle Hilfen für Selbstständige durch den Bund
Teil IV: Corona - finanzielle Zuschüsse für Selbstständige auf Länderebene
Teil V: Corona - Ab heute Zuschuss aus dem Rettungsschirm für Therapeuten
CoronaAbrechnungRezeptGKVVideotherapie
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L.Aurora schrieb:
Ich bedanke mich herzlich bei physio.de
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traffic27 schrieb:
Muss eine Begründung für eine Unterbrechung oder den Abbruch noch eingetragen werden?
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fimo schrieb:
sehr gut
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berthold schoch schrieb:
vieln dank für info
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