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München Neuperlach,

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bieten Ihnen die Möglichkeit, in
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Abrechnungserleichterungen im Zuge der Coronakrise
Corona - Erleichterungen bei der Abrechnung
Krankenkassen lockern Bürokratie
20.03.2020 • 19 Kommentare
Lizenz: CC-BY •
Mittlerweile wurden untenstehende Regelungen verlängert und aktualisiert. Den aktuellen Stand lesen Sie hier.
Die 17 maßgeblichen Verbände einigten sich mit den Krankenkassen auf Erleichterungen der Abrechnung im Rahmen der COVID19-Pandemie. Hier alle „Corona-Sonderregelungen“ auf einen Blick:

  • • Die Standard-Unterbrechungsfrist von 14 Tagen wird künftig nicht mehr geprüft. Voraussetzung hierfür ist, dass der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17. Februar 2020 liegt.

    • Ebenfalls nicht mehr geprüft wird der Behandlungsbeginn innerhalb von 14 Tagen oder evtl. Angaben des Arztes zum spätesten Behandlungsbeginn – Bedingung: Das Rezept wurde nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt.

    • Um Liquidität in den Praxen zu erhalten, ist es ab sofort pro Rezept auch einmal möglich, eine „Teilabrechnung“ vorzunehmen. Hierzu reicht man bei der zuständigen Stelle der Krankenkasse das pro Behandlung unterschriebene Originalrezept ein.

    • Wichtig sind hier zwei Dinge:
      1. dass man sich von dem eingereichten Rezept eine Kopie zurückbehält und
      2. dass das Rezept als Zwischenabrechnung gekennzeichnet ist.

    • Kommt es nun zur Schlussabrechnung des Rezeptes, reicht man die Kopie ein. Hierauf muss klar ersichtlich sein, welche der Behandlungen bereits abgerechnet wurden; außerdem müssen die noch nicht abgerechneten Behandlungen mittels Originalunterschrift des Patienten bestätigt sein.

    • Die Regelung, dass die Abrechnung mit der Krankenkasse einmal im Monat zu erfolgen hat, ist außer Kraft gesetzt. Dadurch können abgebrochene oder beendete Rezepte zeitnah abgerechnet werden.

    • Sollte der Arzt das Rezept fehlerhaft ausgestellt haben, darf der Therapeut das Rezept eigenhändig ohne Rücksprache mit dem Arzt korrigieren. Diese Korrekturen sind mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen und außerdem auf der Rückseite links unten kurz zu begründen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Angaben zur „Art des Heilmittels“ und zur „Verordnungsmenge“.

    • Um den Infektionsdruck zu minimieren, sind bestimmte Therapien ab jetzt auch als Videobehandlungen möglich. Dies gilt für folgende Heilmittel:
    • o Bewegungsübungen/orthopädisches Turnen (20301)
      o Atemgymnastik(20302)
      o Atem- und Kreislaufgymnastik (20303)
      o Krankengymnastische Behandlung, auch Atemgymnastik, auch auf neuro-physiologischer Grundlage als Einzelbehandlung (20501)
      o Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie bei zystischer Fibrose (Mukoviszidose) (20701)
      o Krankengymnastik, auch Atemtherapie, bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen, 60 Min. (20702)

      Voraussetzungen hierfür sind:
      • o Die Behandlung muss aus therapeutischer Sicht telemedizinisch möglich sein.
        o Es muss eine vorherige Einwilligung des Patienten vorliegen.
        o Die Telebehandlung muss in Räumen stattfinden, welche eine Privatsphäre gewährleisten.

    • Die erbrachten Behandlungen sind auf der Rückseite des Rezeptes mittels "V" oder "Video" als solche zu kennzeichnen. Die Bestätigung der Behandlungen durch den Patieten kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

    • All diese Regelungen gelten auch für Zahnarztrezepte.

    • Diese Erleichterungen gelten zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 30. April 2020 durchgeführt werden.

    • Wichtig war den Krankenkassen noch zu betonen:
    1. dass auch sie von der Krise betroffen sind und es dadurch auch bei ihnen „zu Problemen in der operativen Bearbeitung“ kommen kann.
    2. dass all diese Regelungen keinesfalls eine Präjudiz für die Zeit nach der Krise darstellen.

Bleiben Sie gesund!

Friedrich Merz / physio.de

Hier finden Sie die anderen Teile aus unserer Reihe "Unterstützung in schweren Zeiten":
Teil I: Corona - Kurzarbeitergeld für Praxen
Teil III: Corona - finanzielle Hilfen für Selbstständige durch den Bund
Teil IV: Corona - finanzielle Zuschüsse für Selbstständige auf Länderebene
Teil V: Corona - Ab heute Zuschuss aus dem Rettungsschirm für Therapeuten

Mehr Lesen über

CoronaAbrechnungRezeptGKVVideotherapie


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L.Aurora
22.03.2020 22:04
Ich bedanke mich herzlich bei physio.de
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• michaelkarl
Ich bedanke mich herzlich bei physio.de
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L.Aurora schrieb:

Ich bedanke mich herzlich bei physio.de

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traffic27
23.03.2020 15:18
Muss eine Begründung für eine Unterbrechung oder den Abbruch noch eingetragen werden?
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Muss eine Begründung für eine Unterbrechung oder den Abbruch noch eingetragen werden?
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traffic27 schrieb:

Muss eine Begründung für eine Unterbrechung oder den Abbruch noch eingetragen werden?

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fimo
23.03.2020 15:30
sehr gut
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fimo schrieb:

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berthold schoch
29.03.2020 21:50
vieln dank für info
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berthold schoch schrieb:

vieln dank für info

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