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BG: Rezepte gelten nur 4 Wochen
Manches wird doch so heiß gegessen
Rezepte der Berufsgenossenschaft gelten nur vier Wochen.
12.02.2019 • 25 Kommentare

Die alte deutsche Weisheit, dass nichts so heiß wie gegessen werde wie es gekocht wurde, stimmt meistens. Allerdings nicht in Zusammenhang mit der Berufsgenossenschaft (BG). Im Herbst des Jahres 2016 erließ die BG eine neue „Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie und Ergotherapie“.

Etwas praxisfremd, aber tatsächlich steht da auf Seite 6 wörtlich: „Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verordnungsdatum).“ Das heißt: Alle Behandlungen danach muss die BG nicht mehr bezahlen.

Recherchen von physio.de ergaben, dass dies bisher von den Berufsgenossenschaften nicht ganz so streng gehandhabt wurde – aber eben leider nur bisher. Seit kurzem scheint hier ein Umdenken stattzufinden. Immer mehr kommt es bei Therapeuten zu Absetzungen, da diese Frist nicht eingehalten wurde. Diese können dann nichts dagegen tun, da die BG hier im Recht ist.

Konkret heißt das:
- Wurde z.B. ein BG-Rezept am 2.1.19 ausgestellt, muss die letzte Behandlung auf dem Rezept spätestens am 30.1. stattgefunden haben.
- Ferner ist zu beachten, dass im Gegensatz zu GKV-Rezepten die Frequenz (Anzahl pro Woche) hier nicht nur eine reine Empfehlung darstellt, sondern dass diese auch einzuhalten ist.
- Sollte ein Rezept unter diesen Umständen nicht „komplett abzuarbeiten“ sein, muss es abgebrochen werden und der Patient erneut zum Arzt geschickt werden.
- Außerdem sei der Vollständigkeit halber hier noch einmal erwähnt, dass BG-Rezepte innerhalb von sieben Kalendertagen begonnen werden müssen.

Wir empfehlen allen Therapeuten dies zu berücksichtigen, um dauerhaft „auf der sicheren Seite“ zu sein und Unannehmlichkeiten bezüglich Rückforderungen in der Zukunft aus dem Wege zu gehen. Dem aufmerksamen Leser unserer Foren dürfte auch nicht entgangen sein, dass so mancher Versicherungsträger (z.B. IKK classic) Nachforderungen an Therapeuten über mehrere Jahre stellt.

Friedrich Merz / physio.de

Die Klarstellung der DGUV, dass BG-Rezepte nun doch länger als vier Wochen behandelt werden dürfen, finden Sie ab 5.3.19 hier.

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BerufsgenossenschaftRezept


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RoFo
12.02.2019 07:53
Danke für diesen wichtigen Hinweis!!!
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RoFo schrieb:

Danke für diesen wichtigen Hinweis!!!

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Norbert Meyer
12.02.2019 08:47
Zunehmend neue Allüren mit Frechheit gepaart seitens BG.Verordnungen 2015-2018

BG Energie Textie Elektro Medienerzeugnisse BV sowie SVLFG Landw. die ausgestellten Verordnungen einfach generell nicht mehr zu akzeptieren,

......der 1. Fall Begründung kein BG Fall

.....im 2. Fall Behandlung nicht nötig ,Basta



Der Orginalauftrag vom Vertragsarzt BG zählt nicht mehr oder sind wir PT als kostenintensiver Faktor über Jahre hinweg unnützt, was Bitte ist dann ein vorliegender Arbeitsauftrag wert.

ABKLÄRUNGSBEDARF über den Fall!!!!

sollten wir die "Kostenübernahme" vom BG Fall doch vorab unterschreiben lassen!? , damit das Berufsgenossenschaftsmitglied im Bilde ist!
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Zunehmend neue Allüren mit Frechheit gepaart seitens BG.Verordnungen 2015-2018
BG Energie Textie Elektro Medienerzeugnisse BV sowie SVLFG Landw. die ausgestellten Verordnungen einfach generell nicht mehr zu akzeptieren,
......der 1. Fall Begründung kein BG Fall
.....im 2. Fall Behandlung nicht nötig ,Basta

Der [b] [/b]Orginalauftrag vom Vertragsarzt BG zählt nicht mehr oder sind wir PT als kostenintensiver Faktor über Jahre hinweg unnützt, was Bitte ist dann ein vorliegender Arbeitsauftrag wert.
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sollten wir die "Kostenübernahme" vom BG Fall doch vorab unterschreiben lassen!? , damit das Berufsgenossenschaftsmitglied im Bilde ist!
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Norbert Meyer schrieb:

Zunehmend neue Allüren mit Frechheit gepaart seitens BG.Verordnungen 2015-2018

BG Energie Textie Elektro Medienerzeugnisse BV sowie SVLFG Landw. die ausgestellten Verordnungen einfach generell nicht mehr zu akzeptieren,

......der 1. Fall Begründung kein BG Fall

.....im 2. Fall Behandlung nicht nötig ,Basta



Der Orginalauftrag vom Vertragsarzt BG zählt nicht mehr oder sind wir PT als kostenintensiver Faktor über Jahre hinweg unnützt, was Bitte ist dann ein vorliegender Arbeitsauftrag wert.

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sollten wir die "Kostenübernahme" vom BG Fall doch vorab unterschreiben lassen!? , damit das Berufsgenossenschaftsmitglied im Bilde ist!

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therapeutin
12.02.2019 11:44
hab 20 Lymphe a 2x/W als Dauerverordnung,Nachfrage bei der BG Norddeutsche Metall 1. kennen sie das nicht und 2. natürlich bezahlen sie die Behandlungen...bisher nie Probleme gehabt,aber wenn ich daran denke das sie dann rückwirkend fordern*[verschmitzt]*

Wie lange können die Bg zurückfordern?
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hab 20 Lymphe a 2x/W als Dauerverordnung,Nachfrage bei der BG Norddeutsche Metall 1. kennen sie das nicht und 2. natürlich bezahlen sie die Behandlungen...bisher nie Probleme gehabt,aber wenn ich daran denke das sie dann rückwirkend fordern*[verschmitzt]* Wie lange können die Bg zurückfordern?
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Gert Winsa
12.02.2019 23:32
Ich würde in einem solchen Falle eine schriftliche Genehmigung/Bestätigung anfordern, zudem den Hinweis dass dieses Rezept bis auf Widerruf genehmigt ist. Dieses Schreiben dann ix mal kopieren, einmal in der Akte aufheben, und eine Kopie an jedes eingereichte Rezept anhängen. Da dürfte selbst Jahre später nicths zurückgefordert werden.
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Ich würde in einem solchen Falle eine schriftliche Genehmigung/Bestätigung anfordern, zudem den Hinweis dass dieses Rezept bis auf Widerruf genehmigt ist. Dieses Schreiben dann ix mal kopieren, einmal in der Akte aufheben, und eine Kopie an jedes eingereichte Rezept anhängen. Da dürfte selbst Jahre später nicths zurückgefordert werden.
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Gert Winsa schrieb:

Ich würde in einem solchen Falle eine schriftliche Genehmigung/Bestätigung anfordern, zudem den Hinweis dass dieses Rezept bis auf Widerruf genehmigt ist. Dieses Schreiben dann ix mal kopieren, einmal in der Akte aufheben, und eine Kopie an jedes eingereichte Rezept anhängen. Da dürfte selbst Jahre später nicths zurückgefordert werden.

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fitandeasy
23.02.2019 07:57
Tolle Vorgehensweise. Auf immer mehr aufgezwungene Bürokratie (die auch nicht bezahlt wird) mit noch mehr Bürokratie reagieren.
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Tolle Vorgehensweise. Auf immer mehr aufgezwungene Bürokratie (die auch nicht bezahlt wird) mit noch mehr Bürokratie reagieren.
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fitandeasy schrieb:

Tolle Vorgehensweise. Auf immer mehr aufgezwungene Bürokratie (die auch nicht bezahlt wird) mit noch mehr Bürokratie reagieren.

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therapeutin schrieb:

hab 20 Lymphe a 2x/W als Dauerverordnung,Nachfrage bei der BG Norddeutsche Metall 1. kennen sie das nicht und 2. natürlich bezahlen sie die Behandlungen...bisher nie Probleme gehabt,aber wenn ich daran denke das sie dann rückwirkend fordern*[verschmitzt]*

Wie lange können die Bg zurückfordern?

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Nora Weber
12.02.2019 13:48
Was ich mich aber noch frage: wie relevant ist eine Handlungsanweisung, die einseitig von der DGUV / SVLFG herausgegeben wurde, für unsere Vergütung?



Im "Rahmenvertrag", der als Vereinbarung der BGs mit unseren Berufsverbänden (mein Stand: 01.01.2007) abgeschlossen wurde, finden sich diese "Neuerungen" nicht. Hier wird unter "§ 3 Durchführung der Behandlung" genannt, dass "die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden" müsse und die "in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, [...] einzuhalten" seien.

Sollte dort nicht die juristische Grundlage der Behandlungsdurchführung festgelegt werden?



Dort wird übrigens auch noch ausgeführt:

"Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/Berufserkrankten dorthin verweisen."
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Was ich mich aber noch frage: wie relevant ist eine Handlungsanweisung, die einseitig von der DGUV / SVLFG herausgegeben wurde, für unsere Vergütung?

Im "Rahmenvertrag", der als Vereinbarung der BGs mit unseren Berufsverbänden (mein Stand: 01.01.2007) abgeschlossen wurde, finden sich diese "Neuerungen" nicht. Hier wird unter "§ 3 Durchführung der Behandlung" genannt, dass "die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden" müsse und die "in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, [...] einzuhalten" seien.
Sollte dort nicht die juristische Grundlage der Behandlungsdurchführung festgelegt werden?

Dort wird übrigens auch noch ausgeführt:
"Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/Berufserkrankten dorthin verweisen."
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Nora Weber schrieb:

Was ich mich aber noch frage: wie relevant ist eine Handlungsanweisung, die einseitig von der DGUV / SVLFG herausgegeben wurde, für unsere Vergütung?



Im "Rahmenvertrag", der als Vereinbarung der BGs mit unseren Berufsverbänden (mein Stand: 01.01.2007) abgeschlossen wurde, finden sich diese "Neuerungen" nicht. Hier wird unter "§ 3 Durchführung der Behandlung" genannt, dass "die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung begonnen worden" müsse und die "in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, [...] einzuhalten" seien.

Sollte dort nicht die juristische Grundlage der Behandlungsdurchführung festgelegt werden?



Dort wird übrigens auch noch ausgeführt:

"Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer) vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/Berufserkrankten dorthin verweisen."

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RoFo
12.02.2019 15:36
So, habs schnell mal quergelesen.



Zitat von S. 6 :

"Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-

nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.

Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des

verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-

lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob

• die KG/PT abzuschließen ist,

• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder

• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte."



Ich lese es eher so, dass dies für die Verordner und nicht für uns ist.

Ich lese nicht, dass VO abgebrochen werden muss von uns.
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So, habs schnell mal quergelesen.

Zitat von S. 6 :
"Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-
nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.
Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des
verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-
lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob
• die KG/PT abzuschließen ist,
• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte."

Ich lese es eher so, dass dies für die Verordner und nicht für uns ist.
Ich lese nicht, dass VO abgebrochen werden muss von uns.
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RoFo schrieb:

So, habs schnell mal quergelesen.



Zitat von S. 6 :

"Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verord-

nungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen.

Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des

verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behand-

lungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob

• die KG/PT abzuschließen ist,

• eine EAP oder BGSW indiziert ist oder

• eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte."



Ich lese es eher so, dass dies für die Verordner und nicht für uns ist.

Ich lese nicht, dass VO abgebrochen werden muss von uns.

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Tempelritter
12.02.2019 17:06
danke RoFo so auch meine Interpretation und Erfahrung. Korrekt ausgestellt wie bei der GKV auch.
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danke RoFo so auch meine Interpretation und Erfahrung. Korrekt ausgestellt wie bei der GKV auch.
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Tempelritter schrieb:

danke RoFo so auch meine Interpretation und Erfahrung. Korrekt ausgestellt wie bei der GKV auch.

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Physiodarter
13.02.2019 08:08
"Immer mehr kommt es bei Therapeuten zu Absetzungen, da diese Frist nicht eingehalten wurde. Diese können dann nichts dagegen tun, da die BG hier im Recht ist."



Kenne von mir oder aus der Umgebung keinen Fall.... Irgendwelche Forenteilnehmer hier mit solchen Erfahrungen oder ist das eine "Ente"?
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"Immer mehr kommt es bei Therapeuten zu Absetzungen, da diese Frist nicht eingehalten wurde. Diese können dann nichts dagegen tun, da die BG hier im Recht ist."

Kenne von mir oder aus der Umgebung keinen Fall.... Irgendwelche Forenteilnehmer hier mit solchen Erfahrungen oder ist das eine "Ente"?
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Physiodarter schrieb:

"Immer mehr kommt es bei Therapeuten zu Absetzungen, da diese Frist nicht eingehalten wurde. Diese können dann nichts dagegen tun, da die BG hier im Recht ist."



Kenne von mir oder aus der Umgebung keinen Fall.... Irgendwelche Forenteilnehmer hier mit solchen Erfahrungen oder ist das eine "Ente"?

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makkam
14.02.2019 13:11
Es ist uns vor kurzen auch passiert. BG möchte immer noch nicht zahlen.
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Es ist uns vor kurzen auch passiert. BG möchte immer noch nicht zahlen.
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makkam schrieb:

Es ist uns vor kurzen auch passiert. BG möchte immer noch nicht zahlen.

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vdv
14.02.2019 13:29
gilt wohl nur bei der GartenBG, IFK teilte heute mit ... alles beim alten ... verordnung 20x MT / 1x Woche ist keine Problem
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gilt wohl nur bei der GartenBG, IFK teilte heute mit ... alles beim alten ... verordnung 20x MT / 1x Woche ist keine Problem
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vdv schrieb:

gilt wohl nur bei der GartenBG, IFK teilte heute mit ... alles beim alten ... verordnung 20x MT / 1x Woche ist keine Problem

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Gerry
14.02.2019 13:30
Das hat für mich dann letztendlich die Konsequenz es so zu handhaben wie schon vor Jahren als die BG"en schon mal schwierig waren:



Wenn eine Anmeldung mit einer BG-Verordnung vorliegt werde ich wieder zuerst bei der betreffenden BG anfragen ob ein Aktenzeichen vorliegt, erst dann werden die Termine vereinbart und Punkt nach 4 Wochen wird die Verordnung abgebrochen.



Wenn Institutionen (KK"en, BG, Prüfpflicht, ect...) mir das Leben schwer machen möchten, mache ich mir das Leben einfacher!



Grüße...Gerry
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Das hat für mich dann letztendlich die Konsequenz es so zu handhaben wie schon vor Jahren als die BG"en schon mal schwierig waren:

Wenn eine Anmeldung mit einer BG-Verordnung vorliegt werde ich wieder zuerst bei der betreffenden BG anfragen ob ein Aktenzeichen vorliegt, erst dann werden die Termine vereinbart und Punkt nach 4 Wochen wird die Verordnung abgebrochen.

Wenn Institutionen (KK"en, BG, Prüfpflicht, ect...) mir das Leben schwer machen möchten, mache ich mir das Leben einfacher!

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Gerry schrieb:

Das hat für mich dann letztendlich die Konsequenz es so zu handhaben wie schon vor Jahren als die BG"en schon mal schwierig waren:



Wenn eine Anmeldung mit einer BG-Verordnung vorliegt werde ich wieder zuerst bei der betreffenden BG anfragen ob ein Aktenzeichen vorliegt, erst dann werden die Termine vereinbart und Punkt nach 4 Wochen wird die Verordnung abgebrochen.



Wenn Institutionen (KK"en, BG, Prüfpflicht, ect...) mir das Leben schwer machen möchten, mache ich mir das Leben einfacher!



Grüße...Gerry

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