Verändere zusammen mit uns die
Gesundheitswelt von morgen.
In dieser Rolle begleitest du
unsere Coaching Teilnehmer durch
das Kursprogramm und führst
physiotherapeutische Anamnesen
durch. Unsere Physiotherapeuten
halten den Kontakt zu unseren
Teilnehmern und sind gut darin,
diese zur optimalen Gesundheit zu
unterstützen. Das umfasst folgende
Aufgaben:
-Durchführung einer festgelegten
Anamnese
-wöchentliche Beratung durch
Video-Calls zu unseren Teilnehmern
-Erstellung von individuelle...
Gesundheitswelt von morgen.
In dieser Rolle begleitest du
unsere Coaching Teilnehmer durch
das Kursprogramm und führst
physiotherapeutische Anamnesen
durch. Unsere Physiotherapeuten
halten den Kontakt zu unseren
Teilnehmern und sind gut darin,
diese zur optimalen Gesundheit zu
unterstützen. Das umfasst folgende
Aufgaben:
-Durchführung einer festgelegten
Anamnese
-wöchentliche Beratung durch
Video-Calls zu unseren Teilnehmern
-Erstellung von individuelle...
Ferner geben die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband Hinweise zur Abrechnung von hochwasserbedingt beschädigten oder verloren gegangenen Verordnungen für vor Hochwasserbeginn durchgeführte Behandlungen.
Als Grundsatz gilt, dass die Abrechnung – soweit möglich – mit den (noch) vorhandenen Originalunterlagen erfolgen soll. Sofern dies nicht möglich ist, kann je nach Betroffenheit von folgenden Ausnahmen Gebrauch gemacht werden:
Fallgestaltung 1:
Soweit keine Originalverordnungen (ggf. auch beschädigt oder verschmutzt) vorliegen, können ärztlich ausgestellte „Ersatzverordnungen“ zur Abrechnung eingereicht werden. Erneute Bestätigungsunterschriften der Versicherten und andere Angaben auf der Rückseite für vor dem Hochwasser erbrachte Leistungen sind nicht erforderlich.
Fallgestaltung 2:
Soweit dem Heilmittelerbringer „Verordnungskopien“ (in Papier oder als Datei) vorliegen, können diese zur Abrechnung eingereicht werden. Auch hier sind keine Bestätigungsunterschriften und andere Angaben auf der Rückseite erforderlich.
Fallgestaltung 3:
Sofern die Verordnungen durch den Heilmittelerbringer bereits in einen Abrechnungsdatensatz überführt wurden, können diese auch ohne Papierverordnung zur Abrechnung eingereicht werden.
Abrechnungen in den Fallgestaltungen 1. bis 3. können unmittelbar bei den einzelnen Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern eingereicht werden. Sofern eine bereits begonnene Behandlung nicht fortgesetzt werden kann, können Verordnungen auch vorzeitig beendet und zur Abrechnung eingereicht werden.
Alle „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ sind mit dem Kürzel „HW“ für Hochwasser zu kennzeichnen. In den Abrechnungsdatensätzen nach § 302 SGB V ist das Kürzel „HW“ auch im Segment „TXT“ einzutragen.
Sofern die Abrechnung nicht maschinell nach § 302 SGB V erfolgen kann, können betroffene Praxen die Abrechnung auch ausschließlich in Papierform mit einem Begleitschreiben, aus dem die Hochwasserbetroffenheit hervorgeht, bei den Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern einreichen. Eine Rechnungskürzung gemäß § 303 Absatz 3 SGB V erfolgt hierbei nicht. Die Ausnahmeregelungen gelten nur für Verordnungen, die vor Beginn der Hochwasserkatastrophe (Stichtag 15.05.2024) ausgestellt wurden. Dies gilt nicht für Ersatzverordnungen.
Fallgestaltung 4:
Für betroffene Praxen, bei denen keine „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ vorliegen und auch kein Abrechnungsdatensatz vorhanden ist und die zwischenzeitlich dem GKV-Spitzenverband gemeldet wurden, prüfen die Krankenkassen eine Härtefallregelung im Einzelfall.
Die Ausnahmeregelungen sind bis zum 31.12.2024 befristet.
Mitteilung der Kassenverbände auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbands vom 5. Juni 2024
AbrechnungBayernBaden-Württemberg
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