Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath oder Vojta als Einzelbehandlung FN1.
X0708 KG-ZNS-Kinder nach Bobath
X0709 KG-ZNS-Kinder nach Vojta
Definition:
Krankengymnastische Behandlungsmethoden, die die Reaktion der Propriorezeptoren,
der Stell- und Haltungsreflexe sowie der Gleichgewichtsreaktionen für
die Hemmung pathologischer und Bahnung physiologischer Bewegungsmuster
mit einbeziehen. Behandelt wird nach Bobath oder Vojta.
Therapeutische Wirkung:
- - Hemmung pathologischer Entwicklungen und Bahnung physiologischer Bewegungsmuster.
- - Verbesserung der Motorik, Sensorik, Psyche, Sprachanbahnung.
- - Ausnutzung der Stimulationsmöglichkeiten (Plastizität) des Gehirns.
- - Verbesserung der zentralen Kontrolle.
Schädigungen/Funktionsstörungen:
- - Angeborene zentrale Bewegungsstörungen.
- - Frühkindlich erworbene zentrale Bewegungsstörungen.
- - Schlaffe Lähmungen, z. B. durch Geburtstraumen.
Therapieziel:
- - Verbesserung der Sensomotorik.
- - Gleichgewichts- und Koordinationsschulung.
- - Verbesserung des pathologischen Muskeltonus.
- - Vermeidung oder Verminderung sekundärer Schäden.
- - Verbesserung der psycho-motorischen Entwicklung, einschl. Sprachanbahnung.
Leistung:
- - Aufstellen des Behandlungsplanes nach individueller neurophysiologischer Befundung.
- - Behandlung entsprechend dem individuellen Behandlungsplan.
- - Schulung im Umgang mit Hilfsmitteln.
- - Anleitung der Bezugsperson(en) zum Handling und zur notwendigen täglichen Beübung.
Regelbehandlungszeit:
- Richtwert: 30 bis 45 Minuten.
Weiterbildungsnachweis:
Die unter dieser Position beschriebenen Leistungen können durchgeführt
und abgerechnet werden von:
- - Fachphysiotherapeuten für infantile Cerebralparesen,
- - Fachphysiotherapeuten für spinale Lähmungen und Extremitätendefekte sowie
- - Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung von mind. 300 Std. mit Abschlussprüfung absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V erfüllt.
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.
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1 Entscheidend ist das Alter bei der Verordnung