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Das Bundesinnenministerium hatte im vergangenen Jahr verfügt, Beamte müssen, wie alle gesetzlich Krankenversicherten auch, Praxisgebühren und Zuzahlungen bezahlen bis zu einer Belastungsgrenze von zwei Prozent beziehungsweise ein Prozent ihres Einkommens bei chronisch Kranken.
Der klagende Beamte vertrat die Auffassung, sein Dienstherr verletze mit der Eigenanteilsregelung seine Fürsorgepflicht. Als chronisch Kranker sei er doch schon belastet genug. Das Verwaltungsgericht Koblenz mochte dieser Argumentation nicht folgen. Der Bund hätte einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Fürsorge gegenüber seinen Bediensteten. Deshalb könne er durchaus Leistungseinschränkungen nach dem Vorbild der Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die beihilfeberechtigten Beamten beschließen. Auch eine unzumutbare Belastung konnten die Richter nicht erkennen, da die Eigenbeteiligung begrenzt sei.
Die Zuzahlungsregelungen sorgen bei den alimentationsverwöhnten Beamten immer wieder einmal für Aufregung. Bereits im Januar musste das saarländische Verwaltungsgericht einem Bundesbediensten erklären, dass die Beihilfekürzungen durchaus angemessen sind (wir berichteten).
Bald könnte sich erstmalig eine höhere Gerichtsinstanz mit der Problematik befassen. Die Koblenzer Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Peter Appuhn
physio.de
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