Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abre...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abre...
Mit Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinien (HMR) am 1. Juli 2001 sind Physiotherapeuten, Masseure, Ergotherapeuten und Logopäden verpflichtet, dem verordnenden Arzt Bericht über das Therapieergebnis zu geben. Vergütet wurde diese Leistung lange Zeit nicht, und in manchen Bundesländern gibt es bis heute keine Preisvereinbarungen zum Therapeut-Arzt-Bericht. Wer zu spät kommt, den belohnt das Leben möchte man meinen, wenn man sich die Gerichtsentscheidungen ansieht, die just ergangen sind. Der VDB-Landesverband Nordrhein-Westfalen hat uns dankenswerterweise über die Vorgänge berichtet.
Physiotherapeuten hatten vor dem Sozialgericht Düsseldorf auf Zahlung einer Gebühr für die Erstellung des Berichts geklagt. Weder müsse der Therapeut einen Bericht erstellen, noch müsse die Krankenkasse dafür etwas bezahlen entschieden die Richter. Die in den HMR formulierte Verpflichtung sei nicht bindend, solange Leistungserbringer und Krankenkassen keine entsprechenden Verträge geschlossen haben, dies ergäbe sich aus den Bestimmungen des § 125 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V.
Das Sozialgericht Köln kam zu einem ganz anderen Ergebnis. Sie gab dem klagenden Physiotherapeuten recht und verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von 3,12 Euro für die Leistung Therapeut-Arzt-Bericht. In der Urteilsbegründung verweisen die Richter auf den Rahmenvertrag von 1994. Dort ist festgelegt, dass sich „Art und Umfang der Leistungen im Sinne des Vertrages…nach der vertragsärztlichen Verordnung auf der Grundlage der Heilmittelrichtlinien" zu orientieren haben. Zu den einzelnen Leistungen sind Höchstpreise zu vereinbaren.
Da – zum Zeitpunkt der Klage - keine Preisvereinbarung existierte, sei von der "üblichen Vergütung" auszugehen, so die Richter. Zur Ermittlung der "üblichen Vergütung" hat das Sozialgericht die Gebührensätze für Ärzte herangezogen. Der geringste Satz für einen kassenärztlichen Bericht liege bei 8,66 DM, für eine kurze Bescheinigung sei der Regelsatz 10,49 DM. Die von dem klagenden Physiotherapeuten in Rechnung gestellten 5 DM plus 1,10 DM Portokosten, insgesamt also 3,12 Euro, seien demnach angemessen.
Rechtsanwalt Christian Bill vom VDB Nordrhein-Westfalen kurz und treffend dazu: „Wo eine Leistung verpflichtend verlangt wird, muss es auch eine Vergütung geben."
Gibt es keine Berichts-Preis-Vereinbarung scheinen die Berufsverbände klug gehandelt zu haben. Therapeuten mit Kassenzulassung in den entsprechenden Bundesländern können sich schon mal vorsichtig die Hände reiben. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Sozialgericht Düsseldorf: Aktenzeichen: S 9 (1) KR 129/01 und S 9 (1) KR 1127/01
Sozialgericht Köln: Aktenzeichen: S 9 KR 1/02
Peter Appuhn
physio.de
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