Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
Tatsächlich kann es für Ärzte und in der Folge auch für Physiotherapeuten und verwandte Berufe durchaus bestrickend sein, möglichst viele Sozialhilfeempfänger als Patienten zu haben. Dennoch, trotz aller Mutmaßungen, Privatpatienten sind sie nicht. Ärzte können Leistungen für diese Patienten nicht nach der für Privatpatienten geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen, sondern nach dem für Kassenpatienten geltenden einheitlichen Bewertungsmassstab (EBM).
Der entscheidende Unterschied zu sozialversicherten Patienten ist allerdings, dass für Leistungen bei Sozialamtspatienten keine Richtgrößen und keine Budgets gelten. Während für Kassenpatienten die therapeutischen Möglichkeiten dadurch deutlich begrenzt sind, kann der Arzt bei Sozialhilfeempfängern Heilmittel, Medikamente und andere Leistungen ausschließlich unter medizinischen Gesichtspunkten verordnen, ohne befürchten zu müssen, dafür in Regress genommen zu werden. So werden häufig auch Physiotherapie und andere Heilmittel weitaus großzügiger verordnet als bei Kassenpatienten. Hinzu kommt, dass sie von der Zuzahlung befreit sind. Die Motivation des Patienten, sich einer Behandlung zu unterziehen wird nicht durch das Portemonnaie gebremst.
Die Anwendbarkeit der Heilmittelrichtlinien ist zumindest Auslegungssache. Einerseits sagt das Bundessozialhilfegesetz, dass die gewährten Leistungen sich an den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren sollen. Andererseits argumentiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) z.B. bei der Höhe des Vergütungsanspruchs, dass es sich bei den Kassenleistungen um ein Mindestmaß an Erstattungen handelt.
Wie dem auch sei, eine Verordnung außerhalb des Regelfalles ist immer möglich und dies (siehe oben) ohne Einschränkung von Richtgrößen und Budgets.
Fazit: Nein, Privatpatienten sind sie nicht, Sozialhilfeempfänger, in der Wirkung kommen sie aber dem Status nahe.
Peter Appuhn
physio.de
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