wir suchen Dich, eine/n
Teamfähige/n freundliche/n
Physiotherapeut/in die uns mit
Freude an ihrer Arbeit und
Teamfähigkeiten unterstützen
möchten in Vollzeit,Teilzeit oder
Minijob
Wir bieten leistungsgerechte
attraktive Vergütung, einen
modernen klimatisierten
Arbeitsplatz , Flexible
Arbeitszeiten,uvm
Wir erwarten:
-Abgeschlossene Ausbildung als
Physiotherapeut/in
-Abgeschlossene Weiterbildung in
manueller Lymphdrainage aber nicht
ein muss
-Teamgeist und Freude am Beruf
Wir freuen...
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Ein Rechtsanwalt meldete im Januar 2007 seinen Kanzleicomputer bei der GEZ. Das mit einem DSL-Zugang ausgestattete Gerät nutzt der Advokat zu Schreib- und Recherchearbeiten. Der GEZ erklärte er, dass er die Gebührenvorschrift für Firmenrechner für nicht verfassungskonform hält. Für den Fall, dass die Gebühreneinzieher auf dem Obolus bestehen kündigte er Klage an. Die Kassierer von ARD und ZDF ließen sich davon nicht beeindrucken und forderten den streitbaren Juristen zur Zahlung auf.
Dieser hielt sein Versprechen und die Kontrahenten landeten vor dem Koblenzer Gericht. Der Kläger habe kein Rundfunkgerät, deshalb könne man ihn auch nicht als Rundfunkteilnehmer betrachten und Gebühren von ihm fordern, befanden die Richter, selbst dann wenn er über einen Anschluss verfügt, der ihm das Radiohören theoretisch erlaube. Computer in betrieblichen Räumen, eben auch einer Kanzlei, werden üblicherweise nicht zum Rundfunkempfang genutzt. Zudem garantiere das Grundrecht auf Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ohne Einschränkung zu informieren. Mit der Rundfunkgebühr für internetfähige Computer werde eine staatliche Zugangshürde eingeführt, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche, rügte das Verwaltungsgericht den Gesetzgeber. Die Revision ließen die Richter zu. Falls die GEZ Berufung einlegt ist das Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Zuge.
Peter Appuhn
physio.de
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