Alle Welt redet von der Gesundheitsreform, jeder ist betroffen, Versicherte und Leistungserbringer, Krankenkassen und Politiker. Nein, fast jeder ist betroffen, die privaten Krankenversicherungen und ihre Mitglieder berühren die kommenden Gesetze nicht. Aber genau das ist es, was den privaten Assekuranzen so gar nicht schmecken will. Die Reform beschränke sich auf 90 Prozent der Bevölkerung, sagen sie, die restlichen zehn Prozent müssten jedoch auch Nutznießer oder Leidende der Veränderungen werden.
So schlägt denn auch der Geschäftsführer des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV), Christian Weber, vor, die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) zu reformieren. Weber bemängelt, dass 87,8 Prozent des gesamten Honorarvolumens der Mediziner mit dem 2,3 fachen Satz der GOÄ berechnet würden. Er beklagt den Automatismus mit dem Ärzte den Satz bestimmen. Stattdessen sollten sie bei einem durchschnittlichen Aufwand nur noch 1,8 Prozent berechnen können, bei leichteren Fällen müsse der Satz darunter liegen. Nur bei schweren oder komplizierten Behandlungen solle es möglich sein, den 2,3 fachen Satz anzusetzen und dies auch nur, wenn der Arzt eine Begründung dafür liefere. Der PKV-Verband sieht sich im Gleichklang mit dem Vorstoß des Landes Berlin, den Beamten bei der Beihilfe in Zukunft nur noch maximal den 1,8 fachen Satz zu ersetzen (wir berichteten). 36 Millionen Euro möchte das bankrotte Land so in der Kasse festhalten. Andere Bundesländer planen für die Absenkung der Beihilfesätze eine Gesetzesinitiative über den Bundesrat.
Die Handlungsweise der Ärzte, überwiegend den 2,3 fachen zu berechnen, ist nach den Vorschriften der GOÄ rechtens. „In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden", ist dort zu lesen. Die Festlegung der Sätze soll zwar schon „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit" erfolgen, doch kann der Arzt den Schwierigkeitsgrad „nach billigem Ermessen" selbst bestimmen. Der PKV-Verbands-Geschäftsführer weiß natürlich, dass die GOÄ, ein Bundesgesetz, nur auf parlamentarischem Wege verändert werden kann. Er appelliert deshalb an die Politik, eine Reform der GOÄ in Angriff zu nehmen.
Auch wenn die GOÄ für physiotherapeutische Leistungen keine Anwendung findet, können doch die Privatpatienten von Therapeuten einige Lieder von der restriktiven Haltung der privaten Kassen singen. Es wäre nicht erstaunlich, wenn die Versicherungen ihren GOÄ-Ärger nun vermehrt an Rechnungen von Physiotherapeuten auslassen und ihren Mitgliedern noch deutlichere Kürzungen auferlegen werden. Im Gegensatz zur klar geregelten GOÄ agieren die Beteiligten hier in einem fast gesetzesfreien Raum. Umso zahlreicher sind die Urteile von Amts- und Landgerichten, die sich mit der Problematik beschäftigten. Die „Ortsüblichkeit" spielt hier eine besondere Rolle. Je höher alle Physiotherapeuten in einer Region ihre Preise ansiedeln, desto größer ist die Chance für die Patienten, diese gegenüber ihren Kassen zu rechtfertigen.
Peter Appuhn physio.de
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Alle Welt redet von der Gesundheitsreform, jeder ist betroffen, Versicherte und Leistungserbringer, Krankenkassen und Politiker. Nein, fast jeder ist betroffen, die privaten Krankenversicherungen und ihre Mitglieder berühren die kommenden Gesetze nicht. Aber genau das ist es, was den privaten Assekuranzen so gar nicht schmecken will. Die Reform beschränke sich auf 90 Prozent der Bevölkerung, sagen sie, die restlichen zehn Prozent müssten jedoch auch Nutznießer oder Leidende der Veränderungen werden.
So schlägt denn auch der Geschäftsführer des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV), Christian Weber, vor, die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) zu reformieren. Weber bemängelt, dass 87,8 Prozent des gesamten Honorarvolumens der Mediziner mit dem 2,3 fachen Satz der GOÄ berechnet würden. Er beklagt den Automatismus mit dem Ärzte den Satz bestimmen. Stattdessen sollten sie bei einem durchschnittlichen Aufwand nur noch 1,8 Prozent berechnen können, bei leichteren Fällen müsse der Satz darunter liegen. Nur bei schweren oder komplizierten Behandlungen solle es möglich sein, den 2,3 fachen Satz anzusetzen und dies auch nur, wenn der Arzt eine Begründung dafür liefere.
Der PKV-Verband sieht sich im Gleichklang mit dem Vorstoß des Landes Berlin, den Beamten bei der Beihilfe in Zukunft nur noch maximal den 1,8 fachen Satz zu ersetzen (wir berichteten). 36 Millionen Euro möchte das bankrotte Land so in der Kasse festhalten. Andere Bundesländer planen für die Absenkung der Beihilfesätze eine Gesetzesinitiative über den Bundesrat.
Die Handlungsweise der Ärzte, überwiegend den 2,3 fachen zu berechnen, ist nach den Vorschriften der GOÄ rechtens. „In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden", ist dort zu lesen. Die Festlegung der Sätze soll zwar schon „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit" erfolgen, doch kann der Arzt den Schwierigkeitsgrad „nach billigem Ermessen" selbst bestimmen.
Der PKV-Verbands-Geschäftsführer weiß natürlich, dass die GOÄ, ein Bundesgesetz, nur auf parlamentarischem Wege verändert werden kann. Er appelliert deshalb an die Politik, eine Reform der GOÄ in Angriff zu nehmen.
Auch wenn die GOÄ für physiotherapeutische Leistungen keine Anwendung findet, können doch die Privatpatienten von Therapeuten einige Lieder von der restriktiven Haltung der privaten Kassen singen. Es wäre nicht erstaunlich, wenn die Versicherungen ihren GOÄ-Ärger nun vermehrt an Rechnungen von Physiotherapeuten auslassen und ihren Mitgliedern noch deutlichere Kürzungen auferlegen werden. Im Gegensatz zur klar geregelten GOÄ agieren die Beteiligten hier in einem fast gesetzesfreien Raum. Umso zahlreicher sind die Urteile von Amts- und Landgerichten, die sich mit der Problematik beschäftigten. Die „Ortsüblichkeit" spielt hier eine besondere Rolle. Je höher alle Physiotherapeuten in einer Region ihre Preise ansiedeln, desto größer ist die Chance für die Patienten, diese gegenüber ihren Kassen zu rechtfertigen.
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