Die Reha-Zentren HESS stehen für
eine langjährige Reha-Expertise
und qualitative hochwertige
Therapie am Patienten in den
Fachbereichen Orthopädie und
Neurologie. Schwerpunkte neben der
klassischen Rehabilitation sind die
medizinisch-beruflich orientierte
Rehabilitation inklusive ABMR der
Berufsgenossenschaften und
EFL-Testungen sowie die
Jugendrehabilitation.
Wir stehen für eine langjährige
Reha-Expertise sowie qualitativ
hochwertige Therapie am Patienten
und sind der größte, private...
eine langjährige Reha-Expertise
und qualitative hochwertige
Therapie am Patienten in den
Fachbereichen Orthopädie und
Neurologie. Schwerpunkte neben der
klassischen Rehabilitation sind die
medizinisch-beruflich orientierte
Rehabilitation inklusive ABMR der
Berufsgenossenschaften und
EFL-Testungen sowie die
Jugendrehabilitation.
Wir stehen für eine langjährige
Reha-Expertise sowie qualitativ
hochwertige Therapie am Patienten
und sind der größte, private...
Deutschland hat mit der Verurteilung eines Arztes nach einem Zeitungsinterview gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem am Donnerstag gefällten Urteil. Die Straßburger Richter gaben damit einem 59 Jahre alten Augenarzt aus Blaubeuren (Baden-Württemberg) Recht.
Der Mann war 1995 vom Bezirksberufungsgericht für Ärzte in Tübingen zu einem Bußgeld in Höhe von 2000 Mark verurteilt worden. Anlass war ein Interview mit der "Schwäbischen Zeitung", in dem der Arzt von einem von ihm entwickelten neuartigen Laser-Operationsverfahren berichtete. Dem Artikel zufolge hatte er 400 Patienten erfolgreich operiert. Diesen Artikel, der mit einem Foto des Mediziners illustriert war, wertete die Disziplinarkammer als Eigenwerbung, die Ärzten untersagt ist.
Der Gerichtshof für Menschenrechte rügte diese Entscheidung als
"unangemessen". Die Presse habe die Aufgabe, über medizinische Fragen von allgemeinem Interesse zu berichten, heißt es in dem Urteil. Der Artikel habe das neue Operationsverfahren korrekt beschrieben. Auch seien die Aussagen des Arztes weder falsch noch irreführend gewesen. Die Disziplinarkammer habe nicht ausreichend zwischen den unterschiedlichen Aspekten abgewägt - den Interessen der anderen Ärzte, dem Gesundheitsschutz, dem Recht des Betroffenen auf Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Rolle der Presse in einer
demokratischen Gesellschaft.
Quelle: AFP
Hier der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Internet
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