Physiotherapeut (m/w/d) als neues
Teammitglied gesucht
Zur Verstärkung unseres Teams
suchen wir für sofort oder später
einen Physiotherapeuten (m/w/d) in
Voll- und/oder Teilzeit.
Unsere Behandlungsschwerpunkte
umfassen:
• Orthopädie,
Sportphysiotherapie
• medizinische Trainingstherapie
• Präventionskurse, Präventives
Rückentraining, Firmenfitness
• Osteopathie (Erw. / Kind /
Säugling)
• Behandlung stationärer
Patienten in der Bodensee
Sportklinik
• Frührehabilit...
Teammitglied gesucht
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suchen wir für sofort oder später
einen Physiotherapeuten (m/w/d) in
Voll- und/oder Teilzeit.
Unsere Behandlungsschwerpunkte
umfassen:
• Orthopädie,
Sportphysiotherapie
• medizinische Trainingstherapie
• Präventionskurse, Präventives
Rückentraining, Firmenfitness
• Osteopathie (Erw. / Kind /
Säugling)
• Behandlung stationärer
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Sportklinik
• Frührehabilit...
Danach ist es möglich, auch ohne Weiterbildungen Leistungen zu erbringen, die bisher Inhabern von entsprechenden Zertifikaten vorbehalten waren.
Physiotherapeuten ohne Zertifikate hatten manuelle Therapie bzw. PNF erbracht und die Leistungen den Krankenkassen in Rechnung gestellt. Die Kassen haben die Zahlung verweigert. Die Therapeuten klagten und erhielten recht.
Das Gericht verwies darauf, dass im Sozialgesetzbuch V keine Regelung dazu existiert. Weder die Krankenkassen und Verbände noch der Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen könnten über die berufsrechtliche Zulassung hinausgehende Bestimmungen erlassen, die für einzelne Therapieformen bestimmte Weiterbildungen voraussetzen.
Das Gericht betont aber, dass die Höhe der Vergütung nicht verhandelt wurde. Es sei aber durchaus vorstellbar, dass in Rahmenverträgen oder in Richtlinien des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen eine Vergütungsregelung für z.B. die Manuelle Therapie festgelegt werden könne.
Sollten die Urteile rechtskräftig werden, heißt das im Klartext: Jeder zugelassene Physiotherapeut kann auch alle Zertifikatsleistungen erbringen, abrechnen kann er dann aber nur eine einfache krankengymnastische Behandlung.
Aktenzeichen der Urteile: S 6 KR 33/00 und S 6 KR 62/99
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