Unsere gemütlichen Praxisräume
liegen in Refrath/Bergisch
Gladbach, einem schönen Vorort von
Köln. Die Straßenbahn-Haltestelle
befindet sich in unmittelbarer
Nähe.
Wir suchen aktuell eine/n
empathische/n Physiotherapeut/in,
der/die Freude daran hat Menschen
entspannt engagiert zu helfen. Wenn
Du dies in einem freundlichen,
familiären Umfeld ausüben
möchtest, dann bist Du bei uns
genau richtig. Wir praktizieren
Alternativen zum üblichen 20 min
Rhythmus. Ziel ist es, sowohl für
die Pa...
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Das lange Warten auf den Richterspruch...
Dies weiß auch der badisch-schwäbische Landesverband des Zentralverbands der Physiotherapeuten (ZVK). Doch in monatelangen Verhandlungen versuchte der Berufsverband mit der Krankenkasse eine Kompromisslösung zu finden. So bot man der AOK an, seine Mitglieder für eine freiwillige Rezeptprüfung zu begeistern. Es kam, wie es kommen musste, eine Einigung war nicht zu erzielen. Gemeinsam mit dem ZVK klagt eine besonders hart getroffene Physiotherapeutin vor dem Sozialgericht Stuttgart gegen die Kasse. Insgesamt 1.700 Euro blieb die AOK der Praxisbesitzerin schuldig mit der Begründung, die Behandlungsfrequenz fehle auf den eingereichten Verordnungen und sie hätte darauf achten müssen, dass bei bestimmten Diagnosegruppen Massage nicht verordnet werden darf. Mit einer einstweiligen Anordnung wollte man durchsetzen, dass die AOK Heilmittelerbringer nicht zu Arztprüfern verdonnern darf. Jetzt hat das Sozialgericht entschieden und den Eilantrag abgewiesen. Zwar wollte auch das Gericht der Argumentation der AOK nicht folgen, sah aber keinen Grund der Hauptverhandlung vorzugreifen. Es werden wohl weitere Monate ins Land gehen bis das Gericht sein Urteil gefällt hat. Bis dahin ändert sich durch die Entscheidung des Gerichts erst einmal gar nichts: Der Eilantrag wurde abgelehnt und erst in der Hauptverhandlung wird eine Entscheidung getroffen werden.
Begibt sich die unterlegene Kontrahentin (AOK) dann auf die Reise durch die Instanzen, was zu erwarten ist, wird letztlich eines fernen Tages das Bundessozialgericht den finalen Richterspruch fällen.
Das Leben: Rahmenverträge sunt servanda!
Schauen wir auf die praktische Seite des Problems. Was Physiotherapeuten prüfen müssen, ergibt sich aus den jeweiligen Rahmenverträgen mit den Krankenkassen. In Baden-Württemberg zum Beispiel müssen Therapeuten lediglich darauf achten, dass "Diagnose, Art und Anzahl der Leistungen" auf dem Verordnungsblatt eingetragen sind. Ob der Arzt die Vorgaben des Heilmittelkataloges beachtet hat, muss nicht überprüft werden. Werden dennoch Rechnungen gekürzt, gibt es probate Mittel dagegen: Mit Hinweis auf die nicht bestehende Rezeptprüfpflicht schriftlich Widerspruch gegen die Rechnungskürzung einlegen, Fristsetzung von zehn Tagen! Reagiert die Kasse nicht: zweite Zahlungsaufforderung mit Ankündigung rechtlicher Schritte. Der Schriftverkehr sollte immer direkt mit der entsprechenden Krankenkasse geführt werden, nicht mit der Abrechnungsstelle. Seit Einführung der Heilmittelrichtlinien im Juli 2001 haben wir hier mehrfach diese Vorgehensweise empfohlen, beispielsweise zur HMR-Novellierung im Juli 2005
Wer so gehandelt hat, muss sich heute mit diesem Problem nicht mehr herumschlagen.
Das A & O: Kommunikation mit Ärzten!
Doch es gibt ein Leben jenseits juristischer Spitzfindigkeiten. Ein nicht korrektes Rezept? Jetzt schlägt die Stunde für pfiffige Unternehmer. Sicher, vordergründig muss der Therapeut Verordnungen nicht prüfen. Faktisch jedoch ist der verordnende Arzt die wichtigste Größe im Beziehungsgeflecht von physiotherapeutischen Kassenpraxen. Jedes "falsche" oder unvollständige Rezept bedeutet ein willkommenes Marketinginstrument. Besuchen Sie den Arzt! Der Arzt ist derjenige, der im Rampenlicht steht und im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung in Erklärungsnöten steckt, wenn er nicht auf der Grundlage des Kataloges verordnet. Vermitteln Sie ihm dies! Arzt und Therapeuten sind Partner, die gemeinsam die Spielräume für ihre Patienten nutzen, ohne sich mit lästigen Formalauseinandersetzungen aufzuhalten. Kommunikation ist die Mutter des Erfolges!
BHV - Niederlage auch in der Hauptverhandlung
Mit einem weiteren Fall waren die Heilmittelberufe zu Gast vor einem Sozialgericht, dieses Mal in Köln. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV) wollte feststellen lassen, dass es bei der Verabschiedung der Heilmittelrichtlinien nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Die Frist für Stellungnahmen zu den geplanten HMR sei für die Verbände zu kurz gewesen. Außerdem hätte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Regelungen getroffen, die er gar nicht hätte regeln dürfen. Nachdem schon im Oktober 2004 ein Eilantrag der BHV abgewiesen wurde, musste man jetzt auch in der Hauptverhandlung eine Niederlage einstecken. Der G-BA habe richtig gehandelt, befanden die Kölner Richter. Jetzt erwägt die BHV mit einer Sprungrevision eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem Bundessozialgericht herbeizuführen. Die praktische Bedeutung des Verfahrens ist zumindest zweifelhaft. Die Heilmittelrichtlinien werden wohl kaum im Nachhinein für ungültig erklärt. Und auch in Zukunft werden ausschließlich Krankenkassen und Ärzte darüber entscheiden, welche Heilmittel wie verordnet werden dürfen. Denn nur so schließt sich der Kreis: Keine Rezeptprüfpflicht für Heilmittelerbringer. Therapiefreiheit des Arztes als Basis des Gesundheitssystems. Fundamentale Mitwirkungsrechte von Therapeuten sind nicht vorgesehen.
Peter Appuhn
physio.de
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