Dein neuer Arbeitsort
Die VAMED Klinik Geesthacht
befindet sich bei Hamburg. Wir
unterstützen Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene auf ihrem Weg
zurück ins Leben: mit
neurologischer und
(neuro-)orthopädischer Reha sowie
einer Reha bei Sprachstörungen.
In Voll- oder Teilzeit und
unbefristet
Deine Aufgaben
- Du behandelst Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene mit erworbenen
und angeborenen neurologischen
Krankheitsbildern
- Zudem arbeitest Du mit den
Kindern unseres Sprachhause...
Die VAMED Klinik Geesthacht
befindet sich bei Hamburg. Wir
unterstützen Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene auf ihrem Weg
zurück ins Leben: mit
neurologischer und
(neuro-)orthopädischer Reha sowie
einer Reha bei Sprachstörungen.
In Voll- oder Teilzeit und
unbefristet
Deine Aufgaben
- Du behandelst Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene mit erworbenen
und angeborenen neurologischen
Krankheitsbildern
- Zudem arbeitest Du mit den
Kindern unseres Sprachhause...
Ein Rentnerehepaar aus Deutschland hatte während eines mehrmonatigen Aufenthalts auf Teneriffa Krankengymnastik, Massagen und Fangopackungen erhalten und die Kosten der Barmer Ersatzkasse (BEK) in Rechnung gestellt. Zusätzlich machten die lebenslustigen Ruheständler Laborleistungen und Arzneimittel geltend. Die Krankenkasse weigerte sich die beantragten 1.464 Euro zu bezahlen. Die Patienten klagten und hangelten sich durch die Instanzen. Da der Physiotherapeut in Spanien nicht zugelassen sei, müsse die BEK nicht zahlen, entschied sowohl das Sozial- wie auch das Landesozialgericht. Für die Labor- und Arzneileistungen fehle zudem die ärztliche Verordnung. Die Bundesrichter bestätigten mit ihrem Urteil jetzt diese Rechtauffassung, spielte einen kleinen Ball jedoch wieder an das Landesozialgericht Baden-Württemberg zurück. Die Richter dort sollen noch einmal den Zulassungsstatus des Physiotherapeuten überprüfen.
Fazit: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen im EU-Ausland in Anspruch genommene Leistungen ersetzen. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und eine Zulassung des Leistungserbringers.
Das BSG schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) an, der bereits in mehreren Urteilen den Medizintourismus für rechtens erklärt hatte (wir berichteten). Der EuGH betonte allerdings, dass die Erstattung der angefallenen Kosten im Heimatland nur in Höhe der dort üblichen Sätze erfolgen kann.
Peter Appuhn
physio.de
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