An den LVR-Förderschulen
übernehmen LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
Physiotherapeutische Behandlung von
zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und Vorbe...
übernehmen LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
Physiotherapeutische Behandlung von
zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und Vorbe...
Grundsätzlich rügte das Gericht die Krankenkasse dafür, dass eine Kostenübernahme nicht allein deshalb pauschal abgelehnt werden darf, weil die Therapie nicht im Heilmittelkatalog aufgeführt ist. Vielmehr hätte der Kläger das Recht auf eine Entscheidung nach Ermessen gehabt.
Dies gelte in dem vorliegenden Fall in besonderer Weise, zumal die Krankenkasse schon zweimal die Kosten für die Behandlung nach Petö übernommen hatte und - trotz beachtlicher Therapiefortschritte - die Kostenübernahme der dritten Therapieeinheit verweigert hatte.
Sozialgericht Magdeburg, AZ: S 6 KR 106/00
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