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Patientenrechte: Neues Gebiss, oder Zahn gezogen?
Bundestag verabschiedet Gesetz.
01.12.2012 • 0 Kommentare

Manch einem geht das Gesetz nicht weit genug. Nichts werde sich ändern, meinen andere. Nach 20 Jahren hat das Patientenrechtegesetz die Werkstatt verlassen. Es fährt, holprig zwar, doch das gerade im Bundestag verabschiedete Gesetz kann denen helfen, die angeblich immer im Mittelpunkt stehen - den Patienten. Immerhin – vorbei die Zeiten als Krankenhauspatienten huldvoll mit den Händen an der Pyjamanaht die Chefarztcorona zur Visite erwartete. Die Rechte, sie müssen nur eingefordert werden. Das gegen die Stimmen der Oppositionsparteien auf den Weg gebrachte Gesetz sammelt die bislang an verschiedenen Stellen oftmals versteckt untergebrachten Regelungen, präsentiert aber auch neue Rechte.

Informationspflicht
Die therapeutische Aufklärung verlangt eine verständliche und umfassende Information über Untersuchungen, Diagnosen und Therapien, ihren Wirkungen und eventuellen Risiken. Mit der wirtschaftlichen Informationspflicht müssen alle Gesundheitsberufe, auch Physiotherapeuten und andere Heilmittelberufe über zu erwartende Kosten informieren, wenn eine Leistung nicht von gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird.

Einwilligung und Aufklärungspflicht
Es geht auch hier um Wirkungen, Risiken und Folgen, die durch Eingriffe und Maßnahmen entstehen können. Auch Behandlungsalternativen müssen zur Sprache kommen. Alles muss in einem persönlichen Gespräch erörtert werden. Ein Formblatt reicht nicht.

Dokumentation
Vollständig und sorgfältig auf Papier oder elektronisch muss eine Patientenakte geführt werden.

Einsichtnahme
Alle Aufzeichnungen über ihn darf der Patient in vollem Umfang und unverzüglich einsehen. Dazu gehört auch auf Verlangen des Betroffenen eine Abschrift oder Kopie der Akte gegen Kostenersatz.

Behandlungsfehler
Nur bei groben Behandlungsfehlern muss der Behandelnde nachweisen, dass er nicht für den Schaden verantwortlich ist. In leichteren Fällen liegt die Nachweispflicht wie bisher beim Patienten.

Schadensersatz
Krankenkassen sind gehalten ihre Klientel bei der Durchsetzung von Forderungen gegen mutmaßliche Schadensverursacher zu unterstützen.

Bewilligung
Kuren, Hilfsmittel, Rehabilitationen – Maßnahmen, die von den Kassen zunächst bewilligt werden müssen, dürfen künftig bestimmte Zeiträume nicht überschreiten. Ein Sachbearbeiter darf sich maximal drei Wochen Zeit lassen, der Medizinische Dienst (MDK) hat fünf Wochen Zeit zur Bearbeitung eines Antrags. Wird die Frist überschritten, gilt die betreffende Leistung als genehmigt.

Patientenbeteiligung
Neben dem jetzt schon bestehenden Mitberatungsrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss können Patientenvertreter nun auch an Beratungen zu den Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und in den Landesgremien zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen Stellung nehmen.

Die Opposition im Parlament und auch Selbsthilfeverbände beklagen ein "Ärzteschutzprogramm" und bemängeln den nicht vorgesehenen Entschädigungsfonds, mit dessen Hilfe zum Beispiel Opfer von Kunstfehlern ihre Rechte hätten durchsetzen können.




Peter Appuhn
physio.de

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Patientenrechtegesetz


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