Orthopädisch orientierte Praxis
sucht eine/n neue/n
Mitarbeiter/in.
Wir sind ein engagiertes Team von
fünf Therapeuten und zwei
Rezeptionskräften. Die Praxis
befindet sich in zentraler Lage im
Weststadtbereich von Karlsruhe.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
liegen vorwiegend im
orthopädischen Bereich und der
Nachbehandlung nach Operationen und
Sportverletzungen.
Was wir bieten:
Moderne Trainingsgeräte für
effektives Arbeiten
Dokumentation mit eigenem Tablet
Ganztägig besetzte Re...
sucht eine/n neue/n
Mitarbeiter/in.
Wir sind ein engagiertes Team von
fünf Therapeuten und zwei
Rezeptionskräften. Die Praxis
befindet sich in zentraler Lage im
Weststadtbereich von Karlsruhe.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
liegen vorwiegend im
orthopädischen Bereich und der
Nachbehandlung nach Operationen und
Sportverletzungen.
Was wir bieten:
Moderne Trainingsgeräte für
effektives Arbeiten
Dokumentation mit eigenem Tablet
Ganztägig besetzte Re...
Wie der Nordbayrische Kurier berichtet, hat die Angeklagte im Jahr 1999 in 17 Fällen der AOK, der Stadt Bayreuth und verschiedenen Landratsämtern medizinische und pädagogische Leistungen über fast 84000,- DM in Rechnung gestellt, erbracht wurden die Leistungen nachweislich nicht.
Eine ehemalige Mitarbeiterin der Einrichtung hatte die Kostenträger informiert, dass es in der Frühförderstelle üblich war, physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen abzurechnen, wenn die Kinder nicht zum vereinbarten Termin erschienen waren, "N-Termine“ wurden sie bezeichnet.
"Es ist objektiv richtig, dass auch die N-Termine abgerechnet worden sind. Ich hätte mich anders kümmern müssen, ob es rechtens war oder nicht. Ich kann mich jedoch nicht erinnern, ob das schon immer so gemacht wurde oder nicht“, erklärte die Angeklagte. Der für die Förderstelle zuständige Referent dazu: "Wir haben keine besonderen Anstrengungen unternommen, anders abzurechnen, weil wir davon ausgegangen sind, dass wir richtig abrechnen. Es sind ja Aufwendungen da, es wird Leistung erbracht. Die Mitarbeiter fahren ja zu dem vereinbarten Termin zu den Kindern auch hin und kommen beispielsweise nicht in die Wohnung oder Ähnliches.“
Richtige Überlegungen mit erstaunlicher Schlussfolgerung. Ein fest vereinbarter Termin begründet ein Vertragsverhältnis. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eindeutig geregelt, dass der Vertragspartner für den dem Leistungserbringer entstandenen Schaden aufkommen muss, wenn er den Termin unentschuldigt nicht wahrnimmt. Der Vertragspartner ist aber der Patient und nicht die Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger.
So schnell steht man in der kriminellen Ecke und hat’s doch gar nicht so gemeint.
Peter Appuhn
physio.de
Mein Profilbild bearbeiten