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Bundeswehr: neuer Rezeptvordruck
Neues Heilmittelformular bei der Bundeswehr
Es besteht für Physiotherapeuten keine Prüfpflicht bezüglich Heilmittel-Richtlinien.
08.05.2018 • 0 Kommentare
Lizenz: CC-BY •
In den letzten Wochen hat ein neues Verordnungsformular bei der Bundeswehr für Verwirrung in den Physiotherapiepraxen geführt. Auf Grund der sprunghaft angestiegenen Ausgaben für Heilmittel in den letzten Jahren hatte der Bundesrechnungshof die Bundeswehr aufgefordert, die Heilmittelformulare für Soldaten zu überarbeiten und somit der Bürokratie zu neuen Höhenflügen verholfen.

Es gibt jetzt zwei Ausfertigungen der Verordnungsvordrucke: eine blaue und eine schwarze. Für die Praxisinhaber gilt:

Das blaue Formular ist zusammen mit der Rechnung an die Abrechnungsstelle der Bundeswehr zu übermitteln. Die Adresse lautet:
Referat PA 1.4 - Abrechnungsstelle Heilfürsorge
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg

Soldaten sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit.

Das schwarze Formular ist ausgefüllt an den verordneten Arzt der Bundeswehr zurückzusenden.

Alte Formulare, die noch im Umlauf sind, haben weiterhin Gültigkeit!

Der Sanitätsdienst verfügt noch nicht über ein datengeschütztes Patientenmanagement, deshalb sind viele Verordnungen noch mit der Hand ausgefüllt. Das zieht eine hohe Fehlerquote nach sich, für die der Physiotherapeut nicht verantwortlich ist! Es gilt deshalb keine Prüfpflicht laut Aussage des Sanitätsdienstes. Also: Auch bei einer fehlerhaften Ausführung werden die Kosten durch das Bundesamt für Personalmanagement übernommen.

Den Truppenärzten ist so auch weiterhin möglich, z. B. mehrere vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung zu verschreiben.

Neu ist die Aufschlüsselung der Maßnahmen im Sinne der Heilmittel-Richtlinie, um die statistische Auswertung zu verbessern.
Weiterhin gilt für die Physiotherapiepraxen: Die Therapie muss spätestens drei Wochen nach Ausstellung des Rezeptes begonnen werden. Ausnahme: Der Arzt hat die Gültigkeitsdauer des Rezeptes unter "gültig bis" extra vermerkt, dann muss die Behandlung bis dahin abgeschlossen sein. Bei Verstreichen der Fristen kann der Truppenarzt die Verordnung ändern.

Ul.Ma. / physio.de

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