“Verstärkung gesucht! Wir suchen Physiotherapeut:innen (m/w/d), die mit Leidenschaft, Fachkompetenz und Teamgeist unsere Praxis bereichern. Werde Teil unseres Teams – wir freuen uns auf dich!“
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Neue Verordnungsblätter für ambulante Vorsorgeleistungen in Kurorten
Heilmittelkatalog und Heilmittelrichtlinien finden keine Anwendung.
Das neue Verordnungsblatt können Sie sich hier ansehen.
Physiotherapeuten sind kurativ, präventiv und in der Rehabilitation tätig.
Heilmittel, z.B. Physiotherapie, die im Bereich der kurativen Medizin angewandt werden, müssen bekanntlich auf den seit 1.Juli 2001 geltenden Verordnungsblättern (Muster 13) verordnet werden. Die Formulare wurden den seit diesem Zeitpunkt geltenden Heilmittelrichtlinien und Heilmittelkatalog angepasst.
Wenn die "heilende" Medizin keinen Erfolg bringt, sieht das Sozialgesetzbuch (SGB) V mit seinem §23 Absatz 2 vor, dass die Krankenkassen auch ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten bezahlen müssen.
Diese präventiven Leistungen sind nicht im Heilmittelkatalog erfasst und werden deshalb auch nicht auf den üblichen Verordnungsblättern verordnet.
Damit Kurärzte dennoch physiotherapeutische Therapien, aber auch bestimmte Präventionsleistungen verordnen können, wurde ein ab sofort (1.10.2002) gültiges Rezeptblatt entwickelt.
Da die Heilmittelrichtlinien keine Anwendung finden, müssen auch die sonst geltenden Voraussetzungen wie Leitsymptomatik, oder Anzahl der Behandlungen pro Rezept usw. nicht beachtet werden. Auf der Rückseite der Verordnung ist Raum für 20 Patienten-Unterschriften. Auch ein Bericht an den Arzt ist nicht vorgesehen.
Alle Physiotherapeuten, die in Kurorten arbeiten, haben hier die Möglichkeit, sich das neue Verordnungsblattanzusehen.
Heilmittel, z.B. Physiotherapie, die im Bereich der kurativen Medizin angewandt werden, müssen bekanntlich auf den seit 1.Juli 2001 geltenden Verordnungsblättern (Muster 13) verordnet werden. Die Formulare wurden den seit diesem Zeitpunkt geltenden Heilmittelrichtlinien und Heilmittelkatalog angepasst.
Wenn die "heilende" Medizin keinen Erfolg bringt, sieht das Sozialgesetzbuch (SGB) V mit seinem §23 Absatz 2 vor, dass die Krankenkassen auch ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten bezahlen müssen.
Diese präventiven Leistungen sind nicht im Heilmittelkatalog erfasst und werden deshalb auch nicht auf den üblichen Verordnungsblättern verordnet.
Damit Kurärzte dennoch physiotherapeutische Therapien, aber auch bestimmte Präventionsleistungen verordnen können, wurde ein ab sofort (1.10.2002) gültiges Rezeptblatt entwickelt.
Da die Heilmittelrichtlinien keine Anwendung finden, müssen auch die sonst geltenden Voraussetzungen wie Leitsymptomatik, oder Anzahl der Behandlungen pro Rezept usw. nicht beachtet werden. Auf der Rückseite der Verordnung ist Raum für 20 Patienten-Unterschriften. Auch ein Bericht an den Arzt ist nicht vorgesehen.
Alle Physiotherapeuten, die in Kurorten arbeiten, haben hier die Möglichkeit, sich das neue Verordnungsblattanzusehen.
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