Du möchtest Dich persönlich und
fachlich weiterentwickeln und Dich
als Therapeut abheben?
Du möchtest auch andere Wege der
Therapie kennenlernen und bist
interessiert an der asiatischen
Medizin?
Du legst Wert auf wertschätzende,
interdisziplinäre und
unterstützende Zusammenarbeit?
Dann bist Du bei uns genau richtig.
Über uns:
Wir sind ein 7-köpfiges Team,
dessen oberste Priorität es ist,
unseren Patienten professionell und
mit Freude in interdisziplinärer
Zusammenarbeit zu vers...
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Ein behindertengerechter Zugang zu den Praxisräumen ist jetzt mit deutlicher Verpflichtung Bestandteil der Zulassungsbedingungen für alle Heilmittelerbringer. Die Abtrennungen zwischen Behandlungsräumen oder Kabinen müssen aus festen Wänden oder im Boden verankerten Stellwänden bestehen. Massagepraxen brauchen nicht mehr größer zu sein als Praxen für Physiotherapie. 50 Quadratmeter reichen, vorher waren 60 Quadratmeter vorgeschrieben. Sollten Masseure allerdings einen Physiotherapeuten beschäftigen, müssen sie einen zusätzlichen Behandlungsraum von mindestens 20 Quadratmeter Größe vorweisen. Arbeitet ein Masseur in einer Physiotherapiepraxis muss er zusätzlich zwei Behandlungsräume á sechs Quadratmeter zur Verfügung haben. Wer KG Gerät anbietet und mehr Geräte als vorgeschrieben nutzen will, braucht neben der obligaten Raumgröße von 30 Quadratmetern für jedes weitere Gerät sechs Quadratmeter Platz. Die geänderten Zulassungsbedingungen sind nur für zukünftige Praxisbesitzer von Bedeutung. Eine einmal erteilte Zulassung bleibt unverändert bestehen.
Die Regelungen zu den Zertifikatspositionen (Bobath, Vojta, PNF, Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage) wurden bislang einseitig von den Krankenkassen bestimmt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dieses Verfahren gerügt. Insoweit gaben die Richter im Juli 2003 einem klagenden Physiotherapeuten recht, der Patienten nach PNF behandeln wollte, ohne die entsprechende Weiterbildung absolviert zu haben. Die Behandlungsberechtigung für Zertifikatstherapien müsse vertraglich zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der BHV geregelt werden, urteilte damals das BSG (wir berichteten). Dieser Formfehler wurde jetzt korrigiert, die Vertragsparteien haben das Zertifikatsverfahren in die Rahmenempfehlungen verlegt.
Eine Überprüfung der Verordnungen auf die Kompatibilität mit den Heilmittelrichtlinien sehen auch die neuen Rahmenempfehlungen nicht vor. Lediglich diese Angaben müssen beachtet werden: Diagnose, Leitsymptomatik, Art und Anzahl der Behandlungen, die Therapiezeit der Lymphdrainagepositionen und die Behandlungsfrequenz. Verbindlich sind die Regelungen in den Rahmenverträgen. Viele von ihnen kennen noch keine Leitsymptomatik, Therapiezeit oder Frequenzangaben.
Die Verhandlungspartner werden sich bald wiedersehen. Über die Leistungsbeschreibungen müssen sie sich noch einigen und Kriterien für die Fortbildungsverpflichtung festlegen. Die Gesundheitsreformer haben im § 125 des Sozialgesetzbuches V Kassen und Verbänden diese Aufgabe zugesprochen. Im Februar soll weiterverhandelt werden.
Danach sind Krankenkassen und Berufsverbände aufgerufen, die neuen Empfehlungen in Rahmenverträge einzubauen, für die Ersatzkassen auf Bundes- und die Primärkassen auf Landesebene.
Peter Appuhn
physio.de
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