Gibt es den perfekten Arbeitsplatz?
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
630 Mark Jobs hießen sie einmal. 1999 im Erneuerungsüberschwang der gerade gewählten rot-grünen Regierung hinweggefegt , Ende des vergangenen Jahres als wirtschaftspolitische Errungenschaft aus dem Hartz-Hut gezogen und mit einem neuen Namen versehen.
Einen gewissen Sinn für Humor kann man der Regierung nicht absprechen, hat sie sich doch den 1. April zur Wiedergeburt der nun Mini-Jobs getauften geringfügigen Beschäftigungen ausgesucht.
Beschäftigungen bis 400 Euro monatlich blieben für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Der Arbeitgeber muss einen Pauschalbetrag von 25% abführen. 11% für die Krankenversicherung, 12% für die Rentenversicherung und 2% Lohnsteuer. Kleinbetriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern zahlen zusätzlich eine Umlage von 1,3 Prozent für die Lohnfortzahlungsversicherung. Die Abgaben werden pauschal in einer Summe an die Bundesknappschaft überwiesen, die zur zentralen Einzugsstelle erkoren wurde.
Der Minijobber erwirbt damit einen Anspruch auf eine (na ja, mini eben) Altersrente. Will er aber die vollen Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. auch Rehabilitation, in Anspruch nehmen, muss er die Differenz von 7,5% zum BfA-Regelsatz von z.Zt. 19,5% selbst aufbringen
Mehrere Mini-Jobs sind möglich, allerdings dürfen sie zusammen die Verdienstgrenze von 400 Euro nicht übersteigen. Jeder Arbeitnehmer kann zu seiner Hauptbeschäftigung zusätzlich einen Mini-Job annehmen. Die Betonung liegt dabei auf „einen". Alle weiteren Mini-Jobs werden mit dem Haupt-Job zusammengezählt und sind dann vollständig sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Neu ist auch der sogenannte Niedriglohnbereich für Gehälter von über 400 Euro bis 800 Euro monatlich. „Gleitzone" wird dieser Bereich sozialversicherungsrechtlich genannt. Arbeitgeber müssen den vollen Sozialversicherungsanteil bezahlen. Für Arbeitnehmer steigt der Betrag abhängig vom Verdienst beginnend mit 4% schrittweise an. Die Berechnung erfolgt nach einer etwas umständlichen Formel.
Wie bisher schon gibt es die Möglichkeit der kurzfristigen Beschäftigung - jetzt kurzfristige Mini-Jobs. Diese besonders bei Studenten beliebte Beschäftigung ist auf 50 Arbeitstage oder 2 Monate im Jahr begrenzt. Sie ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Die An- und Abmeldungen der Mini-Jobber und auch die Jahresentgeltmeldungen werden auf dem üblichen Meldebeleg zur Sozialversicherung eingetragen und an die Bundesknappschaft in 45115 Essen geschickt.
Montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr können Sie dort unter der kostenfreien Telefon-Nr. 0800 0 200 504 Ihre Fragen loswerden.
Informationen gibt es auch auf der speziell eingerichteten Internet-Seite der Bundesknappschaft: Minijob-Zentrale
Peter Appuhn
physio.de
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