Dein neuer Arbeitsort
Die VAMED Klinik Geesthacht
befindet sich bei Hamburg. Wir
unterstützen Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene auf ihrem Weg
zurück ins Leben: mit
neurologischer und
(neuro-)orthopädischer Reha sowie
einer Reha bei Sprachstörungen.
In Voll- oder Teilzeit und
unbefristet
Deine Aufgaben
- Du behandelst Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene mit erworbenen
und angeborenen neurologischen
Krankheitsbildern
- Zudem arbeitest Du mit den
Kindern unseres Sprachhause...
Die VAMED Klinik Geesthacht
befindet sich bei Hamburg. Wir
unterstützen Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene auf ihrem Weg
zurück ins Leben: mit
neurologischer und
(neuro-)orthopädischer Reha sowie
einer Reha bei Sprachstörungen.
In Voll- oder Teilzeit und
unbefristet
Deine Aufgaben
- Du behandelst Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene mit erworbenen
und angeborenen neurologischen
Krankheitsbildern
- Zudem arbeitest Du mit den
Kindern unseres Sprachhause...
Eine pauschale Abgabe von 25 Prozent ist für Mini-Jobber mit einem maximalen Gehalt von 400 Euro zu leisten. 11 Prozent sind für die Krankenkasse, 12 Prozent für die BFA-Rentenversicherung und 2 Prozent ist der Lohnsteuer-Teil. Der 25-prozentige Beitrag wird an die Bundesknappschaft abgeführt, sie übernimmt die Verteilung an die verschiedenen Stellen. Die seit dem 1. April geltenden neuen Regelungen haben zu einer deutlichen Zunahme geringfügiger Beschäftigungen geführt. Fast eine Million neuer Arbeitsverhältnisse sind seitdem entstanden. Jeder Arbeitnehmer kann neben seiner regulären Beschäftigung einen Mini-Job annehmen.
Viele Arbeitnehmer zeigen sich aber überrascht, wenn sie ihre monatlichen Gehaltsabrechnungen sehen. Statt 400 Euro, wie erwartet, haben sie nur 300 Euro auf dem Konto. Ein Bruttogehalt sei das Mini-Job-Salär, meint mancher Arbeitgeber und zieht den Pauschalbetrag ab. Dies ist nicht rechtens, dem Arbeitnehmer steht der volle Betrag zu. Nur der Steueranteil darf abgezogen werden, jedoch ist auch dies nicht im Sinne der Gesetzeserfinder. Einzelne Bundestagsabgeordnete appellieren an die Arbeitgeber auch die zweiprozentige Steuerzahlung zu übernehmen.
Der ungerechtfertigte Abzug der Sozialversicherung wird als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann zu einer Strafzahlung von 5000 Euro führen. Entsprechende Abzugregelungen im Arbeitsvertrag sind unwirksam.
Peter Appuhn
physio.de
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