In vielen Betrieben ist die Arbeitsplatzmassage eine beliebte Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die dadurch entstehenden Kosten trägt in der Regel der Arbeitgeber. Dies kann als geldwerter Vorteil, d.h. als ein Teil der Vergütung, für den Arbeitnehmer auslegt werden. Rechtlich gesehen wären die Ausgaben für die Gesundheitsmaßnahmen damit lohnsteuer-und sozialversicherungspflichtig.
Um die zusätzlich entstehenden Kosten zu vermeiden, gibt es für den Arbeitgeber drei Möglichkeiten:
1. Die finanzierten Maßnahmen dienen der spezifischen Vorbeugung einer berufs- oder arbeitsplatzbedingten Krankheit oder der konkreten Vorbeugung von Arbeitsausfällen. Dafür muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen können, dass die Maßnahme überwiegend dem Unternehmen selbst nutzt. Der Nachweis kann z. B. im Rahmen einer professionellen Bedarfsbestimmung und Arbeitsplatzanalyse (z.B. durch den Betriebsarzt) erbracht werden - siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2001 (BFH VI R 177/99; BFH VI B 78/06). In diesem Fall unterliegen die Gesundheitsmaßnahmen keinen weiteren Einschränkungen, d.h.: Es gibt keine Betragsobergrenze oder Qualitätseinschränkungen und die jeweiligen Gesundheitsanbieter können eigenständig ausgewählt werden.
Allerdings empfiehlt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) vor der Durchführung der Maßnahme, immer eine so genannte Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Laut Stellungnahme der VLH, welcher der Redaktion vorliegt, sind nämlich bislang "nur Einzelfälle anerkannt worden und das auch nur aufgrund einer Klage".
2. Die angebotenen Maßnahmen erfüllen die gesetzlichen Vorgaben des § 20 SGB V und sind dementsprechend zertifiziert. In diesem Fall steht seit dem 01.01.2020 ein Freibetrag von 600 Euro pro Jahr und Beschäftigtem steuerfrei für Gesundheitsleistungen zur Verfügung. Achtung: Massageanwendungen entsprechen nicht den im SGB V festgelegten Qualitätskriterien und können deshalb generell nicht zertifiziert werden!
Ebenfalls unter die "600 Euro-Regelung" fallen seit 1.1.2020 auch nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen, wenn sie den Anforderungen des Leitfadens Prävention der GKV genügen (siehe Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums).
3. Die Maßnahmen fallen unter die Sachbezugsregelung. Arbeitnehmer dürfen Sachleistungen bis zu einer Grenze von 44 Euro pro Monat steuerfrei beziehen. Dabei ist zu beachten, dass z.B. Mengenrabatte für Unternehmen als geldwerte Vorteile angesehen werden. Außerdem darf der Betrag nicht bereits durch andere Leistungen (private Nutzung des Diensthandys, Firmenwagen, etc.) genutzt werden.
Um die zusätzlich entstehenden Kosten zu vermeiden, gibt es für den Arbeitgeber drei Möglichkeiten:
Allerdings empfiehlt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) vor der Durchführung der Maßnahme, immer eine so genannte Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Laut Stellungnahme der VLH, welcher der Redaktion vorliegt, sind nämlich bislang "nur Einzelfälle anerkannt worden und das auch nur aufgrund einer Klage".
Ebenfalls unter die "600 Euro-Regelung" fallen seit 1.1.2020 auch nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen, wenn sie den Anforderungen des Leitfadens Prävention der GKV genügen (siehe Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums).
Weiterführende Informationen erhalten Sie z. B. bei der Vereinigung für Gesundheitsförderung und Prävention auf Bundes- oder Landesebene.
Catrin Heinbokel / physio.de
SteuernSozialversicherungMassageArbeitPräventionBetriebliche Gesundheitsförderung
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Norbert Meyer schrieb:
"Nachtigall ick hör dir trapsen" Seehofer als damaliger Gesundheitsminister aus den 90 er Jahren lässt bezüglich Massageleistungen grüßen!
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