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Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers für selbstständige Heilmittelerbringer
Ein Urteil des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt könnte das häusliche Arbeitszimmer wieder steuerlich abzugsfähig machen.
10.11.2016 • 0 Kommentare

Steuern und Buchhaltung sind definitiv nicht das Lieblingsthema vieler Heilmittelerbringer - auch nicht der Selbstständigen unter ihnen. Sonst hätten Sie ja den Beruf des Beamten, Buchhalters oder Kaufmanns ergriffen, statt den des Therapeuten.

Jedoch: jeden einzelne Euro, den ein Praxisinhaber bei der Steuer spart, muss er schon nicht anderswo mit viel Aufwand verdienen. Und so könnte evtl. manch selbstständiger Heilmittelerbringer von einem Urteil des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt profitieren.

Im Kern ging es hierbei um die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Logopäden. Seit einigen Jahren können nämlich Heilmittelerbringer i. d. R. eben dieses nicht mehr von der Steuer absetzen.

Die entscheidenden Punkte für das Finanzgericht nun in diesem Falle für den Heilmittelerbringer zu entscheiden waren:
- Zwischen Wohnung und Arbeitsplatz des Logopäden lagen 47 km, und es war ihm daher nicht zumutbar außerhalb der Öffnungszeit in die Praxis zu fahren.
- Der Praxisinhaber hatte keinen adäquaten Büroarbeitsplatz innerhalb der Praxis und so konnte er aus Datenschutzgründen wichtige Büroarbeiten (z.B. Lohnabrechnungen) nicht in der Praxis erledigen.

Dieses Urteil (Az. 4 K 362/15) ging allerdings in Revision und ist jetzt unter dem Aktenzeichen III R 9/16 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Es könnte also für selbstständige Heilmittelerbringer durchaus sinnvoll sein, ihre Steuerveranlagungen mittels eines Einspruches offenzuhalten, um so ggf. später von einem positiven Urteil des Bundesfinanzhofes zu profitieren.

Friedrich Merz / physio.de


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