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abhängig von Berufserfahrung und
Qualifikation
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Um die zusätzlich entstehenden Kosten zu vermeiden, gibt es für den Arbeitgeber drei Möglichkeiten:
Allerdings empfiehlt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) vor der Durchführung der Maßnahme, immer eine so genannte Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Laut Stellungnahme der VLH, welcher der Redaktion vorliegt, sind nämlich bislang "nur Einzelfälle anerkannt worden und das auch nur aufgrund einer Klage".
Ebenfalls unter die "600 Euro-Regelung" fallen seit 1.1.2020 auch nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen, wenn sie den Anforderungen des Leitfadens Prävention der GKV genügen (siehe Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums).
Weiterführende Informationen erhalten Sie z. B. bei der Vereinigung für Gesundheitsförderung und Prävention auf Bundes- oder Landesebene.
Catrin Heinbokel / physio.de
SteuernSozialversicherungMassageArbeitPräventionBetriebliche Gesundheitsförderung
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Norbert Meyer schrieb:
"Nachtigall ick hör dir trapsen" Seehofer als damaliger Gesundheitsminister aus den 90 er Jahren lässt bezüglich Massageleistungen grüßen!
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