Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Das Bundessozialgericht in Kassel hat in einer gerade veröffentlichten Grundsatzentscheidung ein klares Wort zu den Aufgaben des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gesprochen.
In dem strittigen Fall ging es um die Frage ob die Bioresonanztherapie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden müsse. Erkrankungen seien durch ein gestörtes elektromagnetisches Energiefeld verursacht, so die Befürworter der Methode. Ein elektronisches Gerät solle die gestörten Schwingungen wieder ins Lot bringen. Diese überwiegend von Ärzten angewandte Methode wollen wir hier nicht weiter erörtern.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hatte es abgelehnt, das Verfahren in den Leistungskatalog aufzunehmen. Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der Verfügung des Ausschusses.
Da der Bundesausschuss auch über die Aufnahme physiotherapeutischer Leistungen in den Heilmittelkatalog entscheidet, ist die Urteilsbegründung gleichfalls für uns von Interesse.
Die Richter stellten klar, dass die Entscheidung ob eine Behandlungsmethode „dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse entspricht" nicht von den Gerichten oder den Krankenkassen entschieden wird, sondern ausschließlich durch den Bundesausschuss. Allerdings habe der Ausschuss nicht selbst über den therapeutischen Nutzen einer Methode zu entscheiden. „Seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der Behandlungsweise besteht", so die Bundessozialrichter.
Eine vom Bundesausschuss nicht in den Leistungskatalog aufgenommene Therapiemethode wird von den gesetzlichen Krankenkassen weder bezahlt noch hat der Versicherte einen Kostenerstattungsanspruch.
Auch die Aufnahme physiotherapeutischer Behandlungsmethoden in den Heilmittelkatalog ist demnach nur möglich, wenn ihre Wirksamkeit durch entsprechende Studien und Gutachten belegt ist - ein breites Betätigungsfeld für die akademische Physiotherapie.
Peter Appuhn
physio.de
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