Was wir bieten:
• Moderne Arbeitsatmosphäre
• Unterstützung zertifizierter
Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
• entsprechendem
Fortbildungsurlaub)
• Flexible Zeiteinteilung
• Leistungsgerechte gute
Bezahlung für eine feste
Anstellung in Voll- oder Teilzeit
Du bringst mit:
• Eine abgeschlossene
Berufsausbildung zur
Physiotherapeut:in
• Zuverlässigkeit und Teamgeist
• Berufserfahrung oder
Fortbildungen von Vorteil, jedoch
sind auch Berufsanfänger:innen
h...
• Moderne Arbeitsatmosphäre
• Unterstützung zertifizierter
Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
• entsprechendem
Fortbildungsurlaub)
• Flexible Zeiteinteilung
• Leistungsgerechte gute
Bezahlung für eine feste
Anstellung in Voll- oder Teilzeit
Du bringst mit:
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• Zuverlässigkeit und Teamgeist
• Berufserfahrung oder
Fortbildungen von Vorteil, jedoch
sind auch Berufsanfänger:innen
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Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) will jetzt dem unsicheren Treiben das Ende bereiten. Mit den Krankenkassen soll eine Prüfvereinbarung verhandelt werden, "um die irrationalen Haftungsrisiken der Verordnung für den Arzt zu mindern", kündigte der KVWL-Vorsitzende Ulrich Thamer auf der Vertreterversammlung der KV an. Prüfungen müssten im zeitlichen Zusammenhang zur Verordnungsausstellung stattfinden. Nicht länger akzeptieren will Thamer, dass Heilmittelrezepte erst nach zwei oder drei Jahren geprüft werden. Zudem müssten die Vertragsärzte Daten erhalten, um ihr Verordnungsverhalten auch wirklich steuern zu können. Erreichen will die KVL, dass Regresse nur dann ausgesprochen werden, "wenn der Arzt zuvor zeitnah über vier Quartale hinweg über seine Verordnungen informiert wurde". Mit den Kassen werde man "notfalls konflikthaft" verhandeln, zeigt sich der KV-Chef kämpferisch. Als reine Sanktionsmaßnahmen wolle man Regresse künftig nicht mehr hinnehmen.
In ihrem Mitteilungsblatt "KVWL-Plus" mahnt die Kassenärztliche Vereinigung ihre Mitglieder - "bei allem Verständnis für die Zwangslage" - medizinisch notwendige Verordnungen nicht zu verweigern. Das Blatt verweist dabei auf den im Sozialgesetzbuch V geregelten Anspruch der Patienten auf eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung.
Peter Appuhn
physio.de
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