Wir sind eine moderne
Therapie-Einrichtung auf 325 qm mit
großem MTT Bereich im RAHLSTEDT
CENTER in Hamburg mit guter
Verkehrsanbindung und suchen zum
nächstmöglichen Termin
Verstärkung für unseres
Therapeuten-Team bei flexiblen
Arbeitszeitmodellen.Unser
Therapieschwerpunkt liegt in der
Behandlung von
chirurgisch-/orthopädischen
Krankheitsbildern. Auf Grund
unserer Spezialisierung arbeiten
wir eng mit den ortsansässigen
Operationsspezialisten und
umliegenden Arztpraxen zusammen und
führe...
Therapie-Einrichtung auf 325 qm mit
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Etwas nebulös ist es schon formuliert, aber es ist so: die Regelungen zur Scheinselbstständigkeit gibt es nicht mehr.
1999 als sozialpolitische Großtat von der damals gerade gewählten rot-grünen Bundesregierung gefeiert, mussten sie nach heftigen Protesten schon bald wieder überarbeitet werden. Übrig geblieben war ein Katalog von fünf Vermutungskriterien. Wenn mindestens drei der fünf Kriterien zutrafen, wurde man als scheinselbstständig eingestuft und damit sozialversicherungspflichtig. Der Kriterienkatalog war Bestandteil des Sozialgesetzbuches IV und fand dort als Absatz 4 des § 7 Aufnahme.
Was macht eine Regierung, wenn ihr nichts Neues mehr einfällt? Sie revidiert die einmal erlassenen Gesetze, gibt dem wieder eingeführten alten Zustand einen neuen Namen und feiert dies wiederum als sozialpolitischen Sieg. So erlebten die alten 630 Mark Jobs als Mini-Jobs eine Auferstehung und die Scheinsselbstständigkeitskriterien verschwanden mit Erfindung der Ich-AG. Nur so richtig zugeben wollte das niemand. Presseberichte und auch Politiker-Verlautbarungen wollten den Kriterienkatalog nur für die Betreiber einer vom Arbeitsamt geförderten Ich-AG gestrichen sehen.
Fakt ist aber, der bisherige Kriterienkatalog im Sozialgesetzbuch wurde aufgehoben und damit ist grundsätzlich der alte bis 1999 geltende Zustand wieder hergestellt.
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern ist von nun an wieder leichter möglich.
Wie auch schon vor 1999 sind aber gewisse Grundsätze zu beachten. Die vertragliche Ausgestaltung und auch die tatsächliche Tätigkeit müssen erkennbar machen, dass der Freie Mitarbeiter auch wirklich einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Er darf nicht weisungsgebunden sein, er legt seine Arbeitszeiten selbst fest und bestimmt seinen Urlaub selbst. Werden gleichzeitig Angestellte beschäftigt, sollte sich die Tätigkeit des Freien Mitarbeiters von diesen unterscheiden. Eine besondere Zuständigkeit, z.B. für Hausbesuche, Gruppenbehandlungen o.ä., könnte das unterstreichen.
Vertraglich sollte vereinbart werden, dass der Freie Mitarbeiter sich selbst um die Sozialversicherung und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung kümmert.
Da die BFA nach wie vor Betriebsprüfungen vornehmen wird, ist es ratsam, genau darauf zu achten, dass der Status des Freien Mitarbeiters auch nachvollziehbar zu begründen ist. Sollte die BFA davon nicht davon überzeugt sein, müssen Praxisbesitzer für vier Jahre rückwirkend die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung entrichten.
Wer dieses Restrisiko vermeiden möchte, sollte seine Freien Mitarbeiter auffordern, sich von der BFA von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Peter Appuhn
physio.de
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