Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich zusammengesetzt und haben darüber beraten, wie einzelne Regelungen der neuen HMR, die zum 1.7.2004 inkraft treten, umgesetzt und interpretiert werden können. Wer sich daran erinnert, welche realitätsfremden und rechtswidrigen Ideen diese Gruppe bereits bei der Zuzahlungsregelung zum 1.1.2004 ausgebrütet hat, musste mit dem Schlimmsten rechnen. Dennoch, diese illustre Runde hat es mal wieder geschafft, selbst diese Befürchtungen noch zu übertreffen!
So meinen sie, dass die neuen Regelungen in Bezug auf Therapiepause, Höchstverordnungsmenge und maximalen Behandlungseinheiten auch für Verordnungen gelten soll, die vor dem 1. Juli ausgestellt wurden. Dies ist nicht nur völlig realitätsfremd, es widerspricht auch geltendem Recht.
1. Die HMR sind eine Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Ärzten. Der Arzt muss sich vor dem 1. Juli an bis dahin geltenden HMR halten, erst ab dem 1.7. an die neuen.
2. Der Physiotherapeut muss sich an den Auftrag des Arztes halten. Was auf dem Rezept steht wird auch behandelt. Er kann und darf gar nicht kontrollieren, ob die Verordnung richtig oder falsch ausgestellt ist. Allein ob sie vollständig ausgefüllt ist muss geprüft werden.
3. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein Heilmittel immer die komplette Verordnung und nicht eine einzelne Behandlung. Jede Regelung kann immer nur eine komplette Verordnung inklusive aller Behandlungen betreffen. Jede Interpretation, die diesen Grundsatz nicht beachtet, missachtet geltende Rechtsprechung und kann jederzeit vor Gericht gekippt werden.
Was bedeutet das für Sie als Physiotherapeuten?
Sie behandeln das Rezept so, wie der Arzt es ausgestellt hat. Die neuen HMR gelten nur für Verordnungen, die nach dem 1.7.2004 ausgestellt wurden. Sie müssen nicht überprüfen, ob eine Therapiepause oder eine Höchstverordnungsmenge eingehalten wird oder nicht.
Auch Langfrist-Verordnungen, die vor dem 1.7.2004 ausgestellt worden sind, werden so lange behandelt wie darauf angegeben. Dies kann jetzt natürlich dazu führen, dass bis zum 1.7. verstärkt Langfrist-VO mit bis zu 99 Behandlungen ausgestellt werden...
Wir freuen uns jedenfalls schon auf Rechtsmittel gegen etwaige Beanstandungen der Krankenkassenmitarbeiter und wünschen den Klägern ordentliche Verzugszins, Rechtsanwalt- und Gerichtskosten. Warum dies bisher bei den ebenfalls rechtwidrigen Zuzahlungsregelungen nicht passiert ist, wundert uns ebenfalls, aber das wird vielleicht auch noch geschehen...
Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen können Sie hier einsehen. Es besteht aus 21 Seiten, auf Seite 9 stehen die Ideen zur Übergangsregelung. Dies sind keine rechtlich verbindlichen Vorgaben, sondern nur Vorstellungen der Arbeitsgemeinschaft die keine bindende Wirkung haben.
physio.de
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So meinen sie, dass die neuen Regelungen in Bezug auf Therapiepause, Höchstverordnungsmenge und maximalen Behandlungseinheiten auch für Verordnungen gelten soll, die vor dem 1. Juli ausgestellt wurden. Dies ist nicht nur völlig realitätsfremd, es widerspricht auch geltendem Recht.
1. Die HMR sind eine Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Ärzten. Der Arzt muss sich vor dem 1. Juli an bis dahin geltenden HMR halten, erst ab dem 1.7. an die neuen.
2. Der Physiotherapeut muss sich an den Auftrag des Arztes halten. Was auf dem Rezept steht wird auch behandelt. Er kann und darf gar nicht kontrollieren, ob die Verordnung richtig oder falsch ausgestellt ist. Allein ob sie vollständig ausgefüllt ist muss geprüft werden.
3. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein Heilmittel immer die komplette Verordnung und nicht eine einzelne Behandlung. Jede Regelung kann immer nur eine komplette Verordnung inklusive aller Behandlungen betreffen. Jede Interpretation, die diesen Grundsatz nicht beachtet, missachtet geltende Rechtsprechung und kann jederzeit vor Gericht gekippt werden.
Was bedeutet das für Sie als Physiotherapeuten?
Sie behandeln das Rezept so, wie der Arzt es ausgestellt hat. Die neuen HMR gelten nur für Verordnungen, die nach dem 1.7.2004 ausgestellt wurden. Sie müssen nicht überprüfen, ob eine Therapiepause oder eine Höchstverordnungsmenge eingehalten wird oder nicht.
Auch Langfrist-Verordnungen, die vor dem 1.7.2004 ausgestellt worden sind, werden so lange behandelt wie darauf angegeben. Dies kann jetzt natürlich dazu führen, dass bis zum 1.7. verstärkt Langfrist-VO mit bis zu 99 Behandlungen ausgestellt werden...
Wir freuen uns jedenfalls schon auf Rechtsmittel gegen etwaige Beanstandungen der Krankenkassenmitarbeiter und wünschen den Klägern ordentliche Verzugszins, Rechtsanwalt- und Gerichtskosten. Warum dies bisher bei den ebenfalls rechtwidrigen Zuzahlungsregelungen nicht passiert ist, wundert uns ebenfalls, aber das wird vielleicht auch noch geschehen...
Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen können Sie hier einsehen. Es besteht aus 21 Seiten, auf Seite 9 stehen die Ideen zur Übergangsregelung. Dies sind keine rechtlich verbindlichen Vorgaben, sondern nur Vorstellungen der Arbeitsgemeinschaft die keine bindende Wirkung haben.
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