Als moderne Ergo- und
Physiotherapiepraxis mit Standort
in Monheim am Rhein suchen wir
engagierte und motivierte
Physiotherapeuten, die ihre
Karriere in einem dynamischen und
jungen Team beginnen möchten. Bei
uns erwartet Dich nicht nur eine
erstklassige Arbeitsumgebung,
sondern auch attraktive Benefits,
die Deine beruflic...
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Der 1990 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an einem frühkindlichen Hirnschaden mit Entwicklungsverzögerung. Wegen der bestehenden spastischen Lähmung vermag er nur 100 Meter zu gehen. Zu Therapiezwecken beschafften seine Eltern ein Co-Pilot-Tandem, bei dem das behinderte Kind auf dem vorderen Platz sitzt, während die Begleitperson auf dem hinteren Sitzplatz das Fahrrad steuert und antreibt. Die Kosten von 6.300 DM abzüglich Eigenanteil sollte die Krankenkasse übernehmen, die jedoch ablehnt. Zu Recht, wie der 5. Senat des Landessozialgerichts NRW (Az: L 5 KR 134/00) festgestellt hat; § 33 Sozialgesetzbuch 5. Buch setzt für die Kostenübernahme enge Grenzen. Das begehrte Hilfsmittel muss erforderlich sein, um eine Behinderung auszugleichen; sein Einsatz muss zur Lebensbewältigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werden. Daran fehlt es hier. Fortbewegen kann sich der Kläger auch mit Hilfe des von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Rollstuhls. Zur Behandlung der beim Kläger vorliegenden Krankheiten erscheinen krankengymnastische Übungen geeigneter. Auch unter dem Gesichtspunkt der sozialen Kommunikation und Integration lässt sich eine Kostenübernahme nicht rechtfertigen. Der Senat hat Fahrradtouren mit den Eltern keine derart überragende Bedeutung zugemessen.
Eine über die Befriedigung von Grundbedürfnissen hinausgehende soziale Rehabilitation ist nicht Aufgabe der Krankenkassen, sondern anderer Sozialleistungsträger. Zu denken wäre etwa an Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.
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