Arbeitnehmer, die zwischen Januar 1998 und Juni 2000 Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen haben, können Geld nachfordern.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen habe Krankenkassen zur Nachzahlung verurteilt, weil sie bei der Berechnung des Krankengeldes Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt hätten, teilte die Verbraucherzentrale Berlin mit. Obwohl eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht noch ausstehe, empfehle die Verbraucherzentrale den Betroffenen, jetzt bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen. Die Ansprüche aus dem Jahr 1998 verjähren nämlich Ende 2002.
Seit Juni 2000 gehen Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Berechnung des Krankengeldes mit ein.
Quelle: AFP
Aktenzeichen der Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchen:
S 17 KR 166/01
S 24 KR 173/01
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Das Sozialgericht Gelsenkirchen habe Krankenkassen zur Nachzahlung verurteilt, weil sie bei der Berechnung des Krankengeldes Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt hätten, teilte die Verbraucherzentrale Berlin mit. Obwohl eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht noch ausstehe, empfehle die Verbraucherzentrale den Betroffenen, jetzt bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen. Die Ansprüche aus dem Jahr 1998 verjähren nämlich Ende 2002.
Seit Juni 2000 gehen Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Berechnung des Krankengeldes mit ein.
Quelle: AFP
Aktenzeichen der Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchen:
S 17 KR 166/01
S 24 KR 173/01
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