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So können nach den neuen Richtlinien zum Beispiel Heilmittel verordnet werden, um einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder eine "Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen." Nach dieser Formulierung, so Hartmann, "hat eigentlich jedes Kind Anspruch auf ein Heilmittel."
Unverständlich sei es zudem, dass sinnvolle und bewährte Therapien nicht mehr im Katalog der zu verordnenden Heilmittel aufgeführt sind. Dazu zählen zum Beispiel die orofaziale Therapie nach Castillo-Morales oder auch psychomotorische Übungsbehandlungen.
Hartmann räumte in Bad Orb zwar ein, dass die neuen Heilmittelrichtlinien mit der darin enthaltenen "Definition des Regelfalls" dem verordnenden Vertragsarzt generell eine "gewisse Rechtssicherheit" gewähren und ihn auch besser als früher "vor ungerechtfertigten Regressforderungen der Krankenkassen" schützen.
Nach wie vor fehlten jedoch gesicherte Kenntnisse, bei welchen Auffälligkeiten im Kindesalter welche Maßnahmen im Detail indiziert sind und zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden können. Der beispielsweise von Erziehern, Eltern und Pädagogen erhobene Universalanspruch, mit der Ergotherapie alle Probleme wie Verhaltensauffälligkeiten, motorische Ungeschicktheiten und Lese-Rechtschreib-Probleme lösen zu können, setze Kinder- und Jugendärzte zunehmend unter erheblich Druck.
Diesem Druck, so Hartmann, könne der einzelne Arzt mit den zum Teil schwammigen Heilmittelrichtlinien im Rücken nur schwer standhalten. Dies rühre auch daher, dass die Heilmittelerbringer die Eltern häufig dazu drängen, ihre Verordnungen vom Arzt einzufordern.
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