Wir suchen aufgeweckte, innovative
und interessierte
Physiotherapeut:in zur Ergänzung
unseres Teams. Stellenantritt per
sofort oder nach Vereinbarung.
Wir sind ein dynamisches Team von
sechs Physiotherapeutinnen mit
verschiedenen Backgrounds von
Sportphysiotherapie,
Manualtherapie, DryNeedling,
CRAFTA, bis zu Beckenbodentraining
... wir sind immer offen für
Neues.
Fortschrittliche, aktive und
evidenzbasierte Physiotherapie
stehen für uns im Vordergrund.
Wir bieten die Möglichkeit a...
und interessierte
Physiotherapeut:in zur Ergänzung
unseres Teams. Stellenantritt per
sofort oder nach Vereinbarung.
Wir sind ein dynamisches Team von
sechs Physiotherapeutinnen mit
verschiedenen Backgrounds von
Sportphysiotherapie,
Manualtherapie, DryNeedling,
CRAFTA, bis zu Beckenbodentraining
... wir sind immer offen für
Neues.
Fortschrittliche, aktive und
evidenzbasierte Physiotherapie
stehen für uns im Vordergrund.
Wir bieten die Möglichkeit a...
Der Bundessauschuss der Ärzte und Krankenkassen entscheidet über Wohl und Wehe von Kassenleistungen. Wie schon in unserer letzten Folge beschrieben, markiert dieses von Krankenkassen und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) paritätisch besetzte Gremium das Spektrum der Kassenleistungen. Halten sich die Kassenärzte an den vorgegebenen Rahmen, können sie einigermaßen sicher ein, Leistungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung wirtschaftlich zu verordnen. Ein Beispiel dieser als Richtlinien bezeichneten Beschlüsse des Bundessauschusses sind die sattsam bekannten Heilmittelrichtlinien.
Auf Antrag der Kassenverbände und der KBV oder gefördert durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts beschließt der Ausschuss auch die Neuaufnahme von Leistungen in den Katalog der Krankenkassen. Momentan berät der Bundessauschuss beispielsweise über die Aufnahme des Petö-Konzeptes und der Hippotherapie in den Heilmittelkatalog.
Nach den Vorgaben des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) soll der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nun eine zusätzliche Aufgabe erhalten (Änderung § 92, Absatz 1): Wenn nach dem „allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind", kann der Ausschuss Leistungen einschränken oder streichen.
Die Gesetzesautoren begründen die Erweiterung der Befugnisse mit dem Hinweis, dass so richterliche Entscheidungen schneller umgesetzt werden können. Als Beispiel fügen Sie die Behandlung von Hauterkrankungen mit der Bioresonanztherapie und die Eingrenzung der Methadon-Substitution an. In beiden Fällen musste der Ausschuss damals Richtlinien verändern, da das Bundessozialgericht entsprechende Entscheidungen traf.
Auf den ersten Blick mag man in der Änderung des § 92 auch die Gefahr von Leistungskürzungen im Rahmen des Heilmittelkataloges sehen. Kürzungen waren allerdings auch bisher schon möglich. Der Heilmittelkatalog selbst ist ein Beispiel eingeschränkter Leistungen, waren doch die Verordnungsmöglichkeiten vor seiner Veröffentlichung deutlich umfangreicher. Die klar strukturierten Richtlinien für Heilmittelerbringer werden in der Zukunft wohl eher beispielhaft für andere Leistungsbereiche und der Ausschuss wird froh sein, dass er sich um die Heilmittelerbringer erst einmal nicht kümmern muss.
Wenn Sie mögen, lesen Sie morgen hier die nächste Folge.
Peter Appuhn
physio.de
Mein Profilbild bearbeiten