Orthopädisch orientierte Praxis
sucht eine/n neue/n
Mitarbeiter/in.
Wir sind ein engagiertes Team von
fünf Therapeuten und zwei
Rezeptionskräften. Die Praxis
befindet sich in zentraler Lage im
Weststadtbereich von Karlsruhe.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
liegen vorwiegend im
orthopädischen Bereich und der
Nachbehandlung nach Operationen und
Sportverletzungen.
Was wir bieten:
Moderne Trainingsgeräte für
effektives Arbeiten
Dokumentation mit eigenem Tablet
Ganztägig besetzte Re...
sucht eine/n neue/n
Mitarbeiter/in.
Wir sind ein engagiertes Team von
fünf Therapeuten und zwei
Rezeptionskräften. Die Praxis
befindet sich in zentraler Lage im
Weststadtbereich von Karlsruhe.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
liegen vorwiegend im
orthopädischen Bereich und der
Nachbehandlung nach Operationen und
Sportverletzungen.
Was wir bieten:
Moderne Trainingsgeräte für
effektives Arbeiten
Dokumentation mit eigenem Tablet
Ganztägig besetzte Re...
Nun gab auch das Landessozialgericht Brandenburg den klagenden Physiotherapeuten und Patienten Recht.
Hintergrund: Ab März 2000 verteilte die AOK ein Faltblatt an ihre Mitglieder mit diesem Inhalt: "Ab 01.April 2000 sind Verordnungen von Krankengymnastik vor Beginn der Behandlung von Ihrer AOK zu genehmigen".
Die Gerichte waren von der Rechtsmäßigkeit dieser Aktion nicht überzeugt und kamen zu dem Schluss, entscheidend sei, was die Vertragsärzte verordnen. Ärzte seien die "Schlüsselfiguren" im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn die Kassen diesen Grundsatz ändern wollten, müssten sie das mit den Ärzten regeln, nicht aber im Verhältnis zu den Physiotherapeuten oder den Versicherten.
Die Urteile sind nicht rechtkräftig. Das Landessozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Sollte das BSG die Sichtweise des LSG bestätigen, wären die leidigen Auseinandersetzungen um Genehmigungspflichten, für welche Behandlungen in welcher Höhe und über welche Dauer auch immer, endgültig erledigt. Entscheidend wäre dann ausschließlich die Verordnung des Arztes. Dies würde ein hohes Maß an Rechtssicherheit für alle Physiotherapie-Praxen bedeuten.
Aktenzeichen der Urteile des Landessozialgerichts Brandenburg:
L 4KR 11/01 und L 4KR 21/01
Peter Appuhn
physio.de
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