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Physiotherapeuten und
Ergotherapeuten und behandel...
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Eine Niederländerin wollte ihren Urlaub in Deutschland nutzbringend verbringen und ließ sich bei einem hiesigen Zahnarzt eine Prothese bauen. Einer anderen niederländischen Patientin wurde es zu bunt, zu lange musste sie in ihrem Heimatland auf einen Termin für eine Arthroskopie warten. So reiste sie in das benachbarte Belgien und ließ dort den lokalen Eingriff vornehmen. Beide Holländerinnen wollten die Kosten für die Leistungen von ihrer heimischen Krankenkasse ersetzt bekommen. Nichts da, befanden die Kassen, es hätten keine Notfälle vorgelegen, außerdem wären die Behandlungen auch in Holland möglich gewesen. Die Patientinnen hätten zudem nicht vorher um eine Genehmigung bei der Krankenkasse nachgesucht. Das sahen auch die holländischen Gerichte so, die von den Frauen angerufen wurden. Die Richter mutmaßten gar eine Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des niederländischen Gesundheitssystems, denn dieses leiste, unserem deutschen System vergleichbar, keine Kostenerstattung sondern sei auf dem Sachleistungsprinzip aufgebaut.
Die wackeren Holländerinnen wollten sich mit diesem Bescheid nicht zufrieden geben. Sie klagten vor dem Europäischen Gerichtshof, gestern bekamen sie Recht.
Die Europa-Richter befanden, ein Genehmigungsvorbehalt würde den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Staaten der EU verletzen. Bei ambulanten Leistungen könnten sie den drohenden Zusammenbruch des niederländischen Gesundheitssystems nicht erkennen. Allenfalls bei Krankenhausbehandlungen sei diese Gefahr gegeben.
Es dürften allerdings nur Leistungen im Ausland in Anspruch genommen werden, die zu Hause ebenfalls erstattet würden.
Auch ein ähnlich gelagerter deutscher Fall ist vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.
Die Entscheidung des EuGH könnte für Praxen in grenznahen Regionen durchaus Bedeutung haben. Die „Behandlungsgrenzen" werden durchlässiger.
Aktenzeichen des EuGH-Urteils: C-385/99
Peter Appuhn
physio.de
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