Für die PhysioSport 360"° GmbH in
Ratingen suchen wir zum
schnellstmöglichen Zeitpunkt einen
PHYSIOTHERAPEUT - MANUELLE THERAPIE
(W/M/D) VOLL- ODER TEILZEIT, FESTE
ANSTELLUNG.
WIR BIETEN DIR:
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Einen Willkommensbonus von bis zu
3.000€ für das erste Besch...
Ratingen suchen wir zum
schnellstmöglichen Zeitpunkt einen
PHYSIOTHERAPEUT - MANUELLE THERAPIE
(W/M/D) VOLL- ODER TEILZEIT, FESTE
ANSTELLUNG.
WIR BIETEN DIR:
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Einen Willkommensbonus von bis zu
3.000€ für das erste Besch...
Zunächst noch einmal der Hinweis: Dies sind allgemeine Vorschläge, die jeder Einzelne für seine eigene Situation anpassen muss.
Es gibt zwei Lösungsansätze, um die steuerlichen Probleme des Vertragverhältnisses zu lösen.
Die erste Lösung ist die einfachste, löst auf einen Schlag alle steuerlichen Probleme und bezieht ihren Charme aus der völligen Legalität: Es werden einfach alle Steuern berechnet und (sollten welche anfallen) bezahlt. Es ist so einfach wie es sich anhört.
Die zweite Lösung besteht darin, die Zuordnung der Leistung des Mitarbeiters zu einem evtl. Ertrag des Praxisinhabers nicht möglich zu machen. Das ist etwas komplizierter und auch leicht fehleranfällig.
Die vom ZVK vorgeschlagene Lösung einer gesellschaftsrechtlichen Lösung verfolgen wir hier nicht, denn dies widerspricht den Bedürfnissen sowohl des Praxisinhabers als auch des Freien Mitarbeiters: Man will ja nicht jeden Freien Mitarbeiter gleich als Mitinhaber der Praxis haben.
Die erste Lösung: Steuern zahlen
Was sich zunächst so anhört, als wenn es das Gegenteil dessen ist, was man erreichen will, sieht auf den zweiten Blick ganz anders aus.
Der Ansatz ist ganz einfach: Wenn es also nach deutschem Steuerrecht so ist, dass die Leistungen umsatz- und gewerbesteuerpflichtig sind, dann sollte man das auch befolgen! Also ist natürlich die einfachste Lösung, diese Steuern einfach zu zahlen. Das ist deshalb nicht weiter tragisch, weil
Der Freie Mitarbeiter schreibt dem Praxisinhaber eine Rechnung über 100% der abzurechnenden Behandlungen (ohne Umsatzsteuer). Der Praxisinhaber schreibt gleichzeitig an den Freien Mitarbeiter eine Rechnung über 30% für Organisationsleistungen, aber diesmal zuzügl. Umsatzsteuer. Das war’s.
Dazu gibt es eine Variante: Wenn diese Umsätze (also der 30%-ige Anteil) weniger als 17.500 Euro im Jahr ausmachen werden, wird sogar diese Rechnung ohne Umsatzsteuer geschrieben. Dafür kommt unter die Rechnung der Zusatz, dass nach §19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet wird. Dann ist alles legal, sogar ohne dass Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Alles andere bleibt dann wie gehabt: die Aufteilung der prozentualen Anteile bleiben erhalten.
Für alle denen das zu schnell war: Der Praxisinhaber schreibt dem Freien MItarbeiter eine Rechnung über umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Wenn alle diese Rechnungen weniger als 17.500 Euro im Jahr ausmachen war es das bereits: keiner zahlt Umsatzsteuer und alles ist legal.
Wenn der 30%-ige Anteil des Praxisinhabers 17.500 Euro im Jahr übersteigen sollte, muss die Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen werden und an das Finanzamt abgeführt werden. (Die Einzelheiten mit den Grenzen führen wir hier nicht weiter aus...)
Aber in diesem Fall hat der Praxisinhaber auch Vorteile: Er kann bei den Ausgaben, die er für diese Leistungen (Organisation) hat, die bezahlte Umsatzsteuer abziehen. Alle anteiligen Kosten der Praxisorganisation können abgezogen werden: Abrechnungsstelle, Betriebsausstattung, Computer, Software, ja auch Miete, Werbung, usw... Dadurch zahlt er für diese Ausgaben effektiv weniger, weil die Umsatzsteuer abgezogen werden kann. Wenn das zu kompliziert klingt: es ist ganz einfach, keine Angst. Diese Vorteile könnte er an den Freien Mitarbeiter weiter reichen, z.B. in Form einer höheren prozentualen Vereinbarung.
Wo ist der Haken? Hier: Der Freie Mitarbeiter hat von dieser Regelung keinen Vorteil, außer dass sie legal ist. Aber die Auszahlung an den Freien Mitarbeiter ist weniger.
Beispiel:
Nehmen wir an, es ist gibt eine Verteilung von 70% zu 30%. Der Freie Mitarbeiter schreibt dem Praxisinhaber eine Rechnung über 100% der erbrachten Leistung, und zwar ohne Umsatzsteuer, denn es ist ja krankengymnastische Tätigkeit. Der Praxisinhaber schreibt dem Freien Mitarbeiter eine Rechnung über 30% + 16% Umsatzsteuer, also effektiv 34,8%. Da der Praxisinhaber aber von diesen Einnahmen auch die Umsatzsteuer seiner Ausgaben abziehen kann, hat der Praxisinhaber Vorteile. Die kann er an den Freien Mitarbeiter weitergeben, er könnte z.B. den Prozentsatz auf 28% reduzieren (effektiv: 32,5%). Die Last verteilt sich damit auf beide Partner, und es ist eine legale Konstruktion, die auch für den Finanzbeamten transparent ist.
Wie gesagt: Erst wenn den Freien Mitarbeitern mehr als 17.500 Euro im Jahr in Rechnung gestellt werden, muss überhaupt Umsatzsteuer berechnet werden.
Auch Gewerbesteuer fällt bei dieser Rechnungsstellung an, aber auch hier keine Panik: Zum Einen fällt Gewerbesteuer erst an, wenn der gewerbliche Ertrag über 24.500 Euro im Jahr liegt. Und selbst dann: die Gewerbesteuer kann mit der Einkommenssteuer verrechnet werden. Das heißt, dass der Praxisinhaber in der Regel effektiv nicht mehr Steuern zahlt als bisher. Nur sollte darauf geachtet werden, dass anhand der Buchhaltung die gewerblichen von den freiberuflichen Vorgängen getrennt werden können. Dazu ist dann u.U. eine zweite Buchhaltung nötig, die aber überschaubar bleiben dürfte.
Morgen erscheint der letzte Teil und beschreibt einen zweiten Lösungsweg. Außerdem wird gezeigt wie mehrere Freie Mitarbeiter problematisch sein können und ebenfalls wie das gelöst werden kann.
Mein Profilbild bearbeiten