WIR SUCHEN DICH!
Mitten im Zentrum der Stadt wartet
ein großes Team und spannende
Patienten auf Dich!
Wir zeichnen uns durch ein großes,
diverses Team mit einem starken
Zusammenhalt untereinander aus.
Jegliche Fachbereiche werden bei
uns durch verschiedene
Weiterbildungen abgedeckt, sodass
ein breites Angebot besteht. In
unseren modernen, hellen und
großzügigen Behandlungsräumen
macht das Arbeiten deutlich mehr
Spaß. Und genau das ist uns
wichtig: Du sollst Spaß bei Deiner
Arbeit und ...
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Mit einer Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch soll der Gesetzgeber einen Kriterienkatalog beschließen, der den Status des Freien Mitarbeiters künftig unmöglich macht. Entgegen der üblichen verklausulierten Juristenprosa, die Tür und Tor für Interpretationen fördert, präsentiert sich das vorliegende Gesetzeswerk klar, deutlich, unmissverständlich.
Zwei Kernsätze umreißen die Problematik:
1. "Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend."
2. Ob jemand tatsächlich in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, zeigt eine "wertende Gesamtbetrachtung". Ein einfaches Prüfverfahren bringt die Eingliederung an den Tag.
Arbeitnehmer ist, wer
- nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,
- die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,
- zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,
- die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
- ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,
- keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu
erbringen,
- Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,
- für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.
Da es sich bei dem Regelwerk um ein künftiges Gesetz handelt, müssen Gerichte und Prüfer von Behörden, der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zum Beispiel, den Kriterienkatalog nach Verabschiedung zur Entscheidungsfindung nutzen.
Auf den Gesetzentwurf wartet jetzt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren: Erste Lesung im Bundestag, zweite und dritte Lesung, Bundesrat. Entscheidende Änderungen sind kaum zu erwarten, ein Inkrafttreten zum Jahresbeginn 2017 nicht unwahrscheinlich.
Peter Appuhn
physio.de
Freie Mitarbeit
Grüße aus der Pfalz
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Bernd Bittel schrieb:
Mich würde interessieren, wieviel Freie Mitarbeiter in Deutschland mit einer positiven Statusfeststellung arbeiten.
Grüße aus der Pfalz
darin enthalten eine statusfeststellung mit dem Ergebnis, dass dieser als einziger des Betriebes als selbstständig galt! Für die wissbegierigen: Abschnitt 47 des Beschlusses L 5 R 781/12 B ER.
Die These, dass die DRV Bund eigene Entscheidungen anfechtet ist dabei leider auch belegt. Jedoch mit der Klatsche, dass das gericht hierbei gegen die DRV-Bund entschied. Begründung: (Auch im Beschluss enthalten) die Feststellung ist bindend.
Natürlich nur wenn beschriebenes selbstständig ist und weiter besteht und auch so gelebt wird.
Hoffe der verwirrung gedient zu haben.
MFG
Meitao
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die es eine Zeitlang gab.
Trotzdem bemerkenswert, was die Prüfer sich trauen.
Die 3-jährige Befreiungsmöglichkeit gilt 1. für die Beiträge für die RV und 2. betrifft es das Verhältnis zwischen FM und RV.
Die Betriebsprüfer können sehr wohl der Ansicht sein, der FM sei abhängig beschäftigt, weil sie das (möglicherweise
abhängige) Verhältnis zwischen FM und PI prüfen.
Das Gericht hat ja auch nur den Fehler der DRV moniert, die Beitragsbefreiung nicht zurückgenommen zu haben um DANN
erst die abhängige Beschäftigung zu attestieren.
Man kann hier sehen, daß selbst dieser kleine Verfahrensfehler der DRV offensichtlich sofort durch die Richter gerügt wird und
dem Begehren der DRV widersprochen wird.
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hermi schrieb:
@Meitao: vielen Dank für die Info, es geht hier (47) aber um die 3-jährige Befreiungsmöglichkeit für erstmalig Selbständige,
die es eine Zeitlang gab.
Trotzdem bemerkenswert, was die Prüfer sich trauen.
Die 3-jährige Befreiungsmöglichkeit gilt 1. für die Beiträge für die RV und 2. betrifft es das Verhältnis zwischen FM und RV.
Die Betriebsprüfer können sehr wohl der Ansicht sein, der FM sei abhängig beschäftigt, weil sie das (möglicherweise
abhängige) Verhältnis zwischen FM und PI prüfen.
Das Gericht hat ja auch nur den Fehler der DRV moniert, die Beitragsbefreiung nicht zurückgenommen zu haben um DANN
erst die abhängige Beschäftigung zu attestieren.
Man kann hier sehen, daß selbst dieser kleine Verfahrensfehler der DRV offensichtlich sofort durch die Richter gerügt wird und
dem Begehren der DRV widersprochen wird.
Ich habe gerade letztens bei einer Prüfung, einer anderen Praxis, den freien ganz klar als scheinselbstständig eingestuft und von der weiteren Vorgehensweise insoweit abgeraten, wenn sich nichts ändert. Da aber die integration so tief war empfahl ich es nicht weiter zu versuchen und den freien fest zu integrieren als Angestellten, wenn unbedingt gebraucht. Wenn nicht unbedingt gebraucht, dass vertragsverhältnis zu beenden.
Meine erfahrungen mit freien Mitarbeitern als auch den dazu gehörenden Praxisinhabern als auch jeden isoliert, haben einen Tenor: Massives unwissen über die rechtlichen Inhalte und die Risiken. Die sich ja gott sei dank stark reduzieren lassen. Auch hier im Forum wird um die Meinungsvorherrschaft geboxt. Klar ist, dass viel Angst geschürt wird. Genauso ist klar, dass viele mit einem bruchteil des wissens ausgestattet sind um wirklich vollumfänglich bescheid zu wissen. Manchmal fängt es tatsächlich damit an, dass man nicht mal weis, dass man sich mittels Formular bei der DRV-Bund anmelden muss. So wird fröhlich die Statusfeststellung angepeilt, wo die DRV-Bund nichtmal eine Anmeldung hat. Das der Status negativ ausfällt ist dabei schon vorprogrammiert.
So, geh mal arbeiten.
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Kernaussage ist aber, dass Entscheidungen seitens der DRV-Bund als bindend gelten, insofern der wahrheit entsprechend. Doch hinzu zu sagen ist, dass die meisten ein "gehobenes" Angestelltendasein fristen.
Ich habe gerade letztens bei einer Prüfung, einer anderen Praxis, den freien ganz klar als scheinselbstständig eingestuft und von der weiteren Vorgehensweise insoweit abgeraten, wenn sich nichts ändert. Da aber die integration so tief war empfahl ich es nicht weiter zu versuchen und den freien fest zu integrieren als Angestellten, wenn unbedingt gebraucht. Wenn nicht unbedingt gebraucht, dass vertragsverhältnis zu beenden.
Meine erfahrungen mit freien Mitarbeitern als auch den dazu gehörenden Praxisinhabern als auch jeden isoliert, haben einen Tenor: Massives unwissen über die rechtlichen Inhalte und die Risiken. Die sich ja gott sei dank stark reduzieren lassen. Auch hier im Forum wird um die Meinungsvorherrschaft geboxt. Klar ist, dass viel Angst geschürt wird. Genauso ist klar, dass viele mit einem bruchteil des wissens ausgestattet sind um wirklich vollumfänglich bescheid zu wissen. Manchmal fängt es tatsächlich damit an, dass man nicht mal weis, dass man sich mittels Formular bei der DRV-Bund anmelden muss. So wird fröhlich die Statusfeststellung angepeilt, wo die DRV-Bund nichtmal eine Anmeldung hat. Das der Status negativ ausfällt ist dabei schon vorprogrammiert.
So, geh mal arbeiten.
MFG
Meitao
Doch hinzu zu sagen ist, dass die meisten ein "gehobenes" Angestelltendasein fristen.
Ich kenne auch solche PI-FM Verhältnisse, da laufen die FM´s parallel zu den Angestellten in der Praxis herum, sind womöglich noch
auf der Hompage des Unternehmens zu finden (mit Bild !) und übernehmen auch schon mal Patienten von Angestellten der Praxis im Falle von
Urlaub/Krankheit der Beschäftigten. Ich wundere mich da sehr über die Blauäugigkeit der PI´s.
Im Falle eines Falles sorgen dann genau diese "Arbeitsverhältnisse" für die Sozialgerichtsurteile kontra FM.
Deswegen bin ich so gegen Pauschalisierungen. Und deswegen mein Beharren auf die Frage: Ist jemals eine FM-positive Statusfestellung
von der sie ausstellenden und zu prüfenden Behörde (DRV/Clearingstelle) negiert worden ? Und wenn ja, aus welchen Gründen ?
Ich glaub nämlich, dass die DRV im Zweifelsfall zur Beitragsgenerierung genug "leichte Fälle", siehe oben, findet.
Ein wie in der Statusfeststellung angegebenes, auch gelebtes PI-FM Verhältnis wurde nach derzeitigem
Kenntnisstand bisher durch die DRV bzw. nachfolgend die Sozialgerichte nicht infrage gestellt.
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hermi schrieb:
Meitao schrieb am 16.12.15 18:44:
Doch hinzu zu sagen ist, dass die meisten ein "gehobenes" Angestelltendasein fristen.
Ich kenne auch solche PI-FM Verhältnisse, da laufen die FM´s parallel zu den Angestellten in der Praxis herum, sind womöglich noch
auf der Hompage des Unternehmens zu finden (mit Bild !) und übernehmen auch schon mal Patienten von Angestellten der Praxis im Falle von
Urlaub/Krankheit der Beschäftigten. Ich wundere mich da sehr über die Blauäugigkeit der PI´s.
Im Falle eines Falles sorgen dann genau diese "Arbeitsverhältnisse" für die Sozialgerichtsurteile kontra FM.
Deswegen bin ich so gegen Pauschalisierungen. Und deswegen mein Beharren auf die Frage: Ist jemals eine FM-positive Statusfestellung
von der sie ausstellenden und zu prüfenden Behörde (DRV/Clearingstelle) negiert worden ? Und wenn ja, aus welchen Gründen ?
Ich glaub nämlich, dass die DRV im Zweifelsfall zur Beitragsgenerierung genug "leichte Fälle", siehe oben, findet.
Ein wie in der Statusfeststellung angegebenes, auch gelebtes PI-FM Verhältnis wurde nach derzeitigem
Kenntnisstand bisher durch die DRV bzw. nachfolgend die Sozialgerichte nicht infrage gestellt.
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Problem beschreiben
Meitao schrieb:
Bayerisches LSG 02.10.2012
darin enthalten eine statusfeststellung mit dem Ergebnis, dass dieser als einziger des Betriebes als selbstständig galt! Für die wissbegierigen: Abschnitt 47 des Beschlusses L 5 R 781/12 B ER.
Die These, dass die DRV Bund eigene Entscheidungen anfechtet ist dabei leider auch belegt. Jedoch mit der Klatsche, dass das gericht hierbei gegen die DRV-Bund entschied. Begründung: (Auch im Beschluss enthalten) die Feststellung ist bindend.
Natürlich nur wenn beschriebenes selbstständig ist und weiter besteht und auch so gelebt wird.
Hoffe der verwirrung gedient zu haben.
MFG
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