Sozialpädiatrisches Zentrum
Institut für Neuro- und
Sozialpädiatrie Hamburg-Ost
sucht ab sofort
eine/n Ergotherapeuten/in
in Teilzeit / Vollzeit
.
Wir bieten Ihnen:
• Ein Aufgabenfeld, das sowohl
Therapien als auch diagnostische
Verfahren umfasst, aber auch den
Einsatz individueller
Qualifikationen und Schwerpunkte
ermöglicht
• Einen Arbeitsplatz, der keine
Wünsche offenlässt, mit vielen
Möglichkeiten, im Team eine
Turnhalle, Tischlerwerkstatt,
Musik-Loft und einen therapeu...
Institut für Neuro- und
Sozialpädiatrie Hamburg-Ost
sucht ab sofort
eine/n Ergotherapeuten/in
in Teilzeit / Vollzeit
.
Wir bieten Ihnen:
• Ein Aufgabenfeld, das sowohl
Therapien als auch diagnostische
Verfahren umfasst, aber auch den
Einsatz individueller
Qualifikationen und Schwerpunkte
ermöglicht
• Einen Arbeitsplatz, der keine
Wünsche offenlässt, mit vielen
Möglichkeiten, im Team eine
Turnhalle, Tischlerwerkstatt,
Musik-Loft und einen therapeu...
Recht schnell konnten sich die Kontrahenten auf ein Punktesystem einigen, bereits im Februar berichteten wir darüber. Innerhalb von vier Jahren müssen 60 Fortbildungspunkte gesammelt werden. 15 sollten es in jedem Jahr sein. Ein Punkt ist der Gegenwert für 45 Minuten Unterricht. Maximal zehn Punkte bringt ein Bildungstag. Neben Kursen, Seminaren, Workshops oder Vorträgen werden auch Kongressbesuche anerkannt. Sechs Punkte kann man sich pauschal dafür anrechnen, drei für einen halben Kongresstag. Ein kleiner Wermutstropfen für Kongressenthusiasten, maximal 21 Punkte dürfen dafür auf das Fortbildungskonto geschrieben werden. Die Anforderungen können fortbildungsgewöhnte Physiotherapeuten kaum erschrecken, hat man doch mit zwei Tagen Bildungsbeflissenheit sein Soll erfüllt.
Kaum nachvollziehbar ist die Anrechnung von berufsbezogenen Studiengängen. Höchstens 45 Fortbildungspunkte werden für die akademische Qualifzierung im Vierjahreszeitraum akzeptiert, während eines Studienjahres maximal 15 Punkte.
Eine punktgenaue Fortbildungsveranstaltung muss von fachlich qualifizierten Dozenten geleitet werden. Die Berufsanerkennung des entsprechenden Heilmittelbereichs oder eines benachbarten Fachgebietes müssen sie besitzen und eine mindestens zweijährige berufspraktische Erfahrungszeit in Vollzeit nachweisen. „Aktuelle Erekenntnisse, bzw. aktuelle Diagnose- und Therapieverfahren zu spezifischen Störungsbildern“ sollen die Inhalte der Fortbildungen bestimmen, schreibt Dr. Michael Stehr, Bundesgeschäftsführer des VDB-Physiotherapieverbandes, in der Verbandszeitschrift „Theorie + Praxis“.
Ob auch Veranstaltungen zum Praxismanagement das Punktekonto auffüllen können, ist strittig. Die Kassenvertreter sind dagegen, die Berufsverbände dafür. Referenten für solche Veranstaltungen sollten sinnvollerweise über entsprechende Qualifikationen verfügen. Doch lediglich der VDB will, dass auch Dozenten anerkannt werden, die nicht therapeutisches Fachwissen dafür aber Organisationskenntnisse besitzen.
Wer partout keine Fortbildungen machen will, muss mit Sanktionen rechnen. Von Vergütungsabschlägen bis zum Entzug der Kassenzulassung reicht die Bandbreite der gesetzlichen Regelungen des SGB V. Einigkeit bei der konkreten Umsetzung der Gesetzesvorgaben konnten Heilmittelverbände und Krankenkassen bisher nicht erzielen. Im Gespräch ist eine Strafzahlung von fünf Prozent der Gesamtvergütung im ersten Halbjahr nach Eintritt der Pflichtverletzung und maximal zehn Prozent in den folgenden sechs Monaten. Wer sich dennoch auch nach einem Jahr als Fortbildungsverweigerer profilieren möchte, könnte nach Ablauf einer Nachfrist mit dem Verlust seiner Kassenzulassung konfrontiert werden.
Nicht nur die kassenzugelassenen Therapeuten sollen sich regelmäßig fortbilden. Auch deren Mitarbeiter wollen die Krankenkassen in die Fortbildungspflicht nehmen. Da sich das Orakel Sozialgesetzbuch in diesem Punkt unbestimmt zeigt, erging ein Hilferuf an das Bundesgesundheitsministerium. Doch auch dort wollte man sich nicht festlegen. Der entsprechende Passus im §125 SGB sei „deutungsoffen“. Nun liegt der Ball wieder da wo herkam – bei Verbänden und Kassen.
Angestellte haben keinen Vertrag mit den Krankenkassen. Was passiert, wenn ein Mitarbeiter sich nicht fortbildet? Wird der Praxisinhaber dann in Haftung genommen? Wer trägt die Kosten für die Weiterbildung der Beschäftigten? Die Kassen wollen jegliche Verantwortung den Praxen aufbürden. Die Selbstständigenverbände wollen ihrer Klientel diese Verpflichtung nicht auferlegen. Kompromissbereiter in der Mitarbeiterfrage zeigen sich die anderen Berufsvertretungen. Der Zug ist festgefahren, eine baldige Einigung nicht zu erwarten.
Es zeichnet sich ab, dass die Fortbildungsregelung frühestens am 1. Juli 2006 zunächst ohne Mitarbeiterverpflichtung Einzug in die Rahmenempfehlungen halten wird. Verbindlich ist die Verpflichtung auch dann noch nicht, betont Dr. Stehr gegenüber physio.de. Erst wenn sie den Weg in die Rahmenverträge gefunden hat, ist die Fortbildungspflicht sakrosankt für alle Beteiligten.
Bindend vereinbart ist bisher nichts. Doch findige Anbieter eilen in Erwartung guter Geschäfte der Zeit weit voraus und gehen schon heute mit angeblich zertifizierten Fortbildungskursen auf Kundenfang. Schlichter Unfug sind solche Versprechungen.
Peter Appuhn
physio.de
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